Das Verkehrslexikon
Die verspätete Anhörung des Fahrzeughalters hindert eine Fahrtenbuch-Auflage nicht, wenn der Halter ein Kaufmann ist
Die verspätete Anhörung des Fahrzeughalters hindert eine Fahrtenbuch-Auflage nicht, wenn der Halter ein Kaufmann ist
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
Wenn es sich bei dem Halter des von einem Verkehrsverstoß betroffenen Fahrzeugs um einen Kaufmann oder eine Firma im Sinne des Handelsrechts handelt, soll nach bei den Gerichten verbreiteter Auffassung die Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist zwischen Verstoß und erster Anhörung nicht gelten; bei derartigen Personen sei es üblich und zumutbar, daß sie ständig schriftliche Aufzeichnungen über die einzelnen Fahrten ihrer Geschäftswagen aufbewahren und anhand dieser Aufzeichnungen jederzeit über den Fahrzeugführer Auskunft geben können (vgl. OVG Münster NJW 1995, 3335; NZV 1999, 460).