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Verwaltungsgericht Stade Urteil vom 28.06.2006 - 1 A 2288/05 - zum Umfang der Ermittlungen der Verwaltungsbehörde bei der Fahrzeugführerermittlung

VG Stade v. 28.06.2006: Zum Umfang der Ermittlungen der Verwaltungsbehörde bei der Fahrzeugführerermittlung


Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 28.06.2006 - 1 A 2288/05) hat entschieden:
Eine Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers setzt voraus, dass alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Dabei dürfen die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht überspannt werden. Wahllos zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden. Beruft sich dieser im Bußgeldverfahren auf sein unbestrittenes Recht der Aussageverweigerung und lehnt damit die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit letztlich ab, so ist der Maßstab, was der Polizei an weiterer Ermittlungstätigkeit zuzumuten ist, um so geringer anzusetzen.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter des PKW der Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen F. Mit diesem Fahrzeug wurde am 16. August 2005 in Bremerhaven eine Ordnungswidrigkeit begangen, in dem der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten hatte. Dem Kläger wurde von der Seestadt Bremerhaven ein Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren am 1. September 2005 übersandt. Unter dem 5. September 2005 teilte der Kläger mit, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei und den Wagen nicht gefahren habe. Der Kläger wurde daraufhin unter Übersendung des Frontfotos gebeten, Angaben über die Personalien des Fahrzeugführers zu machen. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 12. September 2005 mit, dass die auf dem Dokument abgelichtete Person sein Sohn sei. Da es sich um einen näheren Verwandten handele, mache er von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Am 13. September 2005 wandte sich die Seestadt Bremerhaven daraufhin an die Polizei in Langen mit der Bitte, den Fahrer zu ermitteln. Die Polizeistation Langen teilte in einem Ermittlungsvermerk vom 23. September 2005 mit, dass der Kläger erneut angegeben habe, dass sein Sohn gefahren sei und er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe. Beim Einwohnermeldeamt der Stadt Langen seien für die Person des Halters keine Angehörigen mehr verzeichnet. Es sei bei der Datensuche lediglich ein in Bremerhaven wohnender G. gefunden worden, der als Sohn des Klägers in Frage kommen könnte. Eine familiäre Verbindung sei aus den Daten jedoch nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an, ihm die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, nachdem der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 16. August 2005 begangen habe, nicht habe ermittelt werden können. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin am 19. Oktober 2005 mit, dass der Kläger angegeben habe, dass sein Sohn gefahren sei. Es sei daher unzutreffend, dass der Fahrer nicht habe festgestellt werden können. Zugleich bat der Prozessbevollmächtigte um die Gewährung von Akteneinsicht. Am 25. Oktober 2005 übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten die Akten zur Einsichtnahme gegen eine Gebühr von 12,00 € und erließ am selben Tag den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Kläger das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten aufgeben wurde. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, weil der Halter sich lediglich dahingehend geäußert habe, dass es sich um seinen Sohn handeln soll, im Übrigen aber rechtmäßig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.

Im Rahmen einer Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen das Verfahren wandte sich der Beklagte an die Seestadt Bremerhaven mit der Frage, warum keine Einwohnermelde- oder Standesamtsanfrage bezüglich der Familienverhältnisse gehalten worden sei und warum nicht versucht worden sei, den Sohn in Spanien zu ermitteln. Die Seestadt Bremerhaven antwortete daraufhin, dass die Polizei in Langen beim Einwohnermeldeamt Langen ohne Erfolg zu ermitteln versucht habe. Einen Hinweis auf einen im Ausland lebenden Sohn habe man während des Laufes des Bußgeldverfahrens nicht erhalten.

Mit der Klage erstrebte der Kläger die Aufhebung der Fahrtenbuchauflage. Die Klage war erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden kann, liegen vor. Dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug am 16. August 2005 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - Geschwindigkeitsüberschreitung - begangen wurde, bestreitet der Kläger nicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nach diesem Verstoß im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich. Eine Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Dabei dürfen die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht überspannt werden. Wahllos zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden. Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend ausreichende Ermittlungen durchgeführt worden. Der Kläger wurde durch Übersendung des Anhörungsbogens zu der Tat gehört. Er hat daraufhin nach weiterer Nachfrage die Erklärung abgegeben, sein Sohn sei auf dem Frontfoto erkennbar. Weitere Aussagen mache er nicht, sondern berufe sich insoweit auf sein Aussageverweigerungsrecht wegen des nahen Verwandtschaftsverhältnisses. Im Bußgeldverfahren wurde sodann versucht, weitere Ermittlungen anzustellen, indem die örtlich zuständige Polizeibehörde um Feststellung des Fahrers gebeten wurde. Auch dieser gegenüber gab der Kläger nicht den Namen seines Sohnes preis. Dieser konnte auch im Einwohnermeldeamt nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Wegen der Vielzahl der aufgefundenen Personen mit dem Nachnamen G., sei eine aussichtsreiche sichere Ermittlung nicht möglich. Dass die Polizeibehörde im Rahmen dieses Verfahrens die Vermutung geäußert hat, der nach Spanien abgemeldete G. könnte der Sohn des Klägers sein, musste im vorliegenden Verfahren nicht zwingend zu weiteren Ermittlungen führen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in dem Bußgeldverfahren, das ein auf schnelle Erledigung angelegtes Massenverfahren darstellt, nicht jede denkbare zeitraubende und vermutlich aussichtslose Ermittlung zugemutet werden kann. Die im vorliegenden Fall mögliche Ermittlung in Spanien war im Sinne des § 31 a StVZO nicht mehr zumutbar, weil der Aufwand nicht mehr im Verhältnis zu dem möglichen Ergebnis stand. Dabei kann sich im Übrigen Art oder Umfang des behördlichen Verfahrens, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Beruft sich dieser im Bußgeldverfahren auf sein unbestrittenes Recht der Aussageverweigerung und lehnt damit die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit letztlich ab, so ist der Maßstab, was der Polizei an weiterer Ermittlungstätigkeit zuzumuten ist, um so geringer anzusetzen. Hier hat sich der Halter unter Berufung auf das ihm zustehende Recht der Zeugnisverweigerung geweigert, den Namen und den Aufenthaltsort seines Sohnes bekannt zu geben. Die Berufung des Klägers auf dieses Aussageverweigerungsrecht ändert an der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1996, S. 35). Das Verhalten des Klägers in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zwar nicht zu beanstanden, weil er insoweit in legitimer Weise seine Rechte wahrgenommen hat, der Seestadt Bremerhaven und der in Amtshilfe in Anspruch genommenen Polizei in Langen war es jedoch angesichts dieser Lage nicht zumutbar, noch weitere Ermittlungen in der kurzen ihnen zur Verfügung stehenden Zeit anzustellen. Im Rahmen der zahlreich vorkommenden Ordnungswidrigkeitenverfahren waren weitere Ermittlungen auch im Hinblick darauf, dass der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er nicht bereit ist, bei weiteren Feststellungen mitzuwirken, nicht geboten. Das rechtmäßig ausgeübte Zeugnisverweigerungsrecht führt zwar zur Einstellung des Bußgeldverfahrens, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts schließt jedoch die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht aus. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 11. Februar 1999 - 12 L 759/99 -, DAR 1999, 424 f.) ist geklärt, dass die Behörde zu weiteren Ermittlungen, wer einen Verkehrsverstoß begangen habe, nicht gehalten ist, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert und dass dies dann der Fall ist, wenn der Halter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verweist. Ein „doppeltes Recht“ nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender detaillierter Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999, BayVBl. 2000, 380). Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich in Anspruch nimmt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995, DAR 95, 459; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981, NJW 82, 568).

Die angeordnete Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten ist auch unter dem Gesichtspunkt des der Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumten Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sein Ermessen vielmehr entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Nach dem Zweck des § 31a StVZO sollen insbesondere Fahrer erfasst werden, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Dabei ist jedoch gerade kein Nachweis einer konkreten Gefährdung notwendig. Es entspricht dem Zweck der Fahrtenbuchauflage und er stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ermessensfehlerfrei dar, wenn sich die angeordnete Fahrtenbuchauflage auf einen im Verkehrszentralregister einzutragende Verstoß gründet und nach dem Punktesystem mindestens mit 1 Punkt zu bewerten ist. Bei solchen nicht unerheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt auch die bloße abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bereits eine Fahrtenbuchauflage. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h ist eine Auflage von einem Jahr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übermäßig (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999, BayVBl. 2000, 380). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 24 km/h, die mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister zu bewerten gewesen wäre. Die angeordnete Dauer der Führung des Fahrtenbuches von sechs Monaten ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. ..."



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