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Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 14.12.2005 - 36 C 190/04 - Zur Abwägung von Betriebsgefahr eines Linienbusses und Eigenverschulden des Fahrgastes

AG Saarbrücken v. 14.12.2005: Zur Abwägung von Betriebsgefahr eines Linienbusses und Eigenverschulden des Fahrgastes


Das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 14.12.2005 - 36 C 190/04) hat entschieden:
Bei normaler Fahrbewegung tritt die Betriebsgefahr eines Linienbusses vollständig hinter dem Eigenverschulden des sich nicht ausreichend festhaltenden Fahrgastes zurück.


Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln infolge Bremsens - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht


Zum Sachverhalt: Am ... 2003 kam die Kl. als Fahrgast in einem Bus, der von dem Bekl. zu 2) gelenkt wurde und bei der Bekl. zu 3 haftpflichtversichert ist, zu Fall. Der Linienbus verkehrte im Auftrag der Bekl. zu 1) als Personenbeförderer. Über den Unfallhergang besteht zwischen den Parteien Streit. Die Kl. behauptet, dass sie gegen 14.48 Uhr in den Bus gestiegen sei. Sie sei mit mehreren Einkaufstaschen bepackt und der letzte Fahrgast gewesen, der in den Bus einsteigen sollte. Sie sei durch einen Grad der Behinderung von 50% in ihrer Bewegungsfähigkeit behindert. Die Bekl. führt weiter aus, dass sie auf einen der freien Sitzplätze zugesteuert sei, als der Bekl. zu 2) plötzlich ruckartig angefahren sei und gleich wieder abgebremst habe, ohne dass es für sie eine Möglichkeit gegeben habe, sich festzuhalten. Hierdurch sei sie zu Fall gekommen, wobei sie mit dem rechten Fuß umgeknickt, mit dem Kopf gegen eine Stange eines Doppelsitzes aufgeschlagen und auf den linken Ellenbogen gefallen sei. Dabei sei auch die von ihr getragene Brille zerstört worden.

Die Bekl. behaupten, dass es vor dem Sturz der Kl. zu keinen ruckartigen Fahrmanövern gekommen sei. Sie meinen, dass die Kl. in Kauf genommen habe, sich keinen sicheren Halt zu verschaffen. Das Verhalten der Kl. könne nur als grob fahrlässig gewertet werden. Im Übrigen bestreiten die Bekl. die Entstehung von Schäden.

Die Klage wurde nach Beweisaufnahme abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der KI. stehen gegen die Bekl. weder Ansprüche auf Schadensersatz noch Ansprüche auf Schmerzensgeld zu.

1. Die Kl. hat gegen die Bekl. zu 1) aus dem zwischen ihr und der Bekl. zu 1) abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung nach § 280 I 1 BGB. Denn die Bekl. zu 1) hat keine ihr obliegende Pflicht aus dem Personenbeförderungsvertrag verletzt. Die Bekl. zu 1) müsste zwar für eine entsprechende Pflichtverletzung des Bekl. zu 2) nach § 278 S. 1 einstehen, da der Bekl. zu 2), was nicht weiter in Rede steht, als ihr Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 S. 1 BGB angesehen werden muss. Allerdings kann dem Bekl. zu 2) kein schuldhafter Pflichtverstoß vorgehalten werden.

a) In der Rechtsprechung ist seit der grundlegenden Entscheidung des BGH, NJW 1993, 654 f., anerkannt, dass der Fahrgast eines Linienbusses in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen lenken muss, sich um ihn kümmert. Nur ausnahmsweise muss sich der Fahrer vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat (BGH, NJW 1993, 654 f.; s. auch OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321 f; OLG Frankfurt, NZV 2002, 367, LG Kassel, VersR 1995, 111; AG Remscheid, NZV 2002, 185 und VRS 102, 22 ff.; AG München, VRS 108, 21 f.). Ein Busfahrer ist nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht verpflichtet, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich auf andere Art festen Halt verschafft haben. Jeder Fahrgast eines Busses muss nämlich selbst dafür Sorge tragen, dass er nicht durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses zu Fall kommt (OLG Frankfurt, NZV 2002, 367; LG Kassel, VersR 1995, 111; AG Remscheid, VRS 102, 22 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen war danach zu fragen, ob vorliegend eine Ausnahmesituation dergestalt vorlag, dass der Bekl. zu 2) verpflichtet gewesen wäre abzuwarten, bis die Kl. Platz genommen hatte. Von einer solchen Ausnahmesituation kann hier aber nicht ausgegangen werden.

aa) Eine Ausnahmesituation, die den Fahrer eines Linienbusses verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der jeweilige Fahrgast einen Sitzplatz oder wenigstens Halt gefunden hat, besteht dann, wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist (BGH, NJW 1993, 654 f.; OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321f.; LG Kassel, VersR 1995, 111). Von einer Behinderung im vorbezeichneten Sinne kann hier nicht ausgegangen werden. Die Kl. hat diesbezüglich selbst ausgeführt, dass sie zwar behindert sei, dass beim eigentlichen Gehen die Behinderung aber so gut wie nicht bemerkbar sei. Nach ihrer eigenen Aussage in ihrer informatorischen Anhörung wäre einem Dritten die Behinderung „wohl nicht aufgefallen”, vor allem einem Dritten, der sich damit nicht auskennt. (Wird ausgeführt).

bb) Die Annahme einer Ausnahmesituation kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Kl. beim Einstieg in den Bus Taschen bei sich hatte. Der BGH hat selbst bei Taschen mit erheblichem Gewicht die Annahme einer Ausnahmesituation im oben bezeichneten Sinn abgelehnt. Dies wird zutreffend damit begründet, dass eine Behinderung durch das erhebliche Gewicht von Taschen nicht mit einer schwerwiegenden körperlichen Behinderung verglichen werden kann, weil es sich jedenfalls nicht um eine zwingende, unbehebbare Behinderung handelt, welche nur durch Rücksichtnahme seitens des Fahrers abgeholfen werden kann (BGH, NJW 1993, 654f.).

cc) auch das Alter eines Fahrgastes kann für sich allein genommen nach zutreffender Auffassung in der Rechtsprechung keine Ausnahmesituation begründen (BGH, NJW 1993, 654f; LG Kassel, VersR 1995, 111).

b) Eine sonstige Pflichtverletzung des Fahrers konnte nicht nachgewiesen werden. Eine Pflichtverletzung kann zwar grundsätzlich auch in einem (fehlerhaften) Fahrverhalten des Fahrers eines Linienbusses gesehen werden. Allerdings konnte eine solche Pflichtverletzung vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Die Kl. hat nicht beweisen können, dass der Bekl. zu 2) als Fahrer hier besonders abrupt und sehr ruckartig angefahren wäre (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung auch AG Remscheid, VRS 102, 22 ff.).

Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Bekl zu 2) besonders ruckartig angefahren ist bzw. abgebremst hat. Zwar hat die Zeugin F ausgeführt, dass dieser Bus besonders ruckartig gefahren sei. Diese Einschätzung vermochte allerdings die Zeugin S, die wie die Zeugin F regelmäßig diese Buslinie benutzt hat, nicht teilen. Angesichts dessen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Bus im vorliegenden Fall besondere vom üblichen Maß erheblich abweichende ruckartige Bewegungen vollzogen hat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich hier um die üblichen, mit Abbremsen oder Anfahren entsprechender Busse einhergehende Bewegungen handelt, die sich für viele als „ruckartig” darstellen. Jedenfalls reichen die verbliebenen Restzweifel beim erkennenden Gericht für die Annahme aus, dass ein atypisches Fahrverhalten hier nicht bejaht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass ein Fahrgast in einem Omnibus des öffentlichen Personennahverkehrs und insbesondere im innerörtlichen Straßenverkehr ständig mit heftigen Bremsmanövern rechnen muss (AG München, VRS 108, 21 f.; vgl. auch OLG Frankfurt, NZV 2002, 367). Deshalb kann auch vorliegend dahinstehen, ob bei normalen Anfahrten ein Beweis des ersten Anscheins angenommen werden kann, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. dazu LG Düsseldorf, VersR 1983, 1044; OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321 f.).

2. Die Kl. steht auch gegen den Bekl. zu 2) weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Schmerzensgeldanspruch aus § 823 I BGB i. V. m. § 249 ff. BGB zu. Ein entsprechender Anspruch scheitert bereits an der fehlenden Pflichtverletzung des Bekl. zu 2), was unter 1. näher begründet worden ist.

3. Der Kl. steht auch gegen die Bekl. zu 3) kein Schadensersatzanspruch oder Schmerzensgeldanspruch zu. Zwar kommt vorliegend grundsätzlich eine Haftung der Bekl. zu 3) als Haftpflichtversicherer i. S. d. § 3 Nr. 1 PflVG in Betracht. Allerdings ist anerkannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Fahrgast, ohne dass eine Pflichtverletzung des Fahrers vorliegt, zu Fall kommt, das Verschulden des Fahrgastes am Unfall so weit überwiegt, dass die Anrechnung der Betriebsgefahr, die von dem Bus ausgeht, vollständig zurücktritt (vgl. dazu nur OLG Frankfurt, NZV 2002, 367; LG Kassel, VersR 1995, 111). Die Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 1 StVG kann sich daher nicht auswirken, so dass die Bekl. zu 3 mangels Vorliegens eines Haftungstatbestandes auf Seiten des Halters bzw. Fahrers des Linienbusses i. S. d. § 3 Nr. 1 PflVG nicht in Betracht kommt. ..."



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