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AG Rendsburg Beschluss vom 01.12.2005 - 17 OWi 555 Js OWi 20236/05 - Zum Absehen vom Fahrverbot nach Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Intensivberatung
AG Rendsburg v. 01.12.2005: Zum Absehen vom Fahrverbot nach Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Intensivberatung
Das AG Rendsburg (Beschluss vom 01.12.2005 - 17 OWi 555 Js OWi 20236/05) hat entschieden:
- Von einem Regelfahrverbot ist abzusehen; wenn der Betroffene eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung in Anspruch genommen hat.
- Die Teilnahme an der Maßnahme avanti-Fahrverbot des Nord-Kurses erfüllt diese Voraussetzung.
- Von einer Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 IV BKatV ist wegen der bereits erbrachten Kosten für die verkehrspsychologische Intensivberatung abzusehen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Zum Sachverhalt: Am 2. 9. 2004 überschritt der Betr. auf der A 210 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h. Mit Bußgeldbescheid vom 25. 10. 2004 wurde ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße in Höhe von 140,00 € angeordnet. Die Erhöhung der Regelbuße um 40,00 € beruhte auf drei Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen. Die letzte Entscheidung war am 21. 2. 2003 rechtskräftig geworden.
Im Beschlussverfahren verhängte das AG eine Geldbuße von lediglich 100 € und sah von der Anordnung des Fahrverbots ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Betr. hat fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 H, 49 StVO, 24 StVG. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betr. nämlich erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschreitet.
Innerhalb des Bußgeldrahmens für fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten von 5-500 € (§§ 24 II StVG, 17 I u. II OWiG) hat das erkennende Gericht sodann i. V. m. Nr. 11.3 BKat die Regelgeldbuße in Höhe von 100 € festgesetzt. Dabei ist zu Grunde gelegt worden, dass der Betr. angesichts des Verwertungsverbotes gem. § 29 VIII StVG als ein „Fahrzeugführer ohne straßenverkehrsrechtliche Voreintragungen” anzusehen gewesen ist.
Darüber hinaus hat sich der Betr. nach Auffassung des erkennenden Gerichts durch sein Fehlverhalten sodann auch vom Grundsatz her „einer großen Pflichtverletzung i. S. d. § 25 I StVG” schuldig gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind indes die Sanktionsziele des „Regelfahrverbotes” durch die vom Betr. durchgeführte freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung „Avanti-Fahrverbot - Anleitung zur Beförderung der Fahreignung” der Einrichtung Nord-Kurs (TÜV Nordgruppe) bereits erreicht worden.
Zwar wird in der Rechtsprechung dabei auch vertreten, dass die Teilnahme an einer Nachschulung grundsätzlich allein nicht genügen soll (vgl. diesbezüglich Hentschel, StVG, 38. Auflage, § 25 StVG Nr. 25 m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung des zur Akte gereichten „Inhaltes” des vom Betr. besuchten „Avanti-Fahrverbots-Kursus” im Zeitraum vom 29. 9. 2005 bis zum 4. 11. 2005 besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts indes ein hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Betr. sein Fahrverhalten nunmehr nachhaltig ändern wird und es nicht der zusätzlichen Einwirkung durch ein Fahrverbot bedarf. So ist zwar auch das erkennende Gericht davon überzeugt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen kein Allheilmittel im Hinblick auf straßenverkehrsrechtliche Verstöße von Kraftfahrern sind. Auf der anderen Seite ist das erkennende Gericht aber davon überzeugt, dass ein Kraftfahrzeugführer, der sich einer „solchen” verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme „unterzieht”, zweifelsohne den ernstlichen Willen hat, sich mit den von ihm begangenen „Verkehrsverstößen” auseinander zu setzen. Und dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem Fehlverhalten den ersten, und insoweit auch einen erfolgversprechenden Schritt im Hinblick auf eine Besserung des eigenen Verhaltens bedeutet, daran hat das erkennende Gericht keine Zweifel.
Von daher war hier also von der Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbotes abzusehen gewesen.
In Anbetracht der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Kosten hat das erkennende Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit schließlich auch von einer Erhöhung der Regelbuße gem. § 4 IV BkatV abgesehen. ..."