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VGH Kassel Urteil vom 04.06.1985 - 2 OE 65/83 - Zum Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund von Umständen aus der Zeit vor ihrer Erteilung
VGH Kassel v. 04.06.1985: Zum Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund von Umständen aus der Zeit vor ihrer Erteilung und zum Umtausch ausländischer Führerscheine
Der VGH Kassel (Urteil vom 04.06.1985 - 2 OE 65/83) hat entschieden:
- Die Fahrerlaubnis ist auch dann nach §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind. In einem solchen Falle ist kein Raum für eine - in das Ermessen der Behörde gestellte - Rücknahme der Fahrerlaubnis nach §.48 Abs. 1 HessVwVfG.
- Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 StVZO a.F. (mehr), wenn seine vorübergehende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet nach §§ 4, 5 IntVO seit mehr als zwei Jahren erloschen ist.
Siehe auch Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Zum Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit mindestens 1964 in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber einer marokkanischen Fahrerlaubnis, die einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 entspricht. In dem marokkanischen Führerschein ist als Ausstellungsdatum "5.4.1973 (Erneuerungsdatum)" eingetragen und der Hinweis enthalten, daß die Fahrerlaubnis erstmals am 23.5.1961 in Nador - Marokko erteilt worden sei. Nach einer von ihm vorgelegten Bescheinigung der Firma ... führte der Kläger von Januar bis August 1964 und von Februar bis Oktober 1975 Kraftfahrzeuge für diese Firma.
Nachdem sich der Kläger seit September 1978 bei dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main und dem Landrat des Kreises Groß-Gerau vergeblich um eine Umschreibung der marokkanischen Fahrerlaubnis in eine deutsche bemüht hatte, erteilte ihm der nunmehr zuständige Oberbürgermeister der Beklagten am 29. Oktober 1980 nach Vorlage des marokkanischen Ersatzführerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse 3.
Mit Bescheid vom 13. März 1981 "entzog" der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger die erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit der Begründung, bei einer Aktenprüfung sei festgestellt worden, daß ihm die deutsche Fahrerlaubnis zu Unrecht ausgehändigt worden sei. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. Februar 1980 sei bei der Umschreibung marokkanischer Führerscheine für den Fall, daß eine Bescheinigung über eine bereits früher erteilte Fahrerlaubnis vorgelegt werde, von dem Datum der Ausstellung der Ersatzbescheinigung auszugehen. Da sich der Kläger seit 1964 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, der marokkanische Führerschein aber erst am 5. April 1973 ausgestellt worden sei, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umschreibung der Fahrerlaubnis nicht vor. Die am 29. Oktober 1980 erteilte deutsche Fahrerlaubnis müsse deshalb dem Kläger entzogen werden.
Den Widerspruch des Klägers vom 6. April 1981 wies der Regierungspräsident in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1981 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, durch den sich der Kläger verpflichtet hat, sich einer praktischen Fahrprobe zu unterziehen und für den Fall des Nichtbestehens die Klage zurückzunehmen. Für den Fall des Bestehens der Fahrprobe hat sich die Beklagte verpflichtet, die Berufung zurückzunehmen. Nachdem sich der Kläger nicht der Fahrprüfung unterzogen hatte, hat die Beklagte den Vergleich widerrufen.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Die Klage ist nicht durch den zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich unzulässig geworden. Denn der Kläger hat sich nur für den nicht eingetretenen Fall zur Rücknahme der Klage verpflichtet, daß er die praktische Fahrprobe nicht besteht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte diesem Vergleich wirksam widerrufen konnte.
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 13. März 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 23. September 1981 rechtlich nicht zu beanstanden ist. ...
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980, BGBl. I S. 1729) - StVG - i.V.m. § 15 b Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. 1 S. 3193, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. I S. 2231) - StVZO -. Nach diesen Bestimmungen muß die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für die Anwendung dieser Vorschriften ist unerheblich, ob die Umstände, die die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, nach Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind oder bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1958, Buchholz 442.10, Nr. 3 zu § 4 StVG; Beschluß vom 27. Dezember 1967, a.a.0., Nr. 28 - LS - und Beschluß vom 12. Oktober 1982, a.a.0., Nr. 68). Dem steht nicht die Gesetzesformulierung "Erweist sich jemand als ungeeignet ..." entgegen, weil mit dieser Wortfassung nur verdeutlicht werden soll, daß die Nichteignung des Kraftfahrers. im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt feststehen muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Oktober 1982, Buchholz 442.10, Nr. 68 zu § 4 StVG).
Da somit die an einen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Kraftfahrer erteilte Fahrerlaubnis nach Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO entzogen werden muß, besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für eine Anwendung des § 48 Abs. 1 HessVwVfG, der die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde stellt. Insoweit wird § 48 Abs. 1 HessVwVfG von den entgegenstehenden bundesrechtlichen Bestimmungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis verdrängt (Art. 31, 72 Abs. 1 und 74 Nr. 22 GG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. März 1982, DVB1. 82, 645, 646; OVG Bremen, Urteil vom 2. Juli 1963, DAR 63, 364).
Das Vertrauen des Einzelnen auf den Bestand der Fahrerlaubnis muß hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zurücktreten (BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1958, Buchholz 442.10, Nr. 3 zu § 4 StVG). Der Oberbürgermeister der Beklagten hat daher seinen Bescheid vom 13. März 1981 zu Recht auf §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b. Abs. 1 StVZO gestützt. Die Rechtsnatur dieses Bescheides als Entziehungsverfügung ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid geändert worden. Darin ist zwar von einer Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 HessVwVfG die Rede, andererseits führt die Widerspruchsbehörde unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 StVG aus, daß die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen gewesen sei. Deshalb ist der Widerspruchsbescheid dahingehend auszulegen, daß der Ausgangsbescheid nicht inhaltlich geändert, sondern auf eine zusätzliche Rechtsgrundlage gestützt werden sollte.
Hier liegen auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO vor. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt worden, obwohl er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, solange er keine Fahrprüfung im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO abgelegt hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG darf eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Fahrprüfung im Sinne des § 11 StVZO dargetan hat. Daraus ist zu schließen, daß ein Kraftfahrer, der diesen Nachweis nicht erbracht (und gleichwohl eine Fahrerlaubnis erhalten) hat, nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ein wesentlicher Bestandteil der Eignung des Kraftfahrers (BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157, 158, und Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 35.82 -). Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, es ist jedoch zu berücksichtigen, daß diese Kraftfahrer berechtigt sind, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis vorübergehend ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen (§§ 4 und 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934, RGBI. 1 S. 1137, in der Fassung der Verordnung vom 18. April 1940, RGB1. 1 S. 662, - IntVO -) und unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 StVZO (in der auch insoweit noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974, a.a.O.) eine deutsche Fahrerlaubnis ohne vorherige Fahrprüfung erhalten können (sogenannte Umschreibung). Somit ist ein außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, hier aber keine Fahrprüfung abgelegt hat, dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn seine vorübergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erloschen ist und er nicht die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche erfüllt. So liegt der Fall hier. Der Kläger war nach §§ 4 und 5 IntVO berechtigt, aufgrund seiner marokkanischen Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres seit Grenzübertritt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
Diese Berechtigung ist hier spätestens mit Ablauf des Jahres 1964 erloschen, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß er seine marokkanische Fahrerlaubnis bereits 1961 erworben hat und er erst Ende 1963 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne vorherige Fahrprüfung. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung der marokkanischen Fahrerlaubnis des Klägers in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 lagen schon im Zeitpunkt der ersten Beantragung im September 1978 nicht (mehr) vor. Das folgt daraus, daß wegen des Zeitablaufs seit dem Erlöschen der vorläufigen Fahrberechtigung nach §§ 4 und 5 IntVO Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 StVZO bestehen, die nur durch Ablegung einer Fahrprüfung nach § 15 Abs, 2 StVZO ausgeräumt werden können. Im Wege der Rechtsanalogie ist aus § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO, der die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Fahrprüfung nur zuläßt, wenn seit ihrer Entziehung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und aus § 14 Abs. 3 Satz 2 StVZO, nach dem früheren Inhabern von Dienstführerscheinen eine allgemeine Fahrerlaubnis nur innerhalb von zwei Jahren seit Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst erteilt werden kann, zu schließen, daß eine ausländische Fahrerlaubnis ohne vorherige Fahrprüfung nicht mehr in eine deutsche umgeschrieben werden kann, wenn der außerdeutsche Kraftfahrer mehr als zwei Jahre nicht berechtigt war, ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn die Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben und der Antrag auf Umschreibung an keine Frist gebunden ist (Urteil des Senats vom 29. Juni 1982, HessVGRspr, 83, 1). Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger nach 1964 - für die Zeit von Februar bis Oktober 1975 ergibt sich das aus der Bescheinigung der Firma ... tatsächlich am Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen hat. Denn eine unrechtmäßige Fahrpraxis kann hier keine Berücksichtigung finden; sie bestärkt vielmehr die Bedenken im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, die gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht geboten, wenn - wie die Beklagte meint - der Kläger seine marokkanische Fahrerlaubnis erst 1973 erworben hätte. Denn dann wäre er zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend ein Kraftfahrzeug zu führen, weil §§ 4 und 5 IntVO nur anwendbar sind, wenn der außerdeutsche Kraftfahrzeugführer seine ausländische Fahrerlaubnis vor der Einreise zum Zwecke eines dauerhaften Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat (BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 75.82 -).
Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung seiner marokkanischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3, so daß er nicht die Befähigung und damit auch nicht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Daher war ihm die gleichwohl am 29. Oktober 1980 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach §* 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO zu entziehen. ..."