Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an.
Siehe auch Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug
Zum Sachverhalt: Dem am 18. Oktober 1948 geborenen Antragsteller, einem italienischen Staatsangehörigen, wurde am 26. November 1982 im Wege der Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung) erteilt. Am 16. Mai 2000 wurde ihm durch die Antragsgegnerin ein EU-Kartenführerschein (Klassen BE, C1E, M, L) ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Angabe der seinerzeit im Verkehrszentralregister eingetragenen, mit insgesamt 10 Punkten bewerteten Verkehrszuwiderhandlungen und wies ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Eine Teilnahmebescheinigung wurde jedoch nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nunmehr im Verkehrszentralregister mit insgesamt 20 Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen seien. Da behördlicherseits außer einer Verwarnung bisher keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, werde sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert. Die Antragsgegnerin ordnete die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und setzte hierfür eine Frist bis 9. November 2004. Ferner wies sie ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den damit verbundenen Punkteabzug sowie auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hin. Am 9. Dezember 2004 ging bei der Antragsgegnerin die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar für den Antragsteller ein.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 übersandte das Kraftfahrtbundesamt der Antragsgegnerin einen aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister, wonach für den Antragsteller Eintragungen über folgende Verkehrszuwiderhandlungen vorlagen:
Tat Entscheidung Rechtskraft Art Vorwurf Punkte 02.07.01 10.07.01 27.07.01 OWi Bei Überholverbot überholt; Mobiltelefon als Kraftfahrzeugführer genutzt 1 06.08.01 20.09.01 09.10.01 OWi Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschl. Ortschaften um 28 km/h 3 17.11.01 18.01.02 12.03.02 OWi Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 27 km/h 3 24.09.02 29.10.02 15.11.02 OWi Verstoß gegen Vorfahrtsregelung und Gefährdung des Vorfahrtsberechtigten 3 4.02.03 Verwarnung und Hinweis auf freiwillige Teilnahme an Aufbauseminar 25.06.03 28.08.03 16.09.03 OWi Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschl. Ortschaften um 26 km/h 3 18.05.03 15.12.03 08.07.04 Straftat Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs; § 315 c l Nr.2 b, III Nr. 2 StGB 7 19.08.04 22.09.04 20.01.05 OWi Außerachtlassen der gebotenen Vorsicht beim Rückwärtsfahren, Unfall 2 20.09.04 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar; Reduzierung auf 17 P. -> 17 03.12.04 Teilnahme an einem Aufbauseminar 02.05.05 01.12.05 08.04.06 OWi Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 26 km/h 3 21.01.06 23.03.06 11.04.06 OWi Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschl. Ortschaften um 22 km/h 1
Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mit, dass er Verkehrszuwiderhandlungen begangen habe, die mit insgesamt 26 Punkten zu bewerten seien, und daher beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis 28. Juni 2006 zu äußern.
Mit Bescheid vom 22. August 2006, zugestellt am folgenden Tag, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei ihrer Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der dort auferlegten Verpflichtung ein Zwangsgeld von 250 € an (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das gesetzlich geregelte Punktesystem hingewiesen, wonach bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei und Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung hätten.
Am 28. August 2006 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ein.
Der Antragsteller ließ Widerspruch erheben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 21. September 2006 ließ er beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2006 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2006 hinsichtlich der Nrn. 1 und 6 an und stellte sie hinsichtlich der Nr. 2 wieder her.
Es meinte, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hätten die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (18 Punkte oder mehr im Verkehrszentralregister) nicht mehr vorgelegen, da hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten vom 2. Juli und 6. August 2001 (Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen: 27.7. und 9.10.2001) inzwischen Tilgungsreife eingetreten sei. Der Berücksichtigung dieses Umstands stehe nicht entgegen, dass der Punktestand des Antragstellers in der Vergangenheit bereits gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG reduziert worden sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Regierung von Schwaben als Vertreter des öffentlichen Interesses Beschwerde ein. Sie meinte, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf die Bekanntgabe der Entziehungsverfügung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. den Erlass bzw. die Zustellung des Widerspruchsbescheids an. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids (23.8.2006) sei die mit 3 Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit vom 6.August 2001 (Rechtskraft der Bußgeldentscheidung: 9.10.2001) noch nicht tilgungsreif gewesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt habe sich für den Antragsteller mithin ein Punktestand von 20 Punkten ergeben, weshalb die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Ergebnis rechtmäßig gewesen sei. Dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe dieser Verfügung maßgeblich sei, folge sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Hierzu wiederholte die Landesanwaltschaft Bayern im Wesentlichen die in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Februar 2005 (DÖV 2005, 746) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 Az. 16 B 1093/05 (zitiert nach Juris) verwendeten Argumente. Ferner machte sie geltend, dass der Auffassung des Verwaltungsgerichts über das Verhältnis von Punktesystem und Tilgungsbestimmungen nicht zu folgen sei. Die Tilgung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten vom 2. Juli und 6. August 2001 habe nicht zu einem weiteren Punkteabzug geführt, so dass sich dessen Punktestand auf 21 Punkte belaufe, gleichgültig ob auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung oder auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder mangels Ergehens eines Widerspruchsbescheids auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abgestellt werde. Die ursprüngliche Bewertung dieser Ordnungswidrigkeiten mit insgesamt 4 Punkten sei bereits durch den Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG, den das Erstgericht in Anwendung des Tattagsprinzips mit 5 Punkten beziffert habe, entfallen. Wenn die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße trotz verminderten Punktestands unverändert geblieben seien, müsse dieser reduzierte Punktestand seinerseits unverändert bleiben, wenn die Verstöße, deren Punkte nicht mehr vorgehalten worden seien, nachträglich getilgt würden. Andernfalls würden Betroffene einen doppelten Punkterabatt erhalten, der mit dem Zweck des § 4 Abs. 5 StVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit dem Punkterabatt solle der Punktestand lediglich nach oben hin begrenzt werden, um nicht vorzeitig weitergehende und noch nicht gewollte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auszulösen.
Tilgungen im Verkehrszentralregister könnten den Punktestand somit nach einer Rückrechnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erst dann weiter absinken lassen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor eingeräumten Punkterabatt überstiegen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Der Gesetzeswortlaut oder die Gesetzesbegründung stünden dieser Auslegung nicht entgegen. Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 StVG durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386) sei, wie in der amtlichen Begründung hierzu zum Ausdruck komme, nicht ein weiteres Absinken eines bereits reduzierten Punktestands durch die Tilgung eines "alten" Verkehrsverstosses bezweckt worden. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollten diejenigen, die Straftaten oder kurz hintereinander mehrere Ordnungswidrigkeiten begehen, nicht gegenüber denjenigen begünstigt werden, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit begehen. Es sei richtig, dass § 29 StVG und § 4 Abs. 5 StVG unterschiedliche Zwecke verfolgten. In § 29 StVG sei jedoch nicht festgelegt, dass eine Tilgung auch zu einem Punkteabzug führen müsse, wenn die Beurteilung von Maßnahmen im Rahmen des Punktesystems nach § 4 StVG anstehe. Die Tilgung verringere den Gesamtstand der Eintragungen und damit auch den Gesamtstand der eingetragenen Punkte. Davon abzukoppeln sei ein Stand von Punkten, der für eine Maßnahme nach § 4 StVG entscheidend sei. Diesen Stand stelle die Behörde eigenverantwortlich anlässlich der zu treffenden Maßnahmen fest. Der Maßnahmenstand des Punktesystems berühre den Stand der Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht. Damit bestehe kein zwingender Grund, einen Verkehrsteilnehmer, der sich völlig unangepasst im Straßenverkehr verhalte, mehrfach zu "begünstigen". Unter dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrssicherheit bestehe ein zwingendes Bedürfnis, die Punkte zu "verrechnen".
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses ist zulässig und hat aus Gründen, die von ihm dargelegt wurden und deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen, Erfolg. Der Widerspruch des Antragstellers wird aus den in Abschnitt I der Beschwerdebegründung angeführten Gründen voraussichtlich erfolglos bleiben; schon deshalb geht die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an. Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.2.2005 DÖV 2005, 746), des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.5.2006 Az. 16 B 1093/05, zitiert nach Juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 23.11.2006 Az. 1 M 140/06, zitiert nach Juris) sowie dem zur Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2005 Az. 3 BS 232/05 an. Die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.7.2006 Az. 10 B 10750/06, zitiert nach Juris) geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung teilt der Senat nicht. Soweit er bisher die Auffassung vertreten hat, aus dem materiellen Recht ergebe sich nicht, dass für die Beurteilung der Begründetheit einer gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gerichteten Klage nicht wie im Regelfall eines Anfechtungsbegehrens auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Ergehen des Ausgangsbescheids abzustellen sei (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.8.2006 Az. 11 CS 05.2735; offen gelassen im Beschluss vom 12.2.2007 Az. 11 CS 06.2300), hält er daran nicht mehr fest.
Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Vertreter des öffentlichen Interesses unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 meint, bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG dafür spricht, dass über die Rechtmäßigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Entziehungsverfügung auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bei ihrer Bekanntgabe zu befinden ist. Jedenfalls folgt dieses Ergebnis aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unter der genannten Voraussetzung wird also unwiderlegbar vermutet, dass er nicht (mehr) fahrgeeignet ist. Das Gesetz knüpft daran die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, dem Betroffenen ohne weitere Ermittlungen die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Erl. 19 a zu § 4 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) sofort vollziehbar. Das weist auf den Willen des Gesetzgebers hin, Personen, die sich wegen ihres Punktestands als fahrungeeignet erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG darf einem Betroffenen, dem die Fahrerlaubnis wegen der von ihm erreichten 18 oder mehr Punkte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden ist, eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Bei dieser Regelung ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass die bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten unwiderleglich vermutete Fahrungeeignetheit mindestens sechs Monate lang fortbesteht und mit dem Ablauf dieser Frist nicht ohne Weiteres, sondern erst dann endet, wenn ein durch ein Fahreignungsgutachten nachzuweisender Einstellungs- und Verhaltenswandel eingetreten ist. Diesen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung würde es zuwiderlaufen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber, der sich durch Erreichen von 18 oder mehr Punkten als ungeeignet erwiesen hat und dem deshalb gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen war, wegen einer nach einer solchen Entscheidung während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister und der damit einhergehenden Unverwertbarkeit dieser Eintragungen für die Entscheidung über den Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf den Ablauf der Frist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG und auf die Vorlage eines die Wiederherstellung der Fahreignung nachweisenden Gutachtens gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG als wieder fahrgeeignet angesehen werden müsste.
Stellt man aus diesen Gründen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids ab, verspricht der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg. Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt muss nämlich unberücksichtigt bleiben, dass nach der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids die Eintragungen hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten vom 6. August 2001 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 9.10.2001) und vom 17. November 2001 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 12.3.2002) gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG tilgungsreif geworden sind. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 22.August 2006 ergaben sich für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der schon am 27.Juli 2006 eingetretenen Tilgungsreife der die Ordnungswidrigkeit vom 2. Juli 2001 betreffenden Eintragung 20 Punkte. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG waren mithin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt erfüllt.
Auf die vom Vertreter des öffentlichen Interesses in Abschnitt II der Beschwerdebegründung aufgeworfene und verneinte Frage, ob auch die nach einer Reduzierung des Punktestands gemäß § 4 Abs. 5 StVG eingetretene Tilgungsreife von Eintragungen über zuvor begangene Verkehrszuwiderhandlungen deren Verwertung zum Nachteil des Betroffenen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ausschließt, kommt es nach allem für die Entscheidung im anhängigen Verfahren nicht mehr an. Auf die Zweifel, die der Senat an der Richtigkeit der vom Vertreter des öffentlichen Interesses vertretenen Auffassung hat (ablehnend auch OVG NW vom 17.6.2006 Az. 16 B 2710/04, zitiert nach Juris), braucht hier deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Prognose, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2006 zurückzuweisen sein wird, gilt auch insoweit, als dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung seines Führerscheins ein Zwangsgeld angedroht wurde. Dass diese Androhung den Antragsteller unabhängig von der Entziehung der Fahrerlaubnis in seinen Rechten verletzen könnte, ist nämlich nicht erkennbar. Die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage der Erledigung der Zwangsgeldandrohung ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) entscheidungserheblich. In der Beschwerdebegründung des Vertreters des öffentlichen Interesses ist sie nicht angesprochen worden. Auch deshalb ist sie der Prüfung durch den Senat an sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entzogen. Gleichwohl sieht sich der Senat veranlasst, für das weitere Verfahren klarzustellen, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung des Entziehungsbescheids (23.8.2006) im Hinblick darauf, dass der letzte Tag der Frist (26.8.2006) auf einen Samstag fiel, mit dem Eingang des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin am Montag, den 28. August 2006, rechtzeitig erfüllt wurde (vgl. Art. 31 Abs. 1, 3 BayVwVfG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB). ..."