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BayObLG Beschluss vom 14.03.2000 - 3 ObOWi 14/00 - Zur direkten Aushändigung der Fahrschulausbildungsbescheinigung an den Fahrschüler

BayObLG v. 14.03.2000: Zur direkten Aushändigung der Fahrschulausbildungsbescheinigung an den Fahrschüler


Das BayObLG (Beschluss vom 14.03.2000 - 3 ObOWi 14/00) hat entschieden:
Die schriftliche Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile gem FahrschAusbO § 6 Abs 2 S 2 ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Die Übergabe der Bestätigung an eine dritte Person ist nur dann ausreichend, wenn sie mit Wissen und Wollen des Fahrschülers erfolgt. Ein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler


Zum Sachverhalt: Am 5.3.1999 schloss der Betroffene als Inhaber einer Fahrschule mit der Zeugin H. ... einen Fahrschulausbildungsvertrag zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A und B ab; als voraussichtlicher Prüfungstermin wurde der 23.6.1999 vorgemerkt. Die Zeugin H. ... leistete eine Abschlagszahlung von 2.500 DM. Nachdem sie den größten Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung durchlaufen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten mit dem Betroffenen, weshalb die Zeugin am 17.6.1999 gegenüber der für die Abwicklung der Büroarbeiten zuständigen Zeugin Ha. telefonisch die Kündigung aussprach, darauf hinwies, dass sie die Fahrschule wechsle, und um Übersendung der Abrechnung und der Ausbildungsbescheinigung bat. Dies wurde ihr zugesagt.

Ebenfalls am 17.6.1999 (unaufklärbar, ob vor oder nach der Kündigung) meldete der Betroffene die Zeugin H. ... für den 23.6.1999 zur Ablegung der Prüfung beim TÜV an, informierte die Zeugin H. ... hierüber und forderte sie auf, die noch offenen Pflichtstunden nachzuweisen, damit er die gesetzliche Prüfbescheinigung ausstellen könne. Am 23.6.1999 legte der Betroffene dem TÜV-Prüfer die erforderliche Ausbildungsbescheinigung vor, in der er bestätigte, dass der Abschluss der Ausbildung noch nicht erfolgt sei. Die Zeugin H. ... trat zur Prüfung am 23.6.1999 nicht an.

Die Zeugin, die zwischenzeitlich die Fahrschule gewechselt hatte, verlangte - auch unter Einschaltung des Landratsamtes und eines Rechtsanwalts - vom Betroffenen die Erteilung einer Bestätigung über die durchlaufenen Ausbildungsteile. Da sich der Betroffene weigerte, musste sie bei der anderen Fahrschule die gesamte vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen und erwarb am 7.9.1999 die Fahrerlaubnis.

Das Amtsgericht Laufen verurteilte den Betroffenen am 24.11.1999 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Nichtausstellung einer Bescheinigung über die theoretische und praktische Fahrschulausbildung zu einer Geldbuße von 300 DM.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die durch Beschluss vom 1.3.2000 zugelassen wurde, welche jedoch erfolglos blieb.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die Fahrschülerausbildungsordnung und damit deren Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 entbehrt nicht einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die Bußgeldvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 15 Fahrlehrergesetz (i.d.F. des Art. 2 Nr. 29 Buchst. h des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13.5.1986 (BGBl. I S. 700/706) und des Art. 2 Nr. 37 Buchst. a cc des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 747/776)) wird als Blankettbestimmung durch § 8 Abs. 1 Nr. 7 FahrschAusbO ausgefüllt. Diese Fahrschülerausbildungsordnung stellt sich als eine aufgrund des § 6 Abs. 3 FahrlG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 3.2.1976 (BGBl. I S. 257/258)) erlassene Rechtsverordnung dar. Wie aus der Einleitung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2307) zu ersehen ist, stützt sich der Erlass der Fahrschülerausbildungsordnung unter anderem auch auf § 6 Abs. 3 FahrlG . Darin wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts zu bestimmen. Die Ausbildungsbestätigung des § 6 Abs. 2 FahrschAusbO gehört in den Bereich der Aufzeichnungspflichten, wie sie sich auch aus § 18 Abs. 3 FahrlG (i.d.F. des Art. 2 Nr. 18 c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 747/773)) und § 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (i.d.F. des Art. 1 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2307/2308)) ergeben.

Aus § 18 Abs. 3 FahrlG geht klar hervor, dass insbesondere die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten "zur Prüfung" der Überwachung des Unterrichtes dienen. Die Aushändigungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz fällt ebenso unter diesen Gesichtspunkt, weil sie sicherstellen soll, dass eine nachträgliche (interne) Änderung der Unterlagen nicht möglich ist.

Die Ausgestaltung der Ausbildungsnachweise im Rahmen der Fahrschülerausbildungsordnung beruhen demgegenüber auf der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes.

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Der Betroffene handelte nach den Feststellungen des Amtsgerichts als Inhaber einer Fahrschule gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 FahrschAusbO ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG , weil er entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO der Fahrschülerin durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt hat oder hat bestätigen lassen. Schon die Wortwahl "dem Fahrschüler schriftlich zu bestätigen" in § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO wie auch in § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO ("dem Fahrschüler auszustellen") lässt erkennen, dass dieser in den Besitz der Bestätigung kommen soll. Folgerichtig bauen auch die Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 5 und des § 17 Abs. 5 Satz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hierauf auf, wonach der Bewerber (Fahrschüler) vor der Prüfung dem Sachverständigen eine Ausbildungsbescheinigung nach Anlage 7.1 bis 7.3 zur Fahrschülerausbildungsordnung auszuhändigen hat. Aushändigen kann der Fahrschüler aber nur, was ihm selbst ausgehändigt worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Von der Übergabe der Bestätigung an den Fahrschüler kann nur dann abgewichen werden, wenn die Bestätigung sonst in den Verfügungsbereich des Fahrschülers gelangt, also mit dessen Wissen und Wollen an eine andere Person ausgehändigt wird. Nur unter diesen Voraussetzungen hätte daher die Übersendung der Bestätigung durch den Betroffenen an den TÜV oder die Übergabe an den Landrat den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO genügt. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht aber gerade nicht festgestellt; nur unter diesen Voraussetzungen können aber Unzuträglichkeiten, wie sie im vorliegenden Fall aufgetreten sind (nochmaliges Durchlaufen der Ausbildungsabschnitte durch Fahrschulwechsel), vermieden werden.

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage des Zurückbehaltungsrechtes halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Ebensowenig begegnet die Bußgeldbemessung des Amtsgerichts rechtlichen Bedenken. Einen möglichen (vermeidbaren) Verbotsirrtum des Betroffenen hat das Amtsgericht berücksichtigt. ..."



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