Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot anhält, dann aber noch vor Grün losfährt

OLG Düsseldorf v. 30.11.1995: Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot anhält, dann aber noch vor Grün losfährt


In einem Fall, in dem ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot vor der LZA angehalten hatte, dann aber auf Grund einer durch momentane Unaufmerksamkeit hervorgerufenen Annahme, daß für ihn nunmehr Grünlicht abgestrahlt werde, sein Fahrzeug in Bewegung setzte (natürlich mehrere Sekunden nach Erscheinen des Rotlichts), hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I) die Regelbuße auf 100,00 DM herabgesetzt und die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen. Ein solcher Irrtum könne auch einem pflichtbewußten Kraftfahrer passieren. Es handele sich daher nicht um eine grobe Nachlässigkeit. Die Tat habe mindere Bedeutung.


Auch das KG NZV 1994, 239 hat (unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf NZV 1993, 320) in einem Rechtsabbiegerfall, bei der Betroffene zunächst angehalten hatte, dann aber bei Aufleuchten von Grün für den Geradeausverkehr trotz roter Rechtsabbiegerampel angefahren war, von sog. atypischen Rotlichtverstoß gesprochen, bei dem nicht nur kein Fahrverbot in Betracht komme, sondern auch die Regelbuße herabgesetzt werden könne.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot