Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Urteil vom 05.09.2005 - 8 A 1893/05 - Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für drei Jahre gegen den Halter nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eines unbekannten Fahrzeugführers

OVG NRW v. 05.09.2005: Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für drei Jahre gegen den Halter nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eines unbekannten Fahrzeugführers


Das OVG Münster (Urteil vom 05.09.2005 - 8 A 1893/05) hat entschieden:
  1. Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB erfüllt ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an.

  2. Nach einer Verkehrsunfallflucht ist eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von drei Jahren verhältnismäßig.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Antragsschrift zeigt keine - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass im Juni 2003 mit dem Fahrzeug des Klägers der objektive Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und damit des strafrechtlichen Vergehens nach § 142 StGB erfüllt worden ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1980 - 7 B 179.79 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 6.
Nach § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.
Vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72 -, BGHSt 24, 382 (383), und vom 26. Mai 1955 - 4 StR 148/55 -, BGHSt 8, 263 (264 f.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 5 Ss 348/96 - 103/96 I -, VRS 93, 165; OLG Hamm, Urteil vom 9. September 1981 - 6 Ss 1017/81 -, VRS 61, 430.
Ob ein Sachschaden ganz belanglos ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insbesondere ist nicht darauf abzustellen, wie sich der Schaden aus rückschauender Sicht nach seiner Behebung oder Hinnahme durch den Geschädigten ausnimmt, sondern wie er sich für einen objektiven Beobachter unter Berücksichtigung der Anschauungen und Gegebenheiten des täglichen Lebens im Augenblick des schadensstiftenden Verkehrsgeschehens darstellt. Damit sind für die Bedeutsamkeit des Schadens die Reparaturkosten maßgeblich, die sich im Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und gewöhnlicher Umstände objektiv als Folge der Beschädigung abzeichneten.
Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. September 1981, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. September 1958 - 4 StR 165/58 -, BGHSt 12, 253 (258); BayObLG, Urteil vom 30. Dezember 1959 - 1 St 656/59 -, VRS 18, 196 (197); OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 1965 - 2 Ss 458/65 -, VRS 30, 446.
Ab einer so bestimmten Schadenshöhe von etwa 20,- bis 25, - Euro kann auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung nicht mehr von einem völlig belanglosen Schaden gesprochen werden.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996, a. a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. September 1993 - Ss 329 bis 330/93 - VRS 86, 279 (281); Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 142 Rn. 11 Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 142 StGB Rn. 27 f. m.w.N. (25,- Euro nicht mehr belanglos); a. A. Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 142 Rn. 9 f. (300,- DM).
Der Zusammenstoß des Fahrzeugs des Klägers mit dem Fahrrad des Geschädigten, der in der Antragsbegründung ausdrücklich eingeräumt wird, hat zu einem Schaden am Fahrrad geführt, der nicht mehr als völlig belanglos anzusehen ist. Bei der fotografisch dokumentierten vollständigen Verformung des Vorderrades kann nach objektiven Maßstäben nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Ein derartiger Schaden, der das Fahrrad unbenutzbar werden lässt, wird auch bei einem über drei Jahre alten Fahrrad vom Eigentümer üblicherweise nicht mehr hingenommen und ist auch tatsächlich von der Versicherung mit einem pauschalen Entschädigungsbetrag von 100,- Euro ausgeglichen worden. Zu seiner Beseitigung bedarf es einer fachgerechten Reparatur mit vollständigem Austausch der vorderen eingespeichten Felge. Eine solche erfordert im Allgemeinen bei den gerichtsbekannten aktuellen Stundensätzen in Fachwerkstätten und den Materialkosten für Felge und Speichen Kosten in der Größenordnung von jedenfalls deutlich mehr als 25,- Euro.

Im Hinblick darauf, dass von den Kosten auszugehen ist, die sich im Unfallzeitpunkt objektiv abzeichneten, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auf eine spezifische Darlegung des tatsächlich entstandenen Schadens nicht an. Ebenfalls unerheblich ist danach, ob der Ersatzberechtigte später seine Rechte nach § 15 StVG verliert.

Von der sich objektiv abzeichnenden Schadenshöhe ist wegen der Maßgeblichkeit der bereits im Unfallzeitpunkt erkennbaren Umstände auch kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.
Vgl. BayObLG, Urteil vom 30. Dezember 1959, a.a.O.
Abgesehen davon ist ein solcher Abzug auch im Schadensersatzrecht nur dann gerechtfertigt, wenn die Reparatur zu einer Vermögensmehrung beim Geschädigten führt, weil er durch sie Aufwendungen erspart, die er später doch hätte erbringen müssen. Er ist deshalb nicht vorzunehmen, wenn Teile ersetzt werden, die im Allgemeinen die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen.
Vgl. KG, Urteil vom 5. November 1970 - 12 U 724/70 -, NJW 1971, 142 (144); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, Vorb vor § 249 Rn. 146 sowie § 249 Rn. 26; Jauernig, BGB, 11. Aufl. 2004, Vor §§ 249-253 Rn. 40.
Eine Fahrradfelge ist kein Verschleißteil und muss im Allgemeinen nur ausgetauscht werden, wenn sie durch einen Unfall oder durch Gewalteinwirkung beschädigt wird. Bei normalem Gebrauch eines Fahrrades bedarf es grundsätzlich keines Austauschs, so dass sich die Wertverbesserung für den Geschädigten nicht auswirkt.

Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch hinsichtlich ihrer Dauer von drei Jahren nicht als unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet.
OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279.
Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von drei Jahren für einen ganz erheblichen, mit sieben Punkten mit der Höchstpunktzahl zu bewertenden Verkehrsverstoß, der nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern schon als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431 (zwei Jahre bereits bei einem als Ordnungswidrigkeit zu bewertenden Rotlichtverstoß, für den ein Fahrverbot in Betracht kam).
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass auch bei einem vergleichsweise geringen Sachschaden pauschalierend die Punktebewertung nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung herangezogen wird. Diese berücksichtigt die unterschiedliche Schwere von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten und trägt zudem bereits dem Umstand Rechnung, ob eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 142 Abs. 4 StGB erfolgt, indem für derartige Fälle nur sechs Punkte vorgesehen sind. Die Voraussetzungen hierfür lagen entgegen der Annahme des Klägers bei dem Verkehrsverstoß im Juni 2003 schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelte.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. September 1999 - Ss 390/99 -.
Die Antragsschrift lässt nicht erkennen, weshalb die Bewertung des als Straftat anzusehenden Verkehrsverstoßes mit sieben Punkten unzutreffend erfolgt und statt dessen von der Punktbewertung einer Ordnungswidrigkeit auszugehen sein sollte, nur weil es nicht zu einem Personenschaden gekommen ist. Im Vergleich zu schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten wiegt eine Verkehrsstraftat wie die Verkehrsunfallflucht auch dann deutlich schwerer, wenn nur ein vergleichsweise geringer Schaden entstanden ist.

Die Ausrichtung an der Punktebewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fahrzeughalter, gegenüber dem die Fahrtenbuchauflage ergeht, nicht selbst den Verkehrsverstoß begangen hat und auch bisher nicht auffällig geworden ist. In einer Fahrtenbuchauflage liegt insbesondere nicht selbst eine Sanktion. Sie soll nur sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße geahndet werden können. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = VRS 90, 70; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568.
2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage legt die Antragsschrift nicht ansatzweise dar, indem sie ausführt, "die Verwaltungsbehörden verhängen derartige Fahrtenbuchauflagen immer häufiger, ohne eigene Ermächtigungsgrundlage für die Dauer des Fahrverbotes [gemeint ist offensichtlich: Fahrtenbuches] zu besitzen. " Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt, dass das in § 31 a StVZO eingeräumte Ermessen unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen am Punktesystem nach Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung auszurichten ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.
Einen darüber hinaus gehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).



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