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BayObLG Beschluss vom 29.10.1991 -RReg 2 St 169/91 - Urkundenqualität des Schaublatts des EG-Kontrollgeräts

BayObLG v. 29.10.1991: Zur Urkundenqualität des Schaublatts des EG-Kontrollgeräts


Das BayObLG (Beschluss vom 29.10.1991 -RReg 2 St 169/91) hat entschieden:
Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen (juris: EWGV) mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüsteten Lastkraftwagens stellt eine unechte Urkunde her, wenn er ein mit dem Namen eines Dritten versehenes Schaublatt verwendet.


Siehe auch EG-Kontrollgerät - Fahrtenschreiber - Fahrerkarte


Zum Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr am 19.1.1989 mit einem Lastzug einer Spedition, dessen Zugmaschine mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist. Während der Fahrt legte er ein Schaublatt ein, auf dem ein Dritter den Disponenten der Speditionsfirma ("R") als Kraftfahrzeugführer sowie das Datum der Fahrt und das Fahrzeugkennzeichen eingetragen hatte; der Angeklagte trug vor dem Einlegen der Scheibe lediglich den Kilometerstand ein.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt wird.

Die hiergegen gerichtete Revision war erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die mit dem Namen eines Fahrers und dem Datum der Fahrt versehene Fahrtschreiberaufzeichnung stellt eine Urkunde i. S. des § 267 StGB dar.

Zwar enthalten Schaublätter in ihrem Diagrammteil keine Gedankenerklärung. Sie sind vielmehr nach Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber sog. Augenscheinsobjekte, denen kein Urkundencharakter zukommt. Mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt wird aber nach Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber eine feste Beweisbeziehung zum Augenscheinsobjekt hergestellt, wodurch das Schaublatt als Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde wird (vgl. BayObLG NJW 1981, 774 m. w. Nachw.). Diese Urkunde verkörpert die Gedankenerklärung, daß der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug geführt hat.

2. Der Angeklagte hat diese Urkunde hergestellt, indem er das bereits mit einem Namen (Kraftfahrzeugführer) und dem Datum sowie dem Kraftfahrzeugkennzeichen versehene Schaublatt einlegte, so daß anschließend während der Fahrt die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufgezeichnet wurden.

Für das rechtliche Ergebnis spielt es - entgegen der Revision - keine Rolle, ob eine Urkunde dadurch hergestellt wird, daß zunächst das Augenscheinsobjekt (Diagrammscheibe) gefertigt und anschließend durch Eintragung des Fahrers und Datums eine Urkunde entsteht, oder ob - wie hier - die Urkundenbestandteile in umgekehrter Reihenfolge zusammengefügt werden.

3. Eine Urkunde ist unecht i. S. des § 267 StGB, wenn sie nicht von dem stammt, der nach außen als Aussteller in Erscheinung tritt.

a) Für den Anwendungsbereich des § 57 a Abs. 1 und 2 StVZO wird allgemein angenommen, daß der Halter bzw. sein Beauftragter die in § 57 a Abs. 2 Satz 2 StVZO geforderten Angaben auf den Schaublättern einzutragen hat, so daß nur der Halter als Aussteller anzusehen ist (BayObLG aaO; OLG Karlsruhe DAR 1987, 24; OLG Stuttgart VRS 74, 437/438).

Soweit jedoch die VO (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und die VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, jeweils vom 20.12.1985, eingreifen, ist der Fahrer des Kraftfahrzeugs als Aussteller der Urkunde anzusehen. Neben diesen EWG-Verordnungen gilt § 57 a StVZO nur subsidiär (BGHSt 36, 92/95).

Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, welches zulässige Gesamtgewicht der Lastzug hat, doch ist davon auszugehen, daß es (Zugfahrzeug und Anhänger) 3,5 Tonnen übersteigt, so daß eine Einbaupflicht für das Kontrollgerät bestand (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85).

Nach Art. 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 haben der Unternehmer, der in der Regel identisch mit dem Halter ist, und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts zu sorgen. Der Unternehmer hat den Fahrern eine ausreichende Anzahl Schaublätter auszuhändigen und sie nach der Benutzung mindestens 1 Jahr aufzubewahren (Art. 14 VO (EWG) Nr. 3821/85). Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung der Schaublätter, insbesondere zur Eintragung bestimmter Angaben ist jedoch ausschließlich dem Fahrer auferlegt (Art. 15 VO (EWG) Nr. 3821/85). So hat der Fahrer darauf zu achten, daß das Kontrollgerät richtig eingestellt und bedient wird; ferner hat er u. a. bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen einzutragen (Art. 15 Abs. 3 und 5 VO (EWG) Nr. 3821/85). Auch soweit das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) eingreift, kann von der Führung des in Art. 12 dieses Übereinkommens vorgesehenen persönlichen Kontrollbuchs, in die jeder Fahrer und Beifahrer seine beruflichen Tätigkeiten sowie seine Ruhezeiten einzutragen hat, ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Mitglieder des Fahrpersonals u. a. für den ordnungsgemäßen Betrieb und das Bedienen des Kontrollgeräts sorgen (Art. 12 a Nr. 1 Buchst. h AETR). Demzufolge begeht (nur) der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit gem. § 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz-FPersG), wenn er entgegen Art. 15 Abs. 5 der VO (EWG) Nr. 3821/85 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vornimmt oder durch das Kontrollgerät vornehmen läßt.

Allen diesen Regelungen ist zu entnehmen, daß die Schaublätter von EG-Kontrollgeräten personenbezogen sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85; vgl. auch Lütkes/Meier/Wagner Straßenverkehr Leitzahl 19 Anm. 7 zu § 7 c FPersG) und somit ausschließlich der Fahrer, nicht der Halter, dafür verantwortlich ist, daß die Aufzeichnungen und eingetragenen Erklärungen der Diagrammscheibe richtig sind. Er ist daher als Aussteller der Urkunde anzusehen (vgl. auch BayObLG VRS 73, 377/378 f.; Andresen/Winkler Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer Abschnitt D Anm. 7 zu Art. 15 VO (EWG) Nr. 3821/85).

Der Angeklagte stellte die unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr her, weil bei einer etwaigen Kontrolle, ob die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden, der Eindruck erweckt werden sollte, nicht er, sondern "R.", sei der Fahrer gewesen.

4. Die Bestimmung des § 267 StGB verdrängt die Ordnungswidrigkeit gem. § 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b FPersG (§ 21 OWiG).

Eine Sperrwirkung der Ordnungswidrigkeit besteht ausnahmsweise nur dann, wenn der Bußgeldtatbestand als Spezialvorschrift zu einem Straftatbestand anzusehen ist, was vor allem dann anzunehmen ist, wenn der Grundtatbestand beider Gesetze übereinstimmt, der Bußgeldtatbestand jedoch besondere Umstände mildernder Art enthält (vgl. Göhler OWiG 9. Aufl. § 21 Rn. 7). Dies trifft hier nicht zu. Durch das Herstellen einer unechten Urkunde i. S. des § 267 StGB wird in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs eingegriffen. Der Straftatbestand erfaßt daher im Vergleich zu bloßen Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten, die der Förderung des sozialen Fortschritts und der Verkehrssicherheit dienen (vgl. die Präambeln zu den beiden genannten EWG-Verordnungen), schwereres Unrecht. ..."



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