Das Verkehrslexikon
OLG Bamberg Beschluss vom 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06 - Kein Absehen vom Fahrverbot nur deshalb, weil sich ein Verstoß zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen zugetragen hat
OLG Bamberg v. 09.01.2007: Kein Absehen vom Fahrverbot nur deshalb, weil sich ein Verstoß zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen zugetragen hat
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06) hat entschieden:
Allein die Tatsache, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit auf einer Autobahn bei geringem oder nahezu fehlendem Verkehrsaufkommen ereignet hat, rechtfertigt ohne das Hinzuziehen sonstiger besonderer Umstände keine Ausnahme von einem verwirkten Fahrverbot.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 100 Euro vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene um 03.58 Uhr mit einem Pkw Porsche die Bundesautobahn in Fahrtrichtung W., wobei er bei Kilometer 218,5 die dort durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h infolge Fahrlässigkeit um 44 km/h überschritt. Der für den Betroffenen vorliegende Auszug aus dem Verkehrszentralregister enthält eine Eintragung wegen einer seit Juli 2004 rechtskräftig mit einer Geldbuße geahndeten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h.
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt hat.
Das Rechtsmittel war - vorläufig - erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Gegen den Betroffenen kam gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat neben der Verurteilung zu einer Regelgeldbuße von 100 Euro die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das Amtsgericht auch keineswegs verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes auf 250 Euro mit folgender Begründung abgesehen:
„Bei der Bemessung der gegen den Betroffenen zu verhängenden Geldbuße war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den ihm angelasteten Verkehrsverstoß ohne Umschweife eingeräumt hat. Dies ist in der heutigen Zeit ein bemerkenswertes und seltenes Verhalten eines Betroffenen, da die meisten Betroffenen das Ergebnis von Messungen der Polizei anzweifeln und ihren Einspruch vor Gericht mit allerlei Schutzbehauptungen und Märchen zu begründen versuchen. Daher verdient sich der Betroffene durch das Geständnis einen dicken Pluspunkt.
Zu berücksichtigen war auch, dass sich der Verstoß zu ‚nachtschlafender’ Zeit, nämlich um 03.58 Uhr, also zu einer recht verkehrsarmen Zeit ereignet hat. Dabei ist die Gefährdung, die von einem deutlich zu schnell fahrenden Pkw ausgeht, wesentlich geringer als zu Tageszeiten, bei denen dichter Verkehr herrscht.
Der Betroffene ist in der Vergangenheit schon einmal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Allerdings liegen diese Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung mehr als 2 Jahre zurück, liegen in der sogenannten ‚Überliegefrist’, weshalb eine Verwertung zum Nachteil des Betroffenen nicht mehr statthaft ist. Allerdings musste zum Nachteil des Betroffenen festgestellt werden, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit beträchtlich ist.
Unter zusammenfassender Wertung dieser für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände hielt das Gericht eine deutliche Anhebung der - auch im Bußgeldbescheid festgesetzten - Regelbuße für angezeigt und hat eine Geldbuße von 250,00 Euro verhängt.
Für die gleichzeitige Anordnung eines Fahrverbotes bestand kein Anlass. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Betroffene als nicht vorbelastet zu behandeln. Zudem hat er den Geschwindigkeitsverstoß nicht aus grober Missachtung einer Anordnung begangen, sondern weil er infolge mangelnder Sorgfalt einfach den vor ihm fahrenden Fahrzeugen gefolgt ist, ohne sich Gedanken über irgendwelche Beschränkungen zu machen, ohne auf die entsprechende Beschilderung zu achten.
Ganz entscheidend gegen die Anordnung eines Fahrverbotes spricht die Tatsache, dass der Betroffene den Verstoß gegen 04.00 Uhr begangen hat. Dabei ist dem erkennenden Richter durchaus klar, dass eine solche Geschwindigkeitsanordnung, wenn sie nicht mit einem Zusatzschild auf bestimmte Stunden beschränkt ist, rund um die Uhr gilt und zu beachten ist. Dennoch ist der erkennende Richter der Auffassung, dass das Befahren einer nächtlichen Autobahn deutlich von dem Befahren zu ‚üblichen’ Tageszeiten zu unterscheiden ist. Dies gilt insbesondere für Baustellen, an denen Nachts nicht gearbeitet wird, aber auch für andere Streckenabschnitte. Weil zu nachtschlafender Zeit eben deutlich weniger Verkehr herrscht, wirkt sich eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit nicht in solchem Maß als Gefahrenquelle aus, wie dies zur Tageszeit bei dichterem Verkehr ist.
Das Gericht vertritt insgesamt die Auffassung, dass der Betroffene nicht als ‚Raser’ einzuordnen ist, auf den ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles einfach der Bußgeldkatalog anzuwenden ist. Vielmehr erscheint es in diesem Fall als Warnung für den Betroffenen ausreichend zu sein, zunächst die deutliche Erhöhung der Geldbuße vorzunehmen.“
2. Diese Ausführungen halten jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV in der Tat nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, ist jedoch von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125 /130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437 /438). Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers wird deshalb grundsätzlich - soweit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat erfüllt ist - das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.
Diese durch den Verordnungsgeber gewollte ‚Bindung’ der Sanktionspraxis der Tatgerichte dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen, namentlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284 /285; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531 /532; KG NZV 2002, 47 ; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 10 sowie st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = VRR 2006, 230 f. = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. und vom 26.04.2006 - 3 Ss OWi 476/06 = VRR 2006, 432 f. = Verkehrsrecht aktuell 2006, 174 = ZAP EN- Nr. 725/2006). Zu diesen Rechtsfolgen zählt deshalb auch nicht nur die hier zu beurteilende Frage, ob gegen einen Betroffenen (überhaupt) ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV), sondern auch, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ergibt, die „in der Regel“ festzusetzende Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verwirkten Fahrverbots und auch, ob im Einzelfall von der Möglichkeit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausdrücklich vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten als gesetzlicher Ausdruck des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes Gebrauch gemacht werden kann. Es ist vor diesem Hintergrund eine reine Selbstverständlichkeit, dass im Interesse der Anwendungsgleichheit seitens der Tatgerichte Mindeststandards gerade dann beachtet werden müssen, wenn der berechtigten ‚Ausnahme’ - etwa durch ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot - in nachvollziehbarer Art und Weise Geltung verschafft werden soll.
b) Diesen Anforderungen werden die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts allerdings nicht gerecht, da sie weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Besonderheiten aufzeigen, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten.
aa) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (vgl. § 1 Abs. 2 , § 3 Abs. 1 BKatV). Dass der Betroffene verkehrsrechtlich als nicht vorbelastet zu behandeln sein mag, rechtfertigt ein Abweichen von der Regelahndung daher auch dann nicht, wenn ihm - etwa aufgrund seines Tatgeständnisses unter vorbehaltloser Anerkennung des polizeilichen Messergebnisses - eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens zugebilligt werden kann (OLG Bamberg NJW 2006, 627 /628; BayObLGSt 1994, 156 /157; 1996, 110/111 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 466 /467; OLG Hamm NZV 1996, 247 /248); erst Recht kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene als „Raser“ einzuordnen ist.
bb) Noch weniger kann ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände allein die Tatsache, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit wegen des dann gewöhnlich geringeren oder nahezu fehlenden Verkehrsaufkommens auf einer Autobahn ereignet hat, einen Ausnahmefall begründen. Denn der Verordnungsgeber verfolgte mit der Bußgeldkatalog-Verordnung als vorrangiges Ziel die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dabei sollte sich die Verordnung insbesondere solcher Komplexe annehmen, „die einen besonderen Sicherheitsgewinn erwarten lassen“ und „die besondere Gefahrenpotentiale beinhalten“ (BayObLGSt 1994, 156 /157; vgl. auch BayObLG NZV 1994, 327 f.; BGHSt 38, 125 /131; OLG Bamberg NJW 2006, 627 /628; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37 f.; NZV 1993, 445 f.; NZV 1995, 406 und NZV 1997, 85 /86; KG, Beschluss vom 10.07.1998 - 2 Ss 184/98 ; ferner Deutscher NZV 1997, 18 , 22 f.; Scheffler NZV 1998, 142 /143 und Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn. 926 ff., insbesondere Rn. 927 mit weit. Nachw. aus der Rspr.). Für bestimmte, besonders gravierende Verkehrsverstöße legt die Verordnung deshalb fest, dass neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist. Die Zielsetzung des Verordnungsgebers verbietet es deshalb auch, von der vorgesehenen Ahndung in Form eines Fahrverbots abzusehen, weil ein besonders häufig vorkommender und deshalb als (vermeintlich) weniger gefahrenintensiv empfundener Verkehrsverstoß in Frage steht.
Hinzu kommt, dass die der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zugrunde liegende Hypothese, wonach „die Gefährdung, die von einem deutlich zu schnell fahrenden Pkw“ ausgehe, zur Nachtzeit „wesentlich geringer“ sei, „als zu Tageszeiten, bei denen dichter Verkehr herrscht“, die vielfältigen, aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse gerade bei Dunkelheit bedingten verkehrstypischen Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit selbst bei einem tatsächlich erheblich geringeren Verkehrsaufkommen völlig außer Acht lässt. Übersehen wird bei dieser nicht stichhaltigen Argumentation auch, dass gerade auf Autobahnen bei erheblich eingeschränkten Sichtverhältnissen, insbesondere bei Dunkelheit, aufgrund der über lange Strecken erlaubten hohen Geschwindigkeiten etwaigen abstrakten Gefahrenlagen (Staugefahr; Umleitungen; Fahrbahnverengungen oder vorübergehende Umfahrungen u.v.m.), die bei Helligkeit ohne weiteres frühzeitig mit bloßem Auge oder aus der Beobachtung des vorausfahrenden Verkehrs auszumachen wären, allein mit der rechtzeitigen und deutlichen Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen wirksam begegnet werden kann. Denn der sich dem betroffenen Streckenabschnitt mit hoher Geschwindigkeit gleichförmig nähernde Kraftfahrzeugführer wird aufgrund der Dunkelheit das jeweilige Schutzgut der Beschränkungsanordnung (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO) und damit ihren Grund regelmäßig nicht schon frühzeitig erkennen und seine Fahrweise entsprechend ausrichten können (zum Vorliegen eines die Verhängung eines Fahrverbots indizierenden groben Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei einer aus Gründen des Lärmschutzes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn deren Motiv aufgrund der Umgebung oder Dunkelheit optisch für den Fahrzeugführer nicht ohne weiteres erkennbar ist, vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/06).
cc) Schließlich rechtfertigen die Feststellungen des Amtsgerichts und die den Urteilsgründen zu entnehmende Einlassung des Betroffenen auch nicht die Annahme eines so genannten Augenblicksversagens oder eines vermeidbaren Verbotsirrtums, die das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes ausnahmsweise ausschließen könnten. Zwar kann dem Kraftfahrzeugführer das für die Verhängung eines Fahrverbotes erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für den von ihm begangenen Verkehrsverstoß darin liegt, dass er ein entsprechendes Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat; dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann nicht, wenn - wie häufig - gerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (BGHSt 43, 241 /250 ff.; zu den insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. BayObLGSt 1999, 4 /5 ff.; 2000, 106/107 f. und BayObLG DAR 2000, 577 ; zusammenfassend Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Rn. 809 ff., insbesondere Rn. 812 bis 836 mit zahlr. weit. Nachw. aus der Rspr.). Hiervon ist jedoch aufgrund der Einlassung des Betroffenen, mit seinem Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in einem Fahrzeugpulk „mitgeschwommen“ zu sein, ohne sich über eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung Gedanken gemacht zu haben, ohne weiteres auszugehen.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben; wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG , § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen - selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt, zumal die Verteidigung insoweit vorbringt, die seitens des Betroffenen vorgetragenen beträchtlichen beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbots hätten nur unzureichend Eingang in die Urteilsbegründung gefunden (zur Beachtung der insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. zuletzt allerdings u.a. Senatsbeschluss vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/2006 = VRR 2006, 230 ff. = DAR 2006, 515 f. = ZfSch 2006, 533 ff. m. zahlr. weit. Nachw.). ..."