Das Verkehrslexikon
Zur Vollstreckung mehrerer sich überschneidender Fahrverbote
Zur Vollstreckung mehrerer sich überschneidender Fahrverbote
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Die Frage, ob bei der Verhängung mehrerer getrennter Fahrverbote, bei denen sich die Verbotsfristen zeitweilig überschneiden, eine "parallele" Verbüßung zu erfolgen darf, oder ob die Vollstreckung jeweils nur nacheinander durchgeführt werden kann und muß, war lange Zeit sehr umstritten.
Nach der einen Auffassung beginnt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen die Verbotsfrist dann, wenn sich der Führerschein bereits wegen eines anderen Fahrverbots in amtlicher Verwahrung befindet, das weitere Fahrverbot mit der Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung, so daß die zweite Verbotsfrist bereits läuft, auch wenn die erste noch nicht abgelaufen ist (so BayObLG NZV 94, 74 ff unter Hinweis auf OLG Celle NZV 93, 157; AG Augsburg NZV 90, 244 ff; LG Münster NJW 80, 2481; BayObLGSt 76, 58 (61); AG Hannover Beschl. v. 15.07.96; 240 OWi 5/95; Mühlhaus / Janiszewski, StVO 13. Aufl., § 44 StGB Rd.-Nr. 13; Schönke / Schröder, StGB, 24. Aufl., § 44 StGB Rd.-Nr. 21; SK 5. Aufl., § 44 Rd.-Nr. 16; Lackner, StGB, 20. Aufl., § 44 Rd.-Nr. 11, Janiszewski, VerkehrsstrafR, 3. Aufl., Rd.-Nr. 674 a; Karl, NJW 87, 1063; Widmaier, NJW 71, 1158 ff.).
Die entgegenstehende Meinung hielt diese Auslegung nicht für mit dem Zweck und Ziel des Fahrverbots, nämlich ein Denkzettel für eine bestimmte Tat zu sein, vereinbar und meint daher, die mehreren Fahrverbote müßten nacheinander vollstreckt werden (LG Flensburg, NJW 65, 2309; AG Bottrop DAR 1995, 262 "bis zur Höchstgrenze von drei Monaten" mit abl. Anm. von Engelbrecht; LK, 10. Aufl., § 44, Rd.-Nr. 43; Dreher / Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 44 Rd.-Nr. 2; Jagusch / Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 25 StVG Rd.-Nr. 17; Rüht / Berr / Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 25 StVG Rd.-Nr. 22; Boujong, KK-OWiG, 2. Aufl., § 90 Rd.-Nr. 46; Rebmann / Roth / Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 90 Rd.-Nr. 41 a; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 90 Rd.-Nr. 31 b; Pohlmann/Jakob StVstrO, 6. Aufl., § 59 a Rd.-Nr. 24; Himmelreich / Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 7. Aufl., Rd.-Nr. 294; Bouska, FahrerlaubnisR, 87, § 25 StVG Anm. 7; Hentschel, NZV 90, 245 ff.).
Durch die Neufassung des § 25 Abs. 2a StVG sollte dieser Streit jedoch geklärt werden, indem der Gesetzgeber nunmehr bestimmt hat:
"Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen."
Allerdings ist dieses Ziel damit noch nicht gänzlich erreicht worden:
Denn die Änderung des Gesetzgebers bezieht sich durch ihre Stellung in Abs. 2a nur auf diejenigen Fahrverbote, hinsichtlich derer durch Bestimmung der Bußgeldstelle oder des Gerichts "abweichend von Abs. 2 Satz 1" die sog. 4-Monats-Schonfrist eingeräumt wurde.
Es besteht somit weiterhin gesetzgeberische Unklarheit, ob auch Fahrverbote, bei denen die Voraussetzungen des Abs.2, nicht aber die des Abs. 2a vorliegen, neben- oder nacheinander verbüßt werden müssen. Hier muss auf den alten Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Insoweit haben das AG Liebenwerda DAR 2003, 42 (Beschl. v. 30.09.2002 - 41 OWi 422/02) und das AG Stuttgart NZV 2006, 328 (Beschl. v. 16.02.2006 -13 Owi 346/06) entschieden, dass auch in den Fällen des § 25 Abs. 2 StVG die verhängten Fahrverbote nacheinander und nicht nebeneinander zu verbüßen sind, weil sonst der gesetzgeberische Sinn der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots unterlaufen werden würde.
Die gegenteilige Ansicht würde zudem das Ergebnis haben, dass ein Betroffener, der durch die Verhängung eines Fahrverbots im Jahr zuvor bereits vorgewarnt wäre (und bei dem also eine Schonfrist nicht mehr eingeräumt werden dürfte) besser gestellt wäre als ein anderer, gegen den ohne jegliche Vorbelastung zwei Fahrverbote wegen zweier dicht beieinander liegender Verstöße verhängt werden müssen.