Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH Mannheim Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - Die Fahrerlaubnis ist auch dann zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind

VGH Mannheim v. 17.12.1991: Die Fahrerlaubnis ist auch dann zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind


. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensvorschriften kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht

Der VGH Mannheim (Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91) hat entschieden:
  1. Die Fahrerlaubnis ist auch dann nach §§ 4 Abs 1 StVG, 15b Abs 1 StVZO zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs 1 LVwVfG (VwVfG BW) kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht (wie Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985, NJW 1985, 2909).

  2. Zur Entziehung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Fahrerlaubnis.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.8.1991, mit der die dem Antragsteller vom Landratsamt erteilte Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs "zurückgenommen" wurde, zu Recht abgelehnt. Wegen des dringenden Verdachts, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der ohne Verfahrensfehler (vgl. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) angeordneten sofortigen Vollziehung der "Rücknahmeverfügung" das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage allerdings davon aus, daß die "Rücknahme" der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in § 48 LVwVfG, sondern in § 4 Abs. 1 StVG in Verb. mit § 15 b Abs. 1 StVZO findet. Nach diesen Bestimmungen muß die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für die Anwendung dieser Vorschriften ist unerheblich, ob die Umstände, die die Nichteignung begründen, vor oder nach Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind. Handelt es sich um ein Verhalten des Fahrerlaubnisbewerbers, das bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis das Fehlen der Kraftfahreignung deutlich machte, so war die dennoch erteilte Erlaubnis fehlerhaft, ohne daß es dabei auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Behörde von den maßgeblichen Umständen ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.1.1958, 27.12.1967 und 12.10.1982, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nrn. 3, 28 und 68). Dem steht nicht der Gesetzeswortlaut entgegen, wonach sich jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet "erweisen" muß. Durch diese Gesetzesformulierung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Nichteignung des Kraftfahrers im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Behörde feststehen muß (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1982, a.a.O.; a.A. Krieger, DVBl. 1963, 138).

Da somit die einem ungeeigneten Kraftfahrer erteilte Fahrerlaubnis nach den §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO "entzogen" werden "muß", besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für eine Anwendung des § 48 Abs. 1 LVwVfG, der die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde stellt. Insoweit wird § 48 LVwVfG von den speziellen und damit vorrangigen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis verdrängt; dies bedeutet, daß in Verfahren nach § 4 StVG keine Vertrauensschutz- oder Billigkeitserwägungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers möglich sind (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 4.6.1985, NJW 1985, 2909; VG Minden, Beschl. v. 20.2.1991, NZV 1991, 366).

Der Befugnis der Antragsgegnerin, die Fahrerlaubnis zu entziehen, stand auch nicht entgegen, daß diese Erlaubnis am 6.9.1990 von einer Behörde der damals noch existierenden DDR, dem Landratsamt, erteilt worden war. Dies folgt aus Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nrn. 1 und 2, Abs. 3 des zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR abgeschlossenen Einigungsvertrages (vgl. BGBl. II 1990, 885 ff.). Danach bleiben in der DDR erteilte Fahrerlaubnisse gültig; sie werden im wesentlichen den in der (alten) Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fahrerlaubnissen gleichgestellt. Dies hat die Antragsgegnerin beachtet. Sie hat nämlich die dem Antragsteller vom Landratsamt erteilte Fahrerlaubnis als nach Maßgabe des Einigungsvertrages "übergeleitete" Fahrerlaubnis der DDR und damit zutreffend als Fahrerlaubnis nach der StVZO angesehen, die ohne Verstoß gegen die früheren Hoheitsbefugnisse der DDR bei Nichteignung des Inhabers der Entziehung gemäß § 4 StVG unterliegt (vgl. auch VG Minden, Beschl. v. 20.2.1991, a.a.O.; Nettesheim, DtZ 1991, 363).

Der Geltung der angefochtenen Verfügung als einer behördlichen Maßnahme, durch die gemäß § 4 StVG die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen wurde, steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin diese Verfügung allein auf § 48 LVwVfG stützen wollte. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis ist lediglich eine spezielle Einzelregelung des Bundesrechts gegenüber dem allgemeinen landesrechtlichen Rücknahmetatbestand des § 48 LVwVfG; vom Regelungsinhalt her stellt sich die Entziehung als Rücknahme der Fahrerlaubnis dar (vgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 1989, § 48 RdNr. 4.1.1). Die von der Antragsgegnerin zu § 48 LVwVfG angestellten Erwägungen tragen, da sie sich allein mit dem Fehlen der Kraftfahreignung des Antragstellers befassen, zugleich die gemäß den §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO zu erlassende Entziehungsverfügung. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, daß die Antragsgegnerin, wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids hervorgeht, offenbar davon ausging, ein aus § 48 Abs. 1 LVwVfG sich ergebendes Ermessen sei auf die Entziehung als einzig angemessene Entscheidung reduziert, weil die Behörde den Antragsteller für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält und wegen der Regelung in § 4 Abs. 1 StVG die "Rücknahme" der Fahrerlaubnis als rechtlich geboten angesehen hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sie ausdrücklich auf § 48 LVwVfG anstatt auf den einschlägigen § 4 Abs. 1 StVG gestützt hat. Vielmehr entspricht die Verfügung wegen der nach den Umständen anzunehmenden Nichteignung des Antragstellers der objektiven Rechtslage, wie sie nach § 4 Abs. 1 StVG zu beurteilen ist, so daß der Erlaß der Verfügung zwingend geboten war. Einer Umdeutung nach § 47 LVwVfG, wie sie das Verwaltungsgericht für möglich hielt, bedarf es daher nicht.

Schließlich vermögen die vom Antragsteller vorgetragenen Erwägungen die Erkenntnis der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, nicht in Frage zu stellen. Dies folgt bereits daraus, daß dem Antragsteller seit 1978 wiederholt durch strafgerichtliche Verurteilungen die Fahrerlaubnis wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze entzogen worden war, so daß ihm vor einer etwaigen Wiedererteilung nach § 15 c Abs. 3 StVZO auferlegt werden muß, ein medizinisch-psychologischen Gutachten beizubringen. Davon abgesehen beruhte die letzte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf der im Jahre 1989 erfolgten Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 66 0/00, was schon für sich allein wegen der durch den hohen Alkoholwert offenkundig gewordenen Alkoholgewöhnung dazu führt, daß eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Bejahung der Eignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile v. 20.2.1987, BVerwGE 77, 40 und v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 43). Da der Antragsteller das erforderliche positive Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle bisher nicht beigebracht hat, muß bis dahin von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. ..."



Datenschutz    Impressum