Das Verkehrslexikon

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Anhang I zur 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG

Anhang I zur 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG


Siehe auch Der Führerschein




BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER-FÜHRERSCHEIN

  1. Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.
    Die Karte besteht aus Polycarbonat.

    Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

  2. Physische Sicherheit von Führerscheinen

    Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:

    • Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;

    • grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.

    Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.

    1. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):

      • Kartenträger ohne optische Aufheller;

      • Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;

      • optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;

      • Lasergravur;

      • im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster).

    2. Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):

      • vom Blickwinkel abhängige Farben*;
      • thermochromatische Farbe*;
      • spezielle Hologramme*;
      • variable Laserbilder*;
      • sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;
      • irisierender Druck;
      • digitales Wasserzeichen im Untergrund;
      • IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente;
      • fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*.

    3. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.

  3. Der Führerschein hat zwei Seiten.

    Seite 1 enthält

    1. in Blockbuchstaben die Aufschrift "Führerschein" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

    2. den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

    3. das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

      B Belgien
      CZ Tschechische Republik
      DK Dänemark
      D Deutschland 
      EST Estland  
      GR Griechenland
      E Spanien
      F Frankreich
      IRL Irland
      I Italien
      CY Zypern
      LV Lettland
      LT Litauen
      L Luxemburg
      H Ungarn
      M Malta
      NL Niederlande
      A Österreich
      PL Polen
      P Portugal
      SLO Slowenien
      SK Slowakei
      FIN Finnland
      S Schweden 
      UK Vereinigtes Königreich


    4. Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:

      1. Name des Inhabers;

      2. Vorname(n) des Inhabers;

      3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

        1. Ausstellungsdatum des Führerscheins;

        2. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder - bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c - ein Strich;

        3. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);

        4. andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ);


      4. Nummer des Führerscheins;

      5. Lichtbild des Inhabers;

      6. Unterschrift des Inhabers;

      7. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ);

      8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);



    5. die Aufschrift "Modell der Europäischen Gemeinschaften" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift "Führerschein" in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Untergrund des Führerscheins:

      Permiso de Conducción

      Ridicský prukaz

      Kørekort

      Führerschein

      Juhiluba

      Άδεια Οδήγησης

      Driving Licence

      Permis de Conduire

      Ceadúnas Tiomána

      Patente di guida

      Vaditaja aplieciba

      Vairuotojo pažym÷jimas

      Vezetii engedély

      Liëenzja tas-Sewqan

      Rijbewijs

      Prawo Jazdy

      Carta de Condução

      Vodicský preukaz

      Vozniško dovoljenje

      Ajokortti

      Körkort;

    6. Referenzfarben:

      • blau: Pantone Reflex Blue,

      • gelb: Pantone Yellow.


    Seite 2 enthält

    1. 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

      10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen);

      11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird;

      12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

      Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

      - Codes 01 bis 99: harmonisierte Gemeinschaftscodes

      FAHRER (medizinische Gründe)

      01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
        01.01 Brille
        01.02 Kontaktlinse(n)
        01.03 Schutzgläser
        01.04 Opakgläser
        01.05 Augenschutz
        01.06 Brille oder Kontaktlinsen
           
      02. Hörprothese / Kommunikationshilfe
        02.01 Hörprothese an einem Ohr
        02.02 Hörprothese an beiden Ohren
           
      03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
        03.01 Prothese/Orthese der Arme
        03.02 Prothese/Orthese der Beine
           
      05. Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
        05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
        05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
        05.03 Fahren ohne Beifahrer
        05.04 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
        05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
        05.06 Ohne Anhänger
        05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
        05.08 Kein Alkohol


      FAHRZEUGANPASSUNGEN

      10. Angepasste Schaltung
        10.01 Handschaltung
        10.02 Automatikgetriebe
        10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
        10.04 Anpassung des Schalthebels
        10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
           
      15. Angepasste Kupplung
        15.01 Angepasstes Kupplungspedal
        15.02 Handkupplung
        15.03 Automatische Kupplung
        15.04 Trennwand vor dem Kupplungspedal/abgeteiltes/heruntergeklapptes Kupplungspedal
           
      20. Angepasste Bremsvorrichtungen
        20.01 Angepasstes Bremspedal
        20.02 Verbreitertes Bremspedal
        20.03 Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
        20.04 Bremspedal (Fußraste)
        20.05 Bremspedal (Kipppedal)
        20.06 Manuelle (angepasste) Betriebsbremse
        20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
        20.08 Verstärkte, in die Betriebsbremse integrierte Hilfsbremse
        20.09 Angepasste Feststellbremse
        20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
        20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
        20.12 Trennwand vor dem Bremspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Bremspedal
        20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
        20.14 Elektrisch betriebene Betriebsbremse
           
      25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtungen
        25.01 Angepasstes Gaspedal
        25.02 Gaspedal (Fußraste)
        25.03 Gaspedal (Kipppedal)
        25.04 Handgas
        25.05 Gaspedal (Knie)
        25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
        25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
        25.08 Gaspedal links
        25.09 Trennwand vor dem Gaspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Gaspedal
           
      30. Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen
        30.01 Parallelpedale
        30.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
        30.03 Gas und Bremse mit Gleitschiene
        30.04 Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese
        30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
        30.06 Bodenerhöhung
        30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
        30.08 Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals
        30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
        30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
        30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen
           
      35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
        35.01 Gebrauch der Bedienvorrichtungen ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung
        35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
        35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der linken Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
        35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
        35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) und kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung loszulassen
           
      40. Angepasste Lenkung
        40.01 Standardservolenkung
        40.02 Verstärkte Servolenkung
        40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
        40.04 Verlängerte Lenksäule
        40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
        40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
        40.07 Senkrechtes Lenkrad
        40.08 Waagerechtes Lenkrad
        40.09 Fußlenkung
        40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
        40.11 Drehknopf am Lenkrad
        40.12 Drehgabel am Lenkrad
        40.13 Mit Orthese Tenodese
           
      42. Angepasste(r) Rückspiegel
        42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
        42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
        42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
        42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
        42.05 Rückspiegel für toten Winkel
        42.06 Elektrisch bedienbare(r) Außenrückspiegel
           
      43. Angepasster Führersitz
        43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
        43.02 Der Körperform angepasster Sitz
        43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
        43.04 Führersitz mit Armlehne
        43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
        43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
        43.07 Hosenträgergurt
           
      44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
        44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
        44.02 (Angepasste) Handbremse (Vorderrad)
        44.03 (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
        44.04 (Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung
        44.05 (Angepasste) Handschaltung und Handkupplung
        44.06 (Angepasste(r)) Rückspiegel
        44.07 (Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten usw.)
        44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
           
      45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
      50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
      51. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angabe des amtlichen Kennzeichens)


      ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

      70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL)
      71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)
      72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
      73. Nur für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
      74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
      75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
      76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7500 kg und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
      77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg beste- hen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zug- fahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personen- beförderung verwendet wird (D1E)
      78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
      78. Nur Fahrzeuge, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
         
        90.01 nach links
        90.02 nach rechts
        90.03 links
        90.04 rechts
        90.05 Hand
        90.06 Fuß
        90.07 verwendbar
           
      95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... (z.B.: 95.01.01.2012) erfüllt
      96. Kraftfahrer, der eine Schulung absolviert oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang V bestanden hat


      - Codes 100 und darüber:
      nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.
      Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;

      13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;

      14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

      Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

    2. Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12);

      Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

    3. auf dem EG-Führerscheinmuster muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.


  4. Besondere Bestimmungen

    1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.

    2. Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.

      Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.


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