Das Verkehrslexikon

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Die Sicherstellung und allgemeine Verwertung von Fahrtenschreiber-Diagrammscheiben ist zulässig

Die Sicherstellung und allgemeine Verwertung von Fahrtenschreiber-Diagrammscheiben ist zulässig


Siehe auch EG-Kontrollgerät - Fahrtenschreiber - Fahrerkarte




Lkw mit einem 2,8 to. übersteigenden Gesamtgewicht müssen gem. VO (EWG) 3821/85 vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr mit Diagramm-Schreibern ausgestattet sein, die außer den sonstigen (teils vom Fahrpersonal zu tätigenden) Protokollierungen (z.B. über Lenk- und Ruhezeiten) auch Geschwindigkeitsaufzeichnungen enthalten müssen.

Ab Anfang Mai 2006 ist der Einbau eines digitalen EG-Kontrollgeräts ("digitaler Tacho") Pflicht. Diese Pflicht erstreckt sich auf Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals in den Verkehr gebracht werden. Das digitale EG-Kontrollgerät dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer.


Polizeiliche Verkehrskontrollen haben ihre Rechtsgrundlage in § 36 V 1 StVO i. V. m. § 6 I Nr. 3 StVG (BayObLG VerkMitt 1978, 50).

Das OLG Hamm NZV 1992, 159 leitet die Kontrollbefugnis aus § 4 III Nr. 2 FPersG ab, was aber wohl zu eng und zweifelhaft ist, weil dort nur die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten geregelt ist, vgl. Zeising NZV 1994, 383 ff.).

Da sich die Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten als Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit auswirken kann, kann deren Einhaltung nicht nur von den meist aufgrund landesrechtlicher Vorschriften dafür zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern, sondern auch im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen von den Polizeibehörden überwacht werden. Dabei sind die Fahrtenschreiber-Schaublätter herauszugeben.

Die Verpflichtung in § 4 III Nr. 2 FPersG, die Diagramm-Scheiben herauszugeben, ist vom BVerfG (VkBl. 1985, 303) für verfassungsgemäß angesehen worden, weil eine weitergehende Verpflichtung als die zur Aushändigung nicht normiert worden sei, so dass kein Betroffener sich etwa selbst belasten müsste (ähnlich haben das BVerwG und das BVerfG ja auch für die Pflicht zur Herausgabe eines Fahrtenbuchs entschieden, s. NJW 1964, 1384; 1981, 1852; 1982, 568; 1989, 2704).

Besteht nach Vorlage der Diagrammscheibe der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung, so darf der Polizeibeamte diese gem. § 46 I OWiG i.V. m. §§ 94 ff. StPO beschlagnahmen. Es handelt sich dabei keineswegs um einen Zufallsfund i.S. des § 108 StPO, weil die Diagrammscheibe nicht bei einer Durchsuchung aus anderem Anlass gefunden wurde, sondern bei einer "einschlägigen" zulässigen Verkehrskontrolle (so auch OLG Hamm NZV 1992, 159).