Das Verkehrslexikon

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Zum anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der Haftung der Fahrschule gegenüber dem Fahrschüler

Rechtsprechung zum anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der Haftung der Fahrschule gegenüber dem Fahrschüler


Der Grad des Verschuldens, für den Fahrschule und Fahrlehrer gegenüber dem Fahrschüler einzustehen haben, ergibt sich aus § 276 BGB, wonach auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Die vom Fahrlehrer zu beobachtende Sorgfalt wird vom Inhalt und Umfang der Überwachungs- und Aufsichtspflicht aus § 3 I StVG, § 6 StVZO bestimmt. Hiernach ist der Fahrschüler entsprechend dem Stand seiner Ausbildung auch an schwierige Verkehrssituationen heranzuführen und an selbständiges Handeln zu gewöhnen. Andererseits darf er nicht vor Aufgaben gestellt werden, denen er nach Maßgabe seiner erworbenen Fähigkeiten nicht gewachsen sein kann (BGH VersR 1969, 1037; KG DAR 1955, 225; NJW 1966, 2365; VersR 1975, 836; NZV 1989, 150; OLG Nürnberg NJW 1961, 1024; OLG Hamm NJW 1979, 993; OLG Düsseldorf NJW VersR 1979, 649).


Dabei verpflichtet die Ausbildung, wenn sie ohne Begleitung im selben Fahrzeug erfolgt, wegen der besonderen Gefährlichkeit des Ausbildungsvorgangs im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Überwachung der Fahrweise des Fahrschülers (BGH VRS 10, 225; OLG Hamm MDR 1968, 666; KG NZV 1989, 150).

Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Fahrlehrer bei der Kradausbildung siehe auch