Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf v. 03.11.1995: Zur zurückhaltenden Beurteilung von Einzelumständen, Beruf und Persönlichkeitsmerkmalen beim Absehen vom Fahrverbot
Hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Umstände, die zu prüfen seien, wenn vom Regelfahrverbot abgesehen werden solle, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.11.1995 - 5 Ss (OWi) 329/95 - (OWi) 153/95 I) durchaus etwas einschränkender als das OLG Hamm DAR 1996, 68 (Urt. v. 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95) ausgeführt:
"... Zwar können erhebliche Härten für den Betr. oder eine Vielzahl von für sich genommen gewöhnlichen und durchschnittlichen Umständen ausreichen, um eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots zu begründen (BGHSt 38, 125 u.w.N. ...). Eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn durch das Fahrverbot die wirtschaftliche Existenz des Betr. bedroht wird. Jedoch haben Umstände, wie etwa eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche oder berufliche Angewiesensein auf die Benutzung des Kfz., eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen in dem Verkehrszentralregister und eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit gewöhnlich jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbots absehen zu können."
Siehe auch Absehen vom Fahrverbot