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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 22.03.1999 - 6 K 284/99 - Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach §§ 3 StVG i. V. mit 46 FeV
VG Karlsruhe v. 22.03.1999: Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach der gegenüber landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensvorschriften spezielleren bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 3 StVG i. V. mit 46 FeV
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 22.03.1999 - 6 K 284/99) hat entschieden:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich auch dann nach der gegenüber § 48 LVwVfG (VwVfG BW) spezielleren bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 3 StVG i. V. mit 46 FeV, wenn sich nach Jahren herausstellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die theoretische Prüfung seinerzeit nicht bestanden hat und er sich nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde weigert, die theoretische Prüfung abzulegen. Wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter scheiden daher Vertrauensschutz- oder Billigkeitserwägungen aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 08.02.1999 eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.02.1999 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.01.1999 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 27.01.1999 die dem Antragsteller am 14.04.1994 erteilte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, ihm untersagt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich der Entziehungsbehörde abzuliefern und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Antragsteller den Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist besonders verfügt und mit dem Hinweis, eine auch nur vorläufige weitere Belassung der Fahrerlaubnis gefährde die anderen Verkehrsteilnehmer, auch ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aufrechtzuerhalten; denn gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis vorläufig weiteren Gebrauch zu machen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Dabei ist davon auszugehen, dass die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 und 5 StVG und § 46 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214 - inkraft seit 01.01.1999) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und/oder nicht befähigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1980, VBlBW 1982, 21).
Im vorliegenden Fall muss bei dem Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der dringende Verdacht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt zu sein, bejaht werden, nachdem er sich geweigert hat, der rechtlich nicht zu beanstandenden Anordnung der Antragsgegnerin, erneut eine theoretische Prüfung durchzuführen, nachzukommen.
Gemäß § 46 Abs. 4 FeV (i.V. mit § 3 Abs. 1 StVG) ist die Fahrerlaubnis auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (§ 46 Abs. 4 S. 2 FeV (vgl. § 15b Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F.)). Gemäß § 15 S. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung (vgl. hierzu § 2 Abs. 5 StVG) in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen (so auch § 2 StVG a.F. i.V.m. § 10 und 11 StVZO a.F.).
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und demgemäß die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Kraftfahrer ein amts- oder fachärztliches Zeugnis bzw. Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines sonstigen Sachverständigen ohne ausreichenden Grund nicht beibringt, welches die Behörde zu Recht gefordert hat, um begründete Zweifel an der Fahreignung zu klären (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 02.02.1960, BVerwGE 11, 274, sowie Urteile vom 18.03.1988 und 15.07.1988, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65, 71, 74, 82 und 83, Beschluss vom 17.02.1994 - Buchholz a.a.O. Nr. 92 -, Urteil vom 27.09.1995, DVBl. 1996, 165 (jeweils zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen)). Der Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung eines Kraftfahrers hat seine Grundlage in der Verletzung der dem Verkehrsteilnehmer obliegenden Mitwirkungspflicht; dieser hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Eignung/Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 1/97). Für die Fahrbefähigung, die nunmehr in der FeV eigenständig geregelt ist, gilt nichts anderes (vgl. zur bisherigen Auffassung, nach der die Befähigung wesentlicher Bestandteil der Eignung war BVerwGE 65, 157 (158)). Voraussetzung für die nachteilige Bewertung (vgl. nunmehr § 46 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV) der Verweigerung der Mitwirkungspflicht ist allerdings, dass die Anordnung zu Recht ergangen ist. Das ist der Fall, wenn hinreichender Anlass besteht, an der Fahrbefähigung zu zweifeln, und wenn die Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, gerade die konkret aufgetauchten Zweifel an der Fahrbefähigung aufzuklären (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, a.a.O. m.w.N.). Wird eine Überprüfung der theoretischen Kenntnisse durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr angeordnet, müssen demnach Zweifel am Vorhandensein gerade dieser Kenntnisse berechtigt sein (BVerwG, Urteil vom 17.07.1987, NJW 1988, 1042).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin den Antragsteller am 10.08.1998 zu Recht gem. § 15b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVZO a.F. zur Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, nämlich zur nochmaligen Durchführung einer theoretischen Fahrprüfung aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch auf die Folgen einer Weigerung hingewiesen (vgl. nunmehr § 11 Abs. 8 S. 3 FeV). Die Antragsgegnerin hat nämlich berechtigterweise auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Kraftfahrbefähigung des Antragstellers angenommen, die nur durch Einholung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr hätten ausgeräumt werden können. Der Antragsteller hat bislang seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Ablegung einer theoretischen Prüfung nicht nachgewiesen. Die am 25.03.1994 abgelegte theoretische Prüfung hat der Antragsteller nicht bestanden. Hierbei kann dahinstehen, ob er die Frage 10 insgesamt richtig beantwortet hat. Denn jedenfalls wurde die Frage 29 falsch beantwortet, was der damalige Prüfer übersehen hat. Damit erhöhen sich die unstreitig festgestellten sechs Fehlerpunkte auf neun Fehlerpunkte. Bei acht Fehlerpunkten wäre die Prüfung noch bestanden gewesen. Dass der Antragsteller bei Frage 29 bei zwei richtigen Antworten nur eine richtige angekreuzt hat, rechtfertigt gleichwohl, ihn mit drei vollen Fehlerpunkten zu belasten. Die mittlerweile fünfjährige - nach den Angaben des Antragstellers unfallfreie - Fahrpraxis bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller ausreichende theoretische Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (§ 18 Abs. 2 FeV (§ 2 StVG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StVZO a.F.)). Gerade die falsch beantwortete Frage 29 betrifft einen verkehrssicherheitserheblichen Sachverhalt. Denn der Antragsteller hat nicht erkannt, dass der Bremsweg beim Führen eines Pkws mit voll beladenem Anhänger ohne eigene Bremse länger wird. Auch rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers, seine Fahrpraxis habe bis jetzt zu keinen Unfallereignissen geführt, keine andere Entscheidung. Denn die von einem ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer ausgehende Verkehrsgefährdung kann jahrelang latent bleiben, aber dennoch jederzeit in einen schweren Schaden umschlagen (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1980 - VBlBW 1982, 21; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1988, Buchholz, a.a.O., § 4 Nr. 80).
Das Gericht lässt vorliegend unerörtert, ob die Entscheidung des amtlichen Prüfers beim Technischen Überwachungsverein über Bestehen oder Nichtbestehen der Fahrprüfung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt darstellt oder es sich hierbei um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit handelt und das Ergebnis der Fahrprüfung mithin im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens als ein rechtlich unselbständiger Bestandteil der Verwaltungsentscheidung über die Erteilung oder Versagung der Fahrerlaubnis zu würdigen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.1967, NJW 1968, 468; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.1965, NJW 1965, 1622; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1954, 1663 = DVBl. 1955, 338). Dies wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn sich die Rücknahme einer solchen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Prüfungsentscheidung nach § 48 LVwVfG mit den damit verbundenen Vertrauensschutzerwägungen und der in § 48 Abs. 4 LVwVfG geregelten Jahresfrist richten würde. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Fahrerlaubnisrecht enthielt in § 4 StVG a.F. und enthält in § 3 StVG n.F. i.V.m. § 46 FeV eine gegenüber § 48 LVwVfG spezielle bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91; Hess.VGH, Urteil vom 04.06.1985, NJW 1985, 2909). Dies hat zur Folge, dass in Verfahren nach § 3 StVG mit Blick auf die drohenden Gefahren für höchste Rechtsgüter, die von ungeeigneten und/oder nichtbefähigten Kraftfahrzeugführern ausgehen, keine Vertrauensschutz- oder Billigkeitserwägungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers möglich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991, a.a.O.; Hess.VGH, Urteil vom 04.06.1985, a.a.O.). Die gegenüber § 48 LVwVfG speziellere bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 3 StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis schließt die Möglichkeit aus, für die das Verfahren über die Erteilung der Fahrerlaubnis kennzeichnende Teilakte - wie die theoretische und praktische Fahrprüfung -, mögen diese auch selbständige Bedeutung und Verwaltungscharakter haben, auf § 48 LVwVfG zurückzugreifen. Diese Teilakte stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der das Fahrerlaubnisverfahren abschließenden Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Fahrerlaubnis und unterliegen daher als Nebenentscheidungen akzessorisch der speziellen Regelung des § 3 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Befugnis der Antragsgegnerin, dem Antragsteller nach dessen Weigerung, die theoretische Prüfung durchzuführen, die Fahrerlaubnis zu entziehen, steht auch nicht entgegen, dass der Umstand, der die Nichtbefähigung des Antragstellers begründet, bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis bestand. Für die Anwendung des § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV ist dies unerheblich. Handelt es sich um ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers, das bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis das Fehlen der Kraftfahrbefähigung deutlich machte, so war die dennoch erteilte Erlaubnis fehlerhaft, ohne dass es dabei auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Behörde von den maßgeblichen Umständen ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 27.01.1958, 27.12.1967 und 12.10.1982, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3, 28 und 68). Dem steht der Gesetzeswortlaut nicht entgegen, wonach sich jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen als nicht befähigt "erweisen" muss. Durch diese Gesetzesformulierung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Nichtbefähigung des Kraftfahrers im maßgeblichen Entscheidungspunkt der Behörde feststehen muss (BVerwG, Beschluss vom 12.10.1982, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 (zur Nichteignung)). ..."