Das Verkehrslexikon
Landgericht Münster (Urteil vom 08.08.2005 - 15 Ns 82 Js 173/04 - 9/05 - Keine fehlende Fahreignung bei langer Zeit zwschen Tat und Ermittlungsverfahren
LG Münster v. 08.08.2005: Keine fehlende Fahreignung bei langer Zeit zwschen Tat und Ermittlungsverfahren
Das Landgericht Münster (Urteil vom 08.08.2005 - 15 Ns 82 Js 173/04 - 9/05) hat nach vorläufiger 14-monatiger Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem 18 Monate zurückliegenden Tatzeitpunkt von der Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil abgesehen:
Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht mehr festgestellt werden, wenn seit der Tat 18 Monate verstrichen sind und in dieser Zeit nahezu 14 Monate die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen war.
Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Angekl. ist durch das angefochtene Urteil des AG wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 40 € verurteilt worden; ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden, und das Gericht hat der Verwaltung untersagt, dem Angekl. vor Ablauf von acht Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die zulässige Berufung des Angekl. hin konnte eine Berufung - ohne Zutun des Angekl. - vor dem fast ein Jahr später tatsächlich stattfindenden Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht stattfinden, obwohl dem Angekl. die Fahrerlaubnis durch Beschluss des AG vom 14. 4. 2004 bereits vorläufig entzogen worden war. Infolgedessen hat das LG Münster durch Beschluss vom 10. 6. 2005, nachdem die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sperrfrist inzwischen abgelaufen war, den Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung (nach fast 14 Monaten) aufgehoben. Daraufhin hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens gem. § 142 Abs. 1 StGB beschränkt, um eine nach der zuvor geschilderten unverhältnismäßige Beweisaufnahme darüber zu erübrigen, ob der Angekl. wegen Übermüdung oder wegen Alkohols und anderer berauschender Mittel zur Tatzeit fahruntüchtig war.
In dem angefochtenen Urteil ist der Angekl. wegen dieses unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden. Diese Strafe hat die Kammer für richtig gehalten.
Die Kammer hat indes nicht mehr feststellen können, ob der Angekl. noch ungeeignet zum Führen von Kfz ist, nach-dem ihm infolge der Tat immerhin fast 14 Monate lang vor-läufig die Fahrerlaubnis entzogen war. Sie hat deswegen nicht auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre gem. §§ 69, 69 a StGB erkannt. ..."