Das Verkehrslexikon
OVG Bautzen Beschluss vom 16.01.2003 - 3 B 138/01 - Zur Pflicht der Behörde, die amtlichen Fahrten von Behördenfahrzeugen zu dokumentieren
OVG Bautzen v. 16.01.2003: Zur Pflicht der Behörde, die amtlichen Fahrten von Behördenfahrzeugen zu dokumentieren
Das OVG Bautzen (Beschluss vom 16.01.2003 - 3 B 138/01) hat entseuchieden:
Es entspricht sachgerechtem behördlichen Handeln, behördliche Fahrten mit anstaltseigenen Fahrzeugen zu dokumentieren, weshalb es auch ohne weiteres möglich sein müsste, solche Fahrten zu rekonstruieren. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich daher kaum auf die 2-Wochen-Frist berufen.
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klägerin hat zunächst vorgebracht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angesprochenen Urteils vorliegen würden, weil das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Überschreitung der Frist von zwei Wochen, innerhalb der ein Kraftfahrzeughalter über eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Zuwiderhandlung zu benachrichtigen wäre, vorliegend unerheblich sei.
Mit diesem Vorbringen spricht die Klägerin die für die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO tatbestandliche Voraussetzung der nicht möglichen Feststellung eines Fahrzeugführers an. Eine solche Feststellung ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Unzulänglich sind Ermittlungen zwar auch dann, wenn der Fahrzeughalter nicht unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung unterrichtet wurde, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass diese Benachrichtigungen regelmäßig innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Auch eine in diesem Sinn verzögerte Benachrichtigung schließt jedoch die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung nicht ursächlich für die unterbliebene Ermittlung des Zuwiderhandelnden war (siehe dazu: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1987, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17). Jedenfalls von einer solchen fehlenden Ursächlichkeit einer gegebenenfalls verzögerten Benachrichtigung ist hier auszugehen.
Allerdings erhebt sich die Frage, ob die angesprochene Frist in Fällen wie hier überhaupt angenommen werden kann. Zweifelhaft erscheint dies deshalb, weil die Klägerin eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LandesbankG), die das in Rede stehende Fahrzeug - soweit aus der vorgelegten Behördenakte ersichtlich - im Rahmen ihrer Behördentätigkeit nutzt. Insoweit spricht viel dafür, dass es sachgerechtem behördlichen Handeln entspricht, behördliche Fahrten mit anstaltseigenen Fahrzeugen zu dokumentieren, weshalb es auch ohne weiteres möglich sein müsste, solche Fahrten zu rekonstruieren. Da die genannte Frist von zwei Wochen aber gerade wegen des nur begrenzt möglichen Erinnerungsvermögens eines Fahrzeughalters über Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug angenommen wird, erscheint in einem Fall wie hier, in dem es wegen der einer Behörde ohne weiteres möglichen Rekonstruktion von durchgeführten Fahrten nicht auf ein solches Erinnerungsvermögen ankommen dürfte, jedenfalls zweifelhaft, ob ein Kraftfahrzeughalter sich auf diese Frist berufen kann. ..."