Das Verkehrslexikon
Verhängung einer Fahrtenbuch-Auflage nur bei Anhörungsbogen innerhalb von zwei Wochen?
Verhängung einer Fahrtenbuch-Auflage nur, wenn der Anhörungsbogen der Bußgeldstelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall beim Fahrzeughalter eintrifft?
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
Ist der Behörde der Fahrzeugführer zum Vorfallszeitpunkt nicht bekannt, so sollen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung des Fahrzeughalters nicht mehr als zwei Wochen liegen, damit dieser noch über ein ausreichendes Erinnerungsvermögen darüber verfügt, wem er ggf. den Wagen seinerzeit überlassen hatte.
Wird diese Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten, so ist es später, wenn das Verfahren gegen den unbekannten Führer eingestellt werden mußte, nicht ohne weiteres zulässig, den Halter mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen (BVerwG DAR 1987, 393; OVG Münster NJW 1995, 3335).
Allerdings gilt dieser Grundsatz nur eingeschränkt:
Wirkt der Fahrzeughalter an der Aufklärung, wer der Fahrzeugführer war, nicht mit (Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht, Schweigen auf die Übersendung des Anhörungsbogens) oder ist ihm zuzumuten Aufzeichnungen über die Vergabe des Fahrzeugs an andere Fahrer zu führen (Kaufleute, Gewerbebetriebe) oder wird ihm mit dem Anhörungsbogen eine Foto des Fahrzeugführers übersandt, kann die Führerscheinbehörde auch bei Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist durch die Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuch-Auflage verhängen, weil dieser Mangel dann nicht mehr als kausal für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers zum Vorfallszeitpunkt anzusehen ist.