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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12/94 - Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuch-Auflage auch schon bei einem ersten Verstoß

BVerwG v. 17.05.1995: Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuch-Auflage auch schon bei einem ersten Verstoß


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12/94) hat entschieden:
Die Missachtung des Zeichens 276 zu § 41 II Nr.7 StVO ist ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob eine unklare Verkehrslage bestand oder sogar eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten war.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tatbestand

Mit einem auf die Klägerin zugelassenen Personenkraftwagen wurde nach der Anzeige des Polizeireviers D. am 26. November 1991 auf der Landstraße 111 in D.-R. das Zeichen 276 (Überholverbot) missachtet. Die Klägerin erklärte, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einem Angehörigen benutzt worden, den sie nicht bezeichnen werde; sie jedenfalls habe das Fahrzeug nicht gefahren. Daraufhin stellte der Beklagte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und ordnete mit Verfügung vom 6. April 1992 an, die Klägerin habe ab Bestandskraft dieses Bescheids sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Art des Verkehrsverstoßes rechtfertige die Fahrtenbuchauflage. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt: Bereits die einmalige erhebliche Missachtung von wichtigen Verkehrsvorschriften rechtfertige die Fahrtenbuchauflage. Dabei komme es nicht darauf an, ob durch den Verkehrsverstoß andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden seien. Zwar habe sich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich von Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen entwickelt, doch gelte diese uneingeschränkt auch in Fällen, in denen ein Überholverbot missachtet worden sei. Denn eine derartige Verkehrszuwiderhandlung sei ebenfalls häufig Ursache von außerordentlich folgenschweren Unfällen.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 1977 - VGH X 366.77 - geltend, unzulässiges, aber ungefährliches Überholen rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage; mehr noch als beim Rotlichtverstoß müsse auf den Einzelfall abgestellt werden. Wenn aber - wie vorliegend - jede Konkretisierung der abstrakten Gefährlichkeit des verbotswidrigen Überholens fehle und erst recht keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen worden sei, sei die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Dass auch die Verkehrsbehörde die Gefährlichkeit des Überholens in dem betreffenden Straßenabschnitt heute geringer einschätze, ergebe sich daraus, dass das Zeichen 276 entfernt worden sei.

Der Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung. Er meint, die Straßenverkehrsbehörde ordne grundsätzlich nur dort ein Überholverbot an, wo das Überholen besonders gefährlich und dies dem Fahrzeugführer nicht unmittelbar erkennbar sei.

Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Berufungsentscheidung für richtig, weil das Missachten von Überholverboten eine besonders häufige Ursache außerordentlich folgenschwerer Unfälle bilde.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil stimmt mit dem revisiblen Recht überein (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist § 31 a StVZO, vorliegend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl I S. 1793). Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Pkw ein Verstoß gegen das Zeichen 276 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO begangen; der Täter konnte trotz zureichender behördlicher Ermittlungen nicht festgestellt werden. Revisionsgerichtlicher Klärung bedarf nur die Frage, ob der festgestellte Verkehrsverstoß die vom Beklagten getroffene Anordnung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend bejaht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die an den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20> m.w.N.). Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5, S. 7> und vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, S. 9>; Beschluss vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 15>; ferner BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568>). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 und vom 17. Dezember 1982 a.a.O.>).

Die vorliegend zu beurteilende Missachtung des Zeichens 276 ist im Sinne dieser Rechtsprechung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der im Gegensatz zu der von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob eine unklare Verkehrslage bestand oder sogar eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten war. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Das Überholen unter Nichtbeachtung des Zeichens 276 wird nach Nr. 10 des Bußgeldkatalogs zu § 1 der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) vom 4. Juli 1989 (BGBl I S. 1305, ber. 1447) als Ordnungswidrigkeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) mit einem Bußgeld von 80 DM geahndet. Dies führt gemäß § 28 Nr. 3 StVG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister, und zwar mit wenigstens einem Punkt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO VkBl 1974, 38; 1989, 534>). Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, die Missachtung des Zeichens 276 generell als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches verhältnismäßig ist. Das Vorliegen oder Fehlen zusätzlicher Umstände kann aber für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage bedeutsam sein.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner die angeordnete Zeitspanne von 6 Monaten, während deren das Fahrtenbuch zu führen ist, unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als angemessen beurteilt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich; 6 Monate liegen noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und stellen hier keine übermäßige Belastung dar.

Der von der Klägerin erst in der Revisionsinstanz vorgebrachte Einwand, das Verkehrszeichen sei mittlerweile entfernt worden, woraus zu schließen sei, dass die Behörde die Gefährlichkeit in dem betreffenden Straßenabschnitt nunmehr geringer einschätze, kann nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigt werden. Davon abgesehen ist der Einwand auch materiellrechtlich unerheblich; denn die nachträgliche Entfernung eines Verkehrsschildes beseitigt nicht die zuvor begangene Verkehrszuwiderhandlung.



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