Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05 - Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Verhängung eines Flottenfahrtenbuchs

OVG Lüneburg v. 02.11.2005: Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Verhängung eines Flottenfahrtenbuchs


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05) hat entschieden:
  1. Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein.

  2. Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Allerdings ist der Einwand der Antragstellerin beachtlich, die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner das ihm nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Der Mangel geht zu seinen Lasten mit der Folge, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin stattzugeben ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt und wird vom Senat nicht in Frage gestellt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG Münster, Urt. v. 10.9.1997 - 25 A 4812/96 -, NJW 1998, 2305). Eine solche Anordnung stellt aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei - wie stets - eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, an der es hier fehlt.

Der Antragsgegner hat es unterlassen, Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen zu ermitteln, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin bestehen soll. Anhaltspunkte zur Größe des Fuhrparks ergeben sich lediglich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass zu ihm 21 - nicht näher beschriebene -Fahrzeuge gehören sollen. Eigenständige Ermittlungen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren hierzu fehlen. Unklar ist auch geblieben, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann.

Bei den vier Verkehrszuwiderhandlungen, auf die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 in Ergänzung zum Bescheid vom 27. April 2005 Bezug genommen hat und die Grundlage für die streitige Fahrtenbuchauflage sein sollen, hat es sich um mit verschiedenen Pkw begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen gehandelt, die aller Voraussicht nach von - letztlich nicht identifizierten - Mitarbeitern der Antragstellerin im Außendienst begangen wurden. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Wiederholung derartiger Verkehrsverfehlungen nicht mit Fahrzeugen jedweder Art zu befürchten ist, d.h. gegebenenfalls auch mit anderen als Personenkraftwagen, sondern sich die Gefahr wohl eher auf Fahrzeuge beschränken dürfte, die Teil des von der Antragstellerin erwähnten Fahrzeugpools sind, der zur freien Verfügung ihrer Mitarbeiter und wohl auch der Mitarbeiter der - vom Antragsgegner überdies nicht in den Blick genommenen - D. GmbH gebildet worden sein soll. Soweit ersichtlich, hat der Antragsgegner Überlegungen in diese Richtung nicht angestellt. Im Hinblick auf die nur unzureichende Sachverhaltserforschung hält die Verfügung vom 27. April 2004 deshalb zumindest im vorliegenden Eilverfahren einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Überprüfung nicht Stand. ..."



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