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OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.02.2005 – 2 Ws 15/05 - Zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei langer Verfahrensdauer
OLG Karlsruhe v. 09.02.2005: Zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei langer Verfahrensdauer
Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2005 – 2 Ws 15/05) hat dem Angeklagten im Februar 2005 die Fahrerlaubnis, die seit dem 19.9.2003 beschlagnahmt war, im laufenden Revisionsverfahren in Hinblick auf die lange Verfahrensdauer herausgegeben und ausgeführt:
Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
"... Das gem. § 304 I StPO statthafte und zulässige Rechtsmittel ist begründet. Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts hinsichtlich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und unabhängig von der Frage, ob angesichts der seit dem Vorfall vom 8. 9. 2003 verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel i. S. von § 69 StGB und damit ein dringender Grund für die Maßnahme nach § 111 a StPO besteht, ist die Aufhebung des Beschlusses vom 6. 12. 2004 veranlasst, weil die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vermeidbarer, auf sachwidriger Behandlung beruhender Verzögerungen des Verfahrens unverhältnismäßig ist.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot setzt der Zulässigkeit eines Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei dessen Fortdauer Grenzen. Darüber hinaus erfordern das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 I EMRK eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Andernfalls wird bei Versäumnissen im Justizbereich und dadurch eintretenden erheblichen Verfahrensverzögerungen das Recht eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (OLG Hamm, NZV 2002, 380; OLG Düsseldorf, StV 1994, 233; OLG Köln, NZV 1991, 243; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 111 a Rdnr. 3, 14).
Im vorliegenden Verfahren ist gegen das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verstoßen worden und dadurch eine so gravierende Verfahrensverzögerung eingetreten, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keinen weiteren Bestand haben kann. ..."