Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Urteil vom 24.02.2000 - 12 U 6884/98 - Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision des vom rechten Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Müllfahrzeug in zweiter Reihe

KG Berlin v. 24.02.2000: Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision des vom rechten Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Müllfahrzeug in zweiter Reihe


Für Kollisionen eines vom Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Müllfahrzeug in zweiter Reihe hat das Kammergericht (Urteil vom 24.02.2000 - 12 U 6884/98) entschieden:
Ein Müllfahrzeug, das in zweiter Reihe mit laufendem Motor hält, um Müll zu laden, gehört zum fließenden Verkehr. Fährt der Führer des Müllfahrzeugs an, ohne darauf zu achten, dass rechts von ihm ein Fahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren ist und bereits in den Fahrbereich des Müllfahrzeugs hinein ragt, kommt eine Haftung des Halters und Führers des Müllfahrzeugs in Höhe von 1/4 in Betracht. Bestand für den vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Möglichkeit, den Fahrer des Müllfahrzeugs auf seine Anfahrabsicht aufmerksam zu machen, so kann eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt sein.


Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sein Rechtsmittel hat auch teilweise Erfolg. Er hat den unfallbedingten Schaden der Klägerin in Höhe von insgesamt 6.070,37 DM - dies ist unstreitig - nach einer Quote zu ½ zu ersetzen. Das sind 3.035,19 DM. Da der Beklagte vorprozessual 1.821,11 DM gezahlt hat, schuldet er der Klägerin restliche 1.214,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. September 1997. Damit ist die statthafte unselbständige Anschlussberufung der Klägerin unbegründet.

Die Haftung des Beklagten nach einer Quote zu ½ für den Schaden, den die Klägerin am 2. September 1997 gegen 19.45 Uhr in Berlin-Neukölln in der Straße M. in Höhe des Grundstücks Nr. 11 erlitten hat, als der Kraftfahrer und Zeuge ... mit dem vom Beklagten gehaltenen Müllfahrzeug ... - einem Lastkraftwagen der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR) - gegen deren Personenkraftwagen Hyundai ... geraten ist, ergibt sich sowohl aus Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) als auch aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG), die durch die Amtshaftung nicht verdrängt wird (BGH DAR 1991, 139; VersR 1968, 997; KG Verk-Mitt 1982, 37; Senatsurteil vom 23. Oktober 1995 - 12 U 1861/94 -).

1. Weder für die Klägerin noch für den Zeugen ... stellt sich der Unfall als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Auf ein solches Ereignis kann sich die Klägerin nicht berufen, zumal sie nicht alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Unfalls getroffen hatte und sie ein Mitverschulden trifft, wie noch auszuführen ist. Der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. Der Beklagte wiederum hat nicht dartun können, dass der BSR-Fahrer sich auf ein mögliches Fehlverhalten der Klägerin eingestellt hätte. Somit kommt es nach § 17 Abs. 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Klägerin und des Zeugen ... unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

2. Unstreitig ist es zu dem Unfall gekommen, als die Klägerin aus einer Reihe am Fahrbahnrand abgestellter Fahrzeuge ausparken wollte; dabei ist der Zeuge ... mit dem Müllfahrzeug gegen ihren Personenkraftwagen geraten.

a) Bei diesem Anfahren vom Fahrbahnrand hatte die Klägerin die in § 10 StVO verlangten besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (vgl. BGH DAR 1991, 92). Da die dem § 10 StVO zugrunde liegenden Sorgfaltsanforderungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den vom Fahrbahnrand anfahrenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang hiermit zu einem Unfall kommt (vgl. BGH NZV 1991, 187 = DAR 1991, 92 für das Einfahren; Senatsurteile vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 -; 1. April 1999 - 12 U 144/98 -).

Wegen der besonderen Sorgfaltsanforderungen aus § 10 StVO, auf deren Einhaltung andere Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfen, haftet der vom Fahrbahnrand Anfahrende nahezu in allen Fällen allein, wenn es zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs kommt (KG VerkMitt 1983, 54, 55; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, StVO § 10 Rdn. 8). Zu dem fließenden Verkehr im Sinne des § 10 StVO gehört auch ein in zweiter Reihe mit laufendem Motor haltendes, Müll ladendes Müllfahrzeug (KG, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.).

Der vom Fahrbahnrand anfahrende Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht gehindert, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Seine Haftung mindert sich oder kann gegebenenfalls sogar ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Anfahrenden einzustellen (Senatsurteil vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 -; vgl. auch KG DAR 1984, 85, 86). Bei dem Anfahren nach einem Halten - oder verkehrswidrigen Parken - in zweiter Reihe kann aus § 1 StVO ein gleich hohes Maß der Sorgfaltspflicht - allerdings gegenüber anderen im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrern - folgen (vgl. KG VerkMitt 1986, 68; 1996, 21 - Müllfahrzeug -; Jagusch/Hentschel, a.a.O., StVO § 10 Rdn. 10).

b) Zwar ist die Klägerin auf Grund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht in der Lage, den gemäß § 10 StVO gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen. Doch ist andererseits festzustellen, dass auch der Zeuge ... nicht den allgemeinen Sorgfaltspflichten genügt hat. Schon hier sei klargestellt, dass ein Anscheinsbeweis nicht bereits durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten entkräftet wird, dadurch jedoch eine Haftung des Vorfahrtberechtigten nicht ausgeschlossen ist (vgl. KG DAR 1984, 85, 86). Vorliegend führen folgende Überlegungen dazu, dass der Beklagte den unfallbedingten Schaden der Klägerin nach einer Quote zu ½ zu ersetzen hat:

Auf Grund der Bekundungen des Zeugen ... ist davon auszugehen, dass das BSR-Fahrzeug etwa in Höhe des Kofferraums des Personenkraftwagens der Klägerin gehalten hatte. Weil der Unfall sich direkt vor dem Ladengeschäft des Zeugen am M. ereignet hat, er also das Geschehen aus nächster Nähe wahrgenommen hat, ist seinen Angaben gegenüber denjenigen des von der BSR am M. als Feger eingesetzten Zeugen ... der Vorzug zu geben, der die Vorderfront des Personenkraftwagens etwa in Höhe der Beifahrertür des Lastkraftwagens in Erinnerung hat, da er sonst genau weiß, dass am BSR-Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet war, dass die Klägerin beim Herausfahren aus der Lücke keine Blinker gesetzt hat, im Übrigen sich nicht mehr erinnern kann, ob die Klägerin nochmals gebremst hat - was nach den Worten des Zeugen der Fall gewesen sein könne -, ob sie in der Lücke rangiert hat, ob sie über die Beifahrertür den Personenkraftwagen verlassen hat, wobei er es sich so erkläre, als ob dies der Fall gewesen wäre.

Wenn in einer solchen Situation ein Verkehrsteilnehmer vom Fahrbahnrand anfährt, gleichzeitig links Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und es nunmehr zur Kollision mit einem zur selben Zeit anfahrenden Müllfahrzeug kommt, trägt der Anfahrende seinen Schaden selbst. Die Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger allein genügt nicht. Er hätte eine ausreichende Ankündigung des Anfahrens nur durch eine Verständigung mit dem Fahrer des Müllfahrzeuges erreichen können (KG VerkMitt 1983, 54, 55 Nr. 64; so auch Senatsurteil gemäß § 313 a ZPO vom 29. Juni 1998 - 12 U 2305/97 -).

Dass es hier teilweise anders gelegen hat, weiß auch der Beklagte, wenn er vorprozessual den materiellen Schaden der Klägerin nach einer Quote zu 3/10 ersetzt hat. So steht auf Grund der Bekundungen des Zeugen ... fest, dass zuerst die Klägerin sich in den Personenkraftwagen und erst danach der Zeuge ... sich an das Steuer des BSR-Fahrzeuges gesetzt hat, in der Zwischenzeit aber die Klägerin mit ihrem Personenkraftwagen schon mindestens 50 cm nach links aus der Parklücke herausgefahren war, bevor der Zeuge ... den Lastkraftwagen in Bewegung setzte. So ist im Übrigen auch der Zeuge ... zu verstehen. Dem stehen die Angaben des Zeugen ... nicht entgegen. Nach seinen Bekundungen hat er nach dem Einstieg in das BSR-Fahrzeug nach rechts geschaut, aber nicht gesehen, ob jemand anfährt. Darin, dass die Klägerin vor dem Zeugen ... angefahren ist, also für einen aus zweiter Spur weiterfahrenden, achtsamen Verkehrsteilnehmer der Personenkraftwagen sichtbar war, liegt bereits der Unterschied zu dem vom Senat am 5. Juli 1992 (VerkMitt 1983, 54) entschiedenen Fall. Es hätte dem Zeugen ... auffallen müssen, dass der Personenkraftwagen teilweise in den Fahrbereich des Müllfahrzeuges gelangt war, den er zu überblicken hatte. Wenn er hierauf nicht geachtet hat, hat er nicht die übliche Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen (vgl. § 1 Abs. 2 StVO). Wenn der Zeuge ... erklärt hat, das BSR-Fahrzeug sei zu hoch gewesen, und er damit zum Ausdruck hat bringen wollen, dass er aus diesem Grunde den Personenkraftwagen der Klägerin überhaupt nicht hat wahrnehmen können, ist ihm vorzuwerfen, dass er ohne Beachtung des Verkehrsraums vorn rechts und vor dem Lastkraftwagen zumindest ohne Hilfe eines Dritten nicht - also nicht blindlings - hätte weiterfahren dürfen. Allein diese Umstände rechtfertigen eine Haftung des Beklagten bereits nach einer Quote zu einem Viertel.

Hinzu kommt, dass das Führerhaus des BSR-Fahrzeuges leer war, als die Klägerin in ihren Personenkraftwagen eingestiegen ist. Der Zeuge ... war mit der Entsorgung des auf dem Markt angefallenen Mülls beschäftigt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin ihn außerhalb des BSR-Fahrzeuges als Fahrer hätte erkennen können, um ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrem Personenkraftwagen ausparken wolle. Wenn also der BSR-Fahrer das Führerhaus verlassen hatte und sich vergegenwärtigen konnte, dass der ausparkende Verkehrsteilnehmer sich deshalb nicht mit ihm verständigen konnte, hätte er vor der Weiterfahrt schon aus diesem Grunde darauf achten müssen, ob Verkehrsteilnehmer mit rechts vor ihm abgestellten Fahrzeugen im Anfahren begriffen waren. Da der Zeuge ... das Führerhaus verlassen hatte, ist es plausibel, dass sich die Klägerin aus diesem Grunde in ihren Personenkraftwagen gesetzt hat und angefahren ist. Weil der Fahrer das Müllfahrzeug verlassen hatte, hätte er, als er sich wieder an das Steuer setzte, genauer auf die rechts neben und vor ihm abgestellten Fahrzeuge achten müssen. Dies hat er nicht getan. Auch hierdurch hat der Zeuge ... den Unfall verursacht und verschuldet.

Damit ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie die Auswirkung des Anscheinsbeweises nur dann hätte beseitigen können, wenn sie den Zeugen ... als BSR-Fahrer - auf welche Weise auch immer - auf ihr Ausparken hingewiesen hätte. Andererseits ist aufgezeigt worden, dass der Zeuge ihren schon teilweise vor dem Lastkraftwagen stehenden Personenkraftwagen hätte wahrnehmen und er sorgfältiger beim Weiterfahren hätte vorgehen müssen, weil er zwischenzeitlich das Führerhaus verlassen hatte. Diese seine Sorgfaltsverletzung wiegt bereits so schwer, dass der Beklagte den unfallbedingten Schaden der Klägerin nach einer Quote zu ½ zu ersetzen hat. Haftungserhöhend wirkt sich nicht aus, dass jedenfalls nach Angaben des Zeugen ... den Zeugen ... Dritte durch Rufen und Winken sowie die Klägerin durch Hupen vor einer Weiterfahrt haben warnen wollen, der Zeuge aber die Warnzeichen nicht wahrgenommen hat. Im Übrigen ist bereits auf Grund der Bekundungen des Zeugen ... davon auszugehen, dass der Motor des BSR-Fahrzeuges eingeschaltet war, der Lastkraftwagen also sich in Betrieb befunden hat, als die Klägerin auszuparken begonnen hat. Denn der Zeuge ist dahin zu verstehen, dass die Müllcontainer in den von ihm geführten Lastkraftwagen entleert worden sind. Dies ist nur möglich, wenn der Motor und der Antrieb für die Aufnahme von Müll in Betrieb sind. Dafür, dass die Leerungsvorgänge lange Zeit vor der Weiterfahrt des Zeugen beendet gewesen sein könnten und er deshalb den Motor abgestellt haben könnte, lässt sich nichts anführen. Der Ansicht des Landgerichts, dass das BSR-Fahrzeug nicht mit laufendem Motor abgestellt gewesen sei und dass für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis vorgelegen habe, dem sich die Klägerin im Berufungsverfahren anschließt, ist nach allem nicht zu folgen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.



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