Das Verkehrslexikon

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Anhang V zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG - Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen

Anhang V zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG - Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler




Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen 
  1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

    • die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder

    • für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen.

  2. Dauer der Fahrerschulung:

    mindestens 7 Stunden.

  3. Inhalt der Fahrerschulung

    Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

    • Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör;

    Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;

    • jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;

    • die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.

  4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

    Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.




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