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OLG Bamberg Beschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/2006 - Zur Verhängung eines Fahrverbots bei Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Lärmschutz

OLG Bamberg v. 21.11.2006: Zur Verhängung eines Fahrverbots nach der Überschreitung einer nur aus Lärmschutzgründen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/2006) hat entschieden:
Auch die heute alltägliche Verkehrssituation einer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO aus Lärmschutzgründen und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Autobahnen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung begründet selbst dann keine eine Privilegierung rechtfertigende atypische Fallkonstellation, wenn die Umgebung für den nicht ortskundigen Autofahrer den Grund für die Lärmschutzmaßnahme nicht ohne weiteres erkennen lässt oder - wie hier - zusätzlich bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung über einen längeren Streckenverlauf vorausgegangen war. Andernfalls wären etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen des Lärmschutzes zur Nachtzeit - mangels optischer Erkennbarkeit des Schutzobjekts - immer als atypische Verkehrssituationen anzusehen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 100 Euro vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung seinen Einspruch gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Aufgrund der damit in Rechtskraft erwachsenen tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides zum Schuldspruch befuhr der Betroffene mit einem Pkw die Bundesautobahn A 96 in Richtung Lindau, wobei er bei Kilometer 159,970 die dort durch Zeichen 274 wegen Lärmschutzes angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h infolge Fahrlässigkeit um (mindestens) 41 km/h überschritt.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet mit Erfolg, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, ist jedoch von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438). Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers wird grundsätzlich - soweit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat erfüllt ist - das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.

b) Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten; der zu beurteilende Fall weist vielmehr weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Besonderheiten auf.

aa) Wie der Senat bereits wiederholt für vergleichbare Sachverhaltskonstellationen entschieden hat (Beschlüsse des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 21.04.2006 - 3 Ss OWi 456/06 und vom 02.06.2006 - 3 Ss OWi 438/06; vgl. zuletzt auch Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 27.09.2006 - 2 Ss OWi 1151/06, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen zugunsten des Betroffenen selbst dann nicht die Annahme eines so genannten Augenblicksversagens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 241/250 ff.; zu den insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. BayObLGSt 1999, 4/5 ff.; 2000, 106/107 f. und BayObLG DAR 2000, 577; zusammenfassend Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn. 809 ff., insbesondere Rn. 812 bis 836 mit zahlr. weit. Nachw. aus der Rspr.), wenn man - wie das Amtsgericht - die Einlassung des Betroffenen für glaubhaft hält, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben.

bb) Nach den seitens des Amtsgerichts seiner Wertung zugrunde gelegten Feststellungen wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor der Messstelle von der ab dem Ortsende Münchens durchgängig beschilderten Beschränkung auf 120 km/h durch Verkehrszeichen zunächst auf 100 km/h und sodann weiter auf 80 km/h mit dem Zusatz ‚Lärmschutz’ beschränkt, so dass zumindest von einer einem so genannten Geschwindigkeitstrichter vergleichbaren Verkehrssituation einer stufenweise Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels mehrerer nacheinander aufgestellter Vorschriftszeichen (Zeichen 274) auszugehen war, die eine Berufung auf ein Augenblicksversagen regelmäßig ausschließt (BGHSt 43, 241/251 und zuletzt z.B. OLG Koblenz NZV 2005, 383 ff.; ferner Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 9a und Burhoff/Deutscher Rn. 815 jeweils m.w.N.).

cc) Auch die heute alltägliche Verkehrssituation einer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO aus Lärmschutzgründen und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Autobahnen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung begründet selbst dann keine eine Privilegierung rechtfertigende atypische Fallkonstellation, wenn die Umgebung für den nicht ortskundigen Autofahrer den Grund für die Lärmschutzmaßnahme nicht ohne weiteres erkennen lässt (KG VRS 109, 132/133) oder - wie hier - zusätzlich bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung über einen längeren Streckenverlauf vorausgegangen war. Andernfalls wären etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen des Lärmschutzes zur Nachtzeit - mangels optischer Erkennbarkeit des Schutzobjekts - immer als atypische Verkehrssituationen anzusehen. Dies gilt erst recht, soweit zugunsten des Betroffenen mit kaum mehr vertretbarer Argumentation das in gleicher Weise ordnungswidrige Fahrverhalten einer Vielzahl anderer Kraftfahrzeugführer an der Messstelle sowie eine - aufgrund dieser Erfahrung - nur herabgesetzte polizeilichen Verfolgungsdichte in vergleichbaren Fällen herangezogen wird.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben; wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgerichts zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt (zu den insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. zuletzt u.a. Senatsbeschluss vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/2006 = VRR 2006, 230 ff. = DAR 2006, 515 f. = ZfSch 2006, 533 ff. m. zahlr. weit. Nachw.).

Mit Blick auf die Notwendigkeit einer neuen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Amtsgericht keine aussagekräftigen Feststellungen zu der nur beiläufig erwähnten „Eintragung im Verkehrszentralregister“ getroffen hat, obwohl es diese „Eintragung“ - wie von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht zutreffend beanstandet - zum Anlass genommen hat, das als Regelsatz vorgesehene Bußgeld von 100 Euro auf 150 Euro zu erhöhen.

Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230/231), kann auf eine aussagekräftige Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn schon aufgrund des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbotes die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung nahe liegt. Entsprechendes gilt, wenn Vorahndungen - wie hier - ausdrücklich bußgelderhöhend verwertet werden. In all diesen Fällen ist die präzise Feststellung etwaiger (einschlägiger) Vorahndungen, ihres jeweiligen Rechtskrafteintritts, der Zeitpunkte der Tatbegehung und der konkreten Tatahndungen, unabdingbar (vgl. Senatsbeschluss v. 31.01.2006 - 3 Ss OWi 86/05 m.w.N.). ..."



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