Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 21.11.2005 - 12 U 214/04 - Hälftige Schadenszurechnung bei ungeklärter Unfallverursachung - Auffahren oder Fahrstreifenwechsel

KG Berlin v. 21.11.2005: Hälftige Schadenszurechnung bei ungeklärter Unfallverursachung - Auffahren oder Fahrstreifenwechsel


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.11.2005 - 12 U 214/04) hat zum ungeklärten Sachverhalt beim Auffahren nach Fahrstreifenwechsel entschieden:
Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen. Bleibt bei einem Auffahrunfall ungeklärt, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der im Berufungsrechtszug gemäß §§ 398, 529 Abs. 1 ZPO wiederholten Beweisaufnahme lässt sich nicht mit der für die Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit klären, ob es sich bei dem Unfall um einen typischen Auffahrunfall handelte, wonach für ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 2) und damit die volle Haftung der Beklagten der Beweis des ersten Anscheins sprechen würde, oder ein unmittelbar vorangegangener Fahrstreifenwechsel des Klägers (ebenfalls noch) unfallursächlich gewesen ist.

...

Die Beklagten haben ... den ihnen obliegenden Beweis eines in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgten Fahrstreifenwechsels nicht erbracht, ohne dass jedoch die ernsthafte Möglichkeit eines solchen ausgeschlossen werden kann.

...

Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG, Rn 31).

Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960; OLG München, NZV 1989, 438; Senat, Urteile vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/ 91 - ; vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 - ; vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99).

Bleibt dies ebenso ungeklärt wie die Frage, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen (Senat, Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = OLGR 2005, 99).

Der Beweis des ersten Anscheins spricht zwar gegen den Auffahrenden, wenn sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und der Nachfolgende auf das Heck des Vorausfahrenden gestoßen ist. Dies gilt auch bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen. Der Anscheinsbeweis versagt jedoch, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Die Beweislast für die Möglichkeit eines anderen, untypischen Verlaufs und damit auch für den Fahrstreifenwechsel trifft zwar den Auffahrenden. Das atypische Schadensbild (Schrägaufprall, knappe Überdeckung), der Fahrbahnverlauf oder die Stellung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn sind im Einzelfall ein Indiz für einen behaupteten Fahrstreifenwechsel (KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 -, KGR 2001, 93 = MDR 2001, 808). Ebenso gilt dies für die vorliegende polizeiliche Unfallanzeige, das Vorbringen der Parteien und die Zeugenaussagen.

Bleibt der Unfallhergang - bei einem ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel als Unfallursache -ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen (Senat, Urteil vom 19. Juni 1997 - 12 U 2131/96 - VM 1997, 76 Nr.98; siehe auch Senat, Urteil vom 6. Februar 1997 - 12 U 5521/95 - VM 1997, 43 Nr.58 = KGR 1997, 223). ..."



Datenschutz    Impressum