Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 - Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch schon bei einem ersten Verstoß, auch wenn die Tat lediglich mit einem Punkt bewehrt ist

OVG Münster v 29.04.1999: Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch schon bei einem ersten Verstoß, auch wenn die Tat lediglich mit einem Punkt bewehrt ist


Das OVG Münster (Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97) entschieden:
  1. Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18.8.1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung).

  2. Die Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist ist bei Firmenwagen nicht kausal für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers und hindert eine Fahrtenbuchauflage nicht.

  3. Das Punktsystem ist durch seine Neuregelung in der Fahrerlaubnisverordnung zu einer gesetzlichen Bewertung erstarkt, die Behörden und Gerichte gleichermaßen bindet und ausweislich der in § 4 Abs. 3 StVG getroffenen Regelungen für Maßnahmen gegen wiederholt auffällige Kraftfahrer überdies abschließenden Charakter besitzt. Sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG genannten Punktwerte erreicht, so hat die Behörde die dort beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass es auf eine darüberhinausgehende Würdigung der Umstände des Einzelfalles ankommt.

  4. Dem Rechtsnormcharakter des Punktsystems und seiner durch die gesetzlichen Neuregelungen zugleich vorgegebenen schematisierenden Bedeutung ist auch im Rahmen des § 31 a StVZO Rechnung zu tragen.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tatbestand

Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs der Klägerin wurde innerhalb geschlossener Ortschaft mit 76 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Messstelle betrug 50 km/h. In der daraufhin gefertigten Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wurde nach Abzug einer Messtoleranz von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h zugrundegelegt.

Mit Ordnungsverfügung ordnete der Beklagte die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten für das Fahrzeug an. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.


Entscheidungsgründe:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Anordnung eines Fahrtenbuchs ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:

Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde den Verkehrsvorschriften der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 42 Abs. 3 Zeichen 310, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritt.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31a StVZO, Nr. 18, jeweils m.w.N.
Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf.
Vgl. Senatsurteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3336).
Vor diesem Hintergrund ist im Regelfall zu fordern, dass der Kraftfahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 5 (S. 9f.), sowie Beschluss vom 25.6.1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393.
Die vorbeschriebene Zwei-Wochen-Frist gilt allerdings nicht, wenn ein Kaufmann i.S.d. Handelsrechts Halter des Fahrzeugs und die Verkehrsordnungswidrigkeit im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Denn ungeachtet der Reichweite der aus §§ 238 Abs. 1, 257 HGB folgenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
Vgl. Senatsurteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, a.a.O, 3336f.
Ist die Zwei-Wochen-Frist nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu beachten, erfolgt die Anhörung aber erst nach Ablauf dieser Frist, schließt dies die Fahrtenbuchauflage gleichwohl nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 - 7 C 77.74 - sowie Beschluss vom 25.6.1987 - 7 B 139.87 -, jeweils a.a.O.
Ob hiervon ausgehend die Zwei-Wochen-Frist vorliegend zugrundezulegen ist, kann offenbleiben: Für die Klägerin gelten gemäß § 6 Abs. 1 HGB die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften mit der Folge, dass sie der beschriebenen Dokumentationspflicht hinsichtlich jener Fahrten unterfällt, die mit ihren Fahrzeugen im geschäftlichen Zusammenhang unternommen werden. Dass die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Geschäftsfahrt begangen worden ist, kann indessen nicht festgestellt werden. Denn nach den Angaben der Klägerin ist anzunehmen, dass das von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug sowohl von Mitarbeitern geschäftlich als auch von Familienangehörigen privat genutzt wird. Dass der Verkehrsverstoß bei einer solchen privaten Nutzung erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Im Falle einer Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken greift die genannte Dokumentationspflicht indes grundsätzlich nicht. Die Klägerin war in einem solchen Falle vielmehr auf die Erinnerung der beteiligten Personen und mithin auf eine frühzeitige Unterrichtung über den Verkehrsverstoß durch die Ermittlungsbehörde angewiesen, um ihrer Auskunftsobliegenheit nachkommen zu können. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin auf Grundlage der von ihr vorzunehmenden Dokumentation geschäftlicher Fahrten hätte imstande sein müssen festzustellen, ob eine Geschäftsfahrt oder eine private Nutzung vorlag. Insoweit könnte in Betracht zu ziehen sein, dass bei einem im Rahmen eines kaufmännischen Betriebes zumindest auch geschäftlich genutzten Fahrzeug den Fahrzeughalter eine Darlegungs- und Nachweispflicht dahin trifft, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht geschäftlich, sondern privat genutzt wurde, und es erst bei Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Schutzzweck der Zwei-Wochen-Frist gerechtfertigt ist, eine erlassene Fahrtenbuchanordnung an der Einhaltung dieser Frist zu messen. Einer solchen Darlegungs- und Nachweispflicht hat die Klägerin jedoch nicht genügt.

Die vorbezeichneten Fragen bedürfen allerdings keiner weiteren Vertiefung. Denn auch wenn die Benachrichtigungsfrist von zwei Wochen einschlägig ist, erweist sich ihre vorliegend gegebene Überschreitung - der Anhörungsbogen ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst 24 Tage nach dem Verkehrsverstoß an die Klägerin abgesandt worden - als unerheblich, weil zwischen der verspäteten Unterrichtung und der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Nach den erkennbaren Umständen ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. (wird ausgeführt)

Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten nach dem vorliegend gegebenen erstmaligen Verkehrsverstoß begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

Die an den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, S. 2866, sowie Beschluss vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, S. 2704.
Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, a.a.O., m.w.N.
Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an jenem Punktsystem zu orientieren, das früher Gegenstand des § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO war,
abgedruckt etwa bei: Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 15b StVZO Rdn. 1 c,
und nunmehr als Anlage 13 Bestandteil der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. August 1998, BGBl. I, S. 2214, ist.
Vgl. insoweit zur Rechtslage unter Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO: Senatsbeschluss vom 14.3.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, sowie Senatsurteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3337).
Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG in seiner am 1.1.1999 in Kraft getretenen Fassung zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO dar, der - wie dargetan - die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrundezulegen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind.

Nach dem damit durch das Punktsystem vorgegebenen Maßstab ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung unter Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO davon ausgegangen, dass die erstmalige Begehung eines Verkehrsverstoßes, der mit mindestens drei Punkten bewertet ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ohne weiteres rechtfertigt, es bei mit einem bzw. zwei Punkten bedachten leichteren Ordnungswidrigkeiten hingegen darauf ankommt, dass das Vorliegen besonderer Umstände, z.B. verkehrsgefährdender Auswirkungen des Verstoßes, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Einzelfall geboten erscheinen lässt.
Vgl. Senatsurteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, a.a.O., S. 3337 f.
An dieser differenzierenden Betrachtung hält der Senat nach Inkrafttreten der erwähnten Neuregelungen des Straßenverkehrsrechts, die auch vorliegend zugrundezulegen sind,
vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Überprüfung von Fahrtenbuchauflagen: BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19, S. 4 (6) m.w.N.; Senatsurteil vom 13.7.1998 - 25 A 6045/96 -, S. 6 der Urteilsabschrift>,
nicht mehr fest.

Für eine die Umstände des Einzelfalles einbeziehende Würdigung der mit ein oder zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstöße bestand nach Maßgabe des früheren Punktsystems deshalb Raum und Veranlassung, weil es lediglich durch eine normauslegende Verwaltungsvorschrift geregelt war. Das Punktsystem besaß für die Gerichte deshalb keine Bindungswirkung und stellte nur eine Entscheidungshilfe bei der Beurteilung der im Einzelfall bedeutsamen Gesichtspunkte im Rahmen von Maßnahmen nach §§ 4 StVG a.F., 15b StVZO a.F. dar.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - VII C 28.74 -, BVerwGE 51, 359 (376), Urteil vom 18.3.1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157, 162 sowie Urteil vom 17.7.1987 - 7 C 71.85 -, NJW 1988, 1042; von Paetow, Reform des Punktsystems, 28. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1990, 80 (82 f.).
Diese lediglich indizielle Bedeutung der Punktwerte für die Bewertung der Eignung eines Kraftfahrzeugführers war auch bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in Fällen des § 31a StVZO zu beachten: Auch hier stellten sich die Punktwerte nur als Anhaltspunkte dar. Sie waren daher bis zu der nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Schwelle von drei Punkten in eine Einzelfallwürdigung einzustellen und vermochten erst ab dieser Grenze ohne weitere Voraussetzung diejenige Bedeutung eines erstmaligen Verkehrsverstoßes zu belegen, die eine Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.

Nunmehr ist das Punktsystem durch seine Neuregelung in der Fahrerlaubnisverordnung indes zu einer gesetzlichen Bewertung erstarkt, die Behörden und Gerichte gleichermaßen bindet und ausweislich der in § 4 Abs. 3 StVG getroffenen Regelungen für Maßnahmen gegen wiederholt auffällige Kraftfahrer überdies abschließenden Charakter besitzt. Sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG genannten Punktwerte erreicht, so hat die Behörde die dort beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass es auf eine darüberhinausgehende Würdigung der Umstände des Einzelfalles ankommt.
Vgl. insoweit zur früher gegebenen Rechtslage auch: von Paetow, a.a.O.
Dem Rechtsnormcharakter des Punktsystems und seiner durch die gesetzlichen Neuregelungen zugleich vorgegebenen schematisierenden Bedeutung ist auch im Rahmen des § 31a StVZO Rechnung zu tragen: Die - wie ausgeführt - in maßgeblicher Hinsicht Übereinstimmung aufweisenden Normzwecke des § 4 Abs. 3 StVG einerseits und der Fahrtenbuchauflage andererseits gebieten es, bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen im Grundsatz korrespondierende Maßstäbe anzuwenden. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend - von den weiteren Umständen der begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten unbeeinflusst - zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die u. a. das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit einem oder zwei Punkten zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedürfte. Das durch die Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflusst insoweit als gesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31a StVZO vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des BVerwG an, in der schon unter Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO die Ansicht vertreten wurde, dass die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichender Anlass für eine Fahrtenbuchauflage sei, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankomme.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, a.a.O.
Nach alledem erweist sich der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrsverstoß, der nach Nr. 7 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit einem Punkt erfasst wird, als ausreichende Grundlage der für eine Dauer von sechs Monaten angeordneten Fahrtenbuchauflage, ohne dass eine Feststellung der näheren Umstände der Ordnungswidrigkeit geboten wäre.



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