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OLG Hamm Beschluss vom 15.08.2006 - 2 Ss OWi 455/06 - Zur Anwendung der 4-Monats-Schonfrist auch auf ausländische Führerscheininhaber

OLG Hamm v. 15.08.2006: 1. § 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung. Auch der ausländische Fahrerlaubnisinhaber hat Anspruch auf Einräumung der 4-Monats-Schonfrist


Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.08.2006 - 2 Ss OWi 455/06) hat entschieden:
§ 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung. Auch der ausländische Fahrerlaubnisinhaber hat Anspruch auf Einräumung der 4-Monats-Schonfrist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... § 25 Abs. 2 a StVG findet aber auf Inhaber ausländischer Führerscheine. die nicht amtlich verwahrt werden, sondern einen Vermerk erhalten (§ 25 Abs. 3 StVG), keine Anwendung. Vielmehr greift hier die Vorschrift des § 25 Abs. 3 StVG, der bestimmt, dass auf dem ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerkt wird.

Es muss aber gewährleistet sein, dass auch einem ausländischen Betr. oder einem Betr. mit ausländischem Führerschein ein zeitliches Wahlrecht eingeräumt wird. Das kann dadurch geschehen, dass ihm freigestellt wird, wann er (innerhalb von vier Monaten) erscheint oder den Führerschein übersendet, um die Eintragung vornehmen zu lassen, oder dadurch, dass er (z. B. bei sofortigem Erscheinen bei der Behörde oder nach dem Ur-teil) mitteilt, für welchen Zeitraum er den Eintrag wünscht (vgl. hierzu Albrecht, NZV 1998, 131, 133). ..."