Das Verkehrslexikon
KG Berlin v. 11.03.2004: Der vom Fahrbahnrand Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen, in den er sich einordnen will, frei bleibt, auch wenn er dies zunächst ist; vielmehr muss mit einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs von links nach rechts gerechnet werden. Trotz Blinkens trifft ihn die volle Haftung.
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.03.2004 - 12 U 285/02) hat entschieden:
Der vom Fahrbahnrand Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen, in den er sich einordnen will, frei bleibt, auch wenn er dies zunächst ist; vielmehr muss mit einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs von links nach rechts gerechnet werden. Trotz Blinkens trifft ihn die volle Haftung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagten den der Klägerin entstandenen Schaden voll zu ersetzen haben.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall grob fahrlässig verursache. Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Teilnehmer des fließenden Verkehrs können darauf vertrauen, dass der Anfahrende ihren Vorrang beachtet. Bei mehrspurigen Fahrbahnen gilt der Vorrang des fließenden Verkehrs auch für die zunächst freie rechte Fahrspur. Der Anfahrende darf daher nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrspurwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Kommt es dabei auf der rechten Fahrspur zu einem Zusammenstoß mit einem die Spur wechselnden Verkehrsteilnehmer, so ist der Anfahrende auch dann allein haftpflichtig, wenn er sein Vorhaben durch Blinkzeichen angekündigt hatte. Die Verpflichtung des vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn Einfahrenden, auf den fließenden Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen, endet räumlich erst dann, wenn jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist. Der Zusammenhang zwischen dem Einfahren auf die rechte Fahrspur und der - wenn auch auf einem Fahrstreifenwechsel der Klägerin beruhenden - Kollision ist nicht etwa deswegen aufgehoben, weil der Beklagte zu 1) nach der Aussage des Zeugen G eine Strecke von ca. 5 bis 6 Meter zurück gelegt hatte, ehe es zum Zusammenstoß kam. Diese Strecke ist nämlich in Ansehung der Beschleunigung eines anfahrenden PKW derart kurz, dass der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Verlassen des Fahrbahnrandes offensichtlich ist (so auch für eine Strecke von 10 bis 15m: OLG Köln, VersR 1986, 666). Die Behauptung der Beklagten, das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug habe sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits in Geradeausfahrt befunden, ist deshalb unerheblich. Der Beklagte zu 1) hat auch deshalb grob fahrlässig gehandelt, weil er angefahren ist, obwohl für ihn die rückwärtige Sicht durch den 'im mittleren Fahrstreifen fahrenden BVG-Bus behindert war und er deshalb wusste, dass auch er für die im linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge nicht zu sehen war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägerin ein Mitverschulden nicht anzulasten. Sie konnte das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug nicht rechtzeitig sehen und musste auch mit dem Fahrverhalten des Beklagten zu 1) nicht rechnen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten von einer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 StVO ausginge, würde dies hier kein Mitverschulden der Klägerin begründen. Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht dem ruhenden Verkehr und schützt daher nicht die hier unstreitig anfahrende Ehefrau des Klägers (vgl. OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 7, Rn 17; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl. § 7, Rn 22; VRS 51,144). Die entgegenstehende Ansicht des OLG Köln (VersR 1986, 666) ist abzulehnen, da sie den Normzweck dieser Vorschrift außer Acht lässt (vgl. hierzu die Anmerkung von Haarmann, VersR 1986, 667). ..."