Das Verkehrslexikon
Anhang IV zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG - Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (stufenweiser Zugang)
Anhang IV zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG - Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (stufenweiser Zugang)
Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler
Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (stufenweiser Zugang)
- Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder
- für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.
- Dauer der Fahrerschulung:
mindestens 7 Stunden.
- Inhalt der Fahrerschulung
- Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:
- jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;
- die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
- Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.