Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 21.02.2005 - 6 L 121/05 - Zur Behauptung von Erinnerungslücken und zur fehlenden Vorlage eines MPU-Gutachtens

VG Düsseldorf v. 21.02.2005: Bestehen nach einem ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Fahreignung und weigert sich der Betroffene, ein positives MPU-Gutachten vorzulegen, darf auf Ungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 21.02.2005 - 6 L 121/05) hat entschieden:
Verbleiben nach dem Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens Zweifel hinsichtlich der Fahreignung des Betroffenen Zweifel, weil dieser nach einem Rotlichtverstoß und einem daran anschließenden Verkehrsunfall mit Personenschaden behauptet, keinerlei Erinnerungsvermögen zu haben, und nicht bereit ist, ein erstelltes MPU-Gutachten vorzulegen, dann ist von fehlender Fahreignung auszugehen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach den § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Zweifel an der Fahreignung des Klägers sind infolge seines Verhaltens im Straßenverkehr am 18. Februar 2003 begründet, weil er an diesem Tag nicht nur einen Rotlichtverstoß begangen, sondern in unmittelbarem Anschluss daran einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, ohne sich dann an den Unfallhergang erinnern zu können.

Ein derartiges Gutachten hat der Antragsteller zwar vorgelegt, doch kommt dies nicht zu einem abschließenden Urteil über die Fahreignung des Antragstellers mit der Folge, dass der Antragsgegner nach Auswertung dieses Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt war, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller zwar erstellen lassen, jedoch nicht vorgelegt, weil es seiner Ansicht nach „in erheblichem Maße tendenziell und nicht objektiv" sei. Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, worauf er bei der Anordnung der Begutachtung hingewiesen hatte (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), und die angefochtene Verfügung erlassen. Die vorgelegten Atteste den Kläger behandelnder Ärzte vermögen unbeschadet der Frage ihrer Aussagekraft diese Begutachtung nicht zu ersetzen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV).

Im Hinblick auf das am Unfalltag zutage getretene hohe Gefährdungspotential des Antragstellers ist auch die Anordnung des Sofortvollzuges gerechtfertigt, zumal sich die von ihm im Straßenverkehr möglicherweise ausgehende fortdauernde Gefahr während der Dauer des Verfahrens der Hauptsache realisieren kann. Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis möglicherweise erwachsen. ..."