Das Verkehrslexikon
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 - Art. 2 Abs. 1 GG erfasst auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr
BVerfG v. 21.12.2004: Art. 2 Abs. 1 GG erfasst auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03) hat entschieden:
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Die Handlungsfreiheit ist aber nicht unbegrenzt garantiert. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zur Zielerreichung nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2378 m.w.N.). ..."
Bereits in seiner grundlegenden Cannabis-Entscheidung vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 - (NJW 2002, 2378 ff. = NZV 2002, 422 ff. = DAR 2002, 405 ff.) hatte das Bundesverfassungsgericht nahezu gleichlautend ausgeführt:
"Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32, <36>; 97, 332 <340>; stRspr). Von dieser Handlungsfreiheit ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erfasst. Die Handlungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 92, 277 <327 f.>; stRspr). Dies setzt eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe voraus (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>; stRspr)."