Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 15.03.1977 - 20 U 290/77 - Kein Entzug der Fahrerlaubnis ohne ausdrückliche Entscheidung im Strafbefehl

OLG Hamm v. 15.03.1977: Kein Entzug der Fahrerlaubnis ohne ausdrückliche Entscheidung im Strafbefehl - Festsetzung einer Sperre genügt nicht


Das OLG Hamm (Urteil vom 15.03.1977 - 20 U 290/77) hat - als Zivilgericht zum Versicherungsrecht - entschieden:
Wer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt verliert sie nicht dadurch, daß gegen ihn wegen eines Verkehrsdelikts (hier: § 316 StGB) durch Strafbefehl eine Strafe verhängt und gleichzeitig angeordnet wird, dass binnen einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfte, wenn im Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen wird.


Zum Sachverhalt: Der Bekl., seit 1971 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen I und III, hatte für seinen Pkw bei der Kl. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Am 9.12.1975 erging gegen den Bekl. ein amtsgerichtlicher Strafbefehl, weil er nach erheblichem Alkoholgenuß mit einem Mofa am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. In dem Strafbefehl hieß es u. a.: Es wird gegen Sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM, zusammen 300 DM verhängt. Im Nichtbeitreibungsfalle der Geldstrafe tritt anstelle eines Tagessatzes 1 Tag Freiheitsstrafe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Bekl. blieb zunächst im Besitz des Führerscheines. Erst auf Veranlassung des Oberkreisdirektors des Kreises G., der sich mit Schreiben vom 5.3.1976 an das AG wandte, wurde der Führerschein am 9.6.1976 von der Polizei sichergestellt und eingezogen.

Inzwischen war es am 5.5.1976 durch Verschulden des Bekl. zu einem Verkehrsunfall gekommen. Bei diesem Unfall führte der Bekl. das bei der Kl. versicherte Fahrzeug. Dem anderen Unfallbeteiligten entstand ein Schaden von 3393,62 DM, den die Kl. als Haftpflichtversicherer des Bekl. regulierte. Mit Schreiben vom 8.10.1976 lehnte sie sodann den Versicherungsschutz ab mit der Begründung, der Bekl. habe nicht die notwendige Fahrerlaubnis besessen.

Mit der Klage verlangte die Kl. die Rückzahlung der 3393,62 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es kann nicht festgestellt werden, daß der Bekl. bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß und damit gegen seine Obliegenheit aus § 2 Abs. 2 c AKB verstoßen hat.

1. Der Sinn und Zweck der sog. Führerscheinklausel des § 2 Abs. 2 c AKB besteht darin, im Interesse der Vermeidung einer Gefahrerhöhung die Fahrfähigkeit des Fahrers vor Eintritt des Versicherungsfalls zu gewährleisten. Da die Nachprüfung der Fahrfähigkeit des Fahrers durch individuelle Feststellungen im Einzelfall auf kaum überwindbare Hindernisse sowohl in der technischen Abwicklung als auch bei der Prüfung des Verschuldens des VN führen würde, knüpfen die AKB an einen typisierten Nachweis der Fahrfähigkeit an, und zwar wird abgestellt auf den Besitz der Fahrerlaubnis i. S. der StVZO (vgl. Stiefel/Wussow/Hofmann, AKB § 2 Anm. 58).

2. Der Bekl. war im Zeitpunkt des Unfalls im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis i. S. der StVZO. Durch den Strafbefehl ist dem Bekl. die Fahrerlaubnis nicht wirksam entzogen worden.

a) Im Strafbefehl vom 9.12.1975 ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen worden. Es ist dort lediglich für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 10 Monaten festgesetzt worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das Gericht den Bekl. zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet hielt, was im Strafbefehl nicht nur vermerkt ist, sondern auch den Grund für die ausgesprochene Sperrfrist bildet. Durch die Auffassung eines Gerichts, ein Angeklagter sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, verliert dieser aber noch nicht seine Fahrerlaubnis. Hinzu kommen muß ein entsprechender Ausspruch im Tenor der Entscheidung. Daran fehlt es hier...

b) Der Strafbefehl kann auch nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Bekl. die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, oder - wie die Kl. meint - in ein Fahrverbot umgedeutet werden. Gegen eine solche Auslegung oder Umdeutung ergeben sich schon grundsätzlich durchgreifende Bedenken. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit müssen für den betroffenen Bürger die gegen ihn ausgesprochenen Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung aus dem Urteil oder dem Strafbefehl eindeutig erkennbar sein.

Gerade bei der Entziehung der Fahrerlaubnis muß schon wegen der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis klargestellt sein, ob der Verurteilte künftig ein Fahrzeug steuern darf, ohne sich dadurch strafbar zu machen. Bei einem Strafbefehl, der keine Entscheidungsgründe enthält, läßt sich nur aus dem Tenor entnehmen, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte oder nicht.

Wird diese Maßnahme - wie hier - nicht ausgesprochen, dann hat der Verurteilte weiterhin die Fahrerlaubnis, auch wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung vorgelegen haben. Eine Auslegung oder Umdeutung des Strafbefehls gar zum Nachteil des Verurteilten ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht möglich.

Auf dem Gebiet des Straf- und Straßenverkehrsrechts wird aus den angeführten Gründen eine Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung, in der irrtümlich der Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis vergessen worden ist, in dem von der Kl. vertretenen Sinn nirgends ernsthaft auch nur in Erwägung gezogen (vgl. Dreher, StGB § 69 a Rdz. 2; OLG Hamm Verkehrsblatt 59, 396; OLG Bremen VRS 51, 278; OLG Köln JMB1 NRW 64, 70). Vielmehr bleibt lediglich die Sperrfrist als selbständige Entscheidung für den Fall der künftigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestehen (vgl. Rüth in LK, 9. Aufl. 1974, Rdn. 48 zu § 69 a StGB, OLG Braunschweig NdsRpfl 61, 230). Ebenso kann das versehentliche Vergessen einer Sperrfrist nicht durch Auslegung ersetzt werden (vgl. Rüth aaO), vielmehr kann das Straßenverkehrsamt eine Fahrerlaubnis sofort erteilen.

Es besteht kein Anlaß, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts anders zu entscheiden als im Straf- und Straßenverkehrsrecht und hier eine Auslegung eines Strafbefehls oder Strafurteils zuzulassen, die strafrechtlich nicht möglich ist. Die Rechtssicherheit muß auch im Versicherungsvertragsrecht für die Beteiligten gewährleistet sein, und gerade deswegen knüpfen die AKB in § 2 Abs. 2 c an den Besitz der Fahrerlaubnis i. S. der StVZO an. Es würde daher dem Sinn des § 2 Abs. 2 c AKB zuwiderlaufen, den AKB einen anderen Begriff der Fahrerlaubnis zugrunde zu legen, als sich aus der StVZO - und damit für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Entscheidung aus dem StGB - ergibt. ..."



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