1. |
Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (18 Punkte) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch rechtmäßig ist, wenn sich wegen zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife der Punktestand auf weniger als 18 Punkte verringert hat (gegen VGH Baden-Württemberg, DÖV 2005, 746).
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2. |
Zur Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO , wenn sich der Punktestand im Verwaltungsverfahren auf weniger als 18 Punkte verringert hat und der Widerspruchsbescheid noch aussteht.
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