Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die in Rede stehende Tat nicht mit einem solchen Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen hat, die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille nicht überschreitet, der Beschuldigte im Verkehrszentralregister keine Einträge hat und es sich bei ihm nicht um einen trinkgewohnten Menschen handelt.
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