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OLG Bamberg Beschluss vom 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/2007 - Ist ein Verbotsirrtum angesichts der konkreten Beschilderung als fernliegend anzusehen, liegt ein Regelverstoß vor

OLG Bamberg v. 11.07.2007: Ist ein Verbotsirrtum angesichts der konkreten Beschilderung als fernliegend anzusehen, liegt ein Regelverstoß vor


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/2007) hat entschieden:
Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, ist von den Gerichten zu beachten. Ist ein - regelmäßig als vermeidbar anzusehender - Verbotsirrtum angesichts der konkreten Beschilderung als fernliegend anzusehen, liegt ein Regelverstoß vor, der die Ahndung mit einem Fahrverbot indiziert.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen befuhr die über ihren Verteidiger in der Hauptverhandlung ihre Fahrereigenschaft einräumende und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht anzweifelnde Betroffene mit einem Pkw die BAB A 92 in Fahrtrichtung Deggendorf, wobei er an der Messstelle ungeachtet der dort durch Zeichen 274 auf 60 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit infolge mangelnder Aufmerksamkeit eine Geschwindigkeit von (mindestens) 101 km/h einhielt.

Im Hinblick auf die konkrete Beschilderung des fraglichen Streckenabschnitts und die Einlassung der Betroffenen hat das Amtsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung u.a. noch die nachfolgenden Feststellungen getroffen und vor ihrem Hintergrund das Absehen von einem Fahrverbot wie folgt begründet:
“An der Messstelle war die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkt.

Die Geschwindigkeit auf der Autobahn war nämlich zum Zeitpunkt der Messung durch Schilderpaare, jeweils links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden.

Das zuerst zu passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das Zeichen 274 (100) und darüber das Zeichen 101 (Achtung) auf. Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von oben nach unten gesehen, Zeichen 274 (80), Zeichen 276 (allgemeines Überholverbot) und Zusatzzeichen (Geltung nur für LKW, Busse und Wohnwagengespanne) auf. Zwischen dem Zeichen 274 und dem Zeichen 276 ist ein horizontaler schwarzer Strich, der über die ganze Breite der Trägerfläche verläuft, angebracht. Das diesem nachfolgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von Zeichen 274, das hier die Zahl 60 enthält. Diese Beschilderung genügt den nach § 39 II StVO zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Danach können Verkehrszeichen und Zusatzschilder auch gemeinsam auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Daher bestand im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung objektiv eine auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 100, sodann auf 80 und dann auf 60 km/h. Das Zusatzzeichen (Busse etc.) bezog sich dagegen nur auf das Überholverbot, nicht aber auf die Geschwindigkeitsbeschränkung.

Der hiernach festzustellende Geschwindigkeitsverstoß ist der Betroffenen trotz eines zu unterstellenden Irrtums über die rechtliche Bedeutung der gegenständlichen Schilderhäufung auch vorzuwerfen. Auszuschließen ist nämlich, dass die Betroffene die Verkehrszeichen optisch nicht richtig wahrgenommen hätte. Damit scheidet ein Tatbestandsirrtum aus (§ 11 I OWiG). Die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtigen wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet aber einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 II OWiG.

Ein Irrtum des Verkehrsteilnehmers über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist aber in aller Regel, so auch hier, als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Busse etc.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) beschränkt, was hier zusätzlich durch den schwarzen Strich verdeutlicht wurde. Hat sich dagegen der Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, d.h. vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend vorinformiert hat.

Die hier in Frage stehende Verkehrsregelung durch Schilderhäufung war, bei objektivierender Betrachtung auf der Basis umfassender Kenntnis der Verkehrsvorschriften, nicht unklar. Der zu unterstellende Verbotsirrtum der Betroffenen ist deshalb nicht als unvermeidbar im Sinne von § 11 II OWiG zu bewerten (vgl. BayObLG NJW 2003, 2253 f.).

Deshalb war gegen die Betroffene eine Geldbuße gemäß BKat zu verhängen.

Andererseits war ein Fahrverbot hier nicht zu verhängen. Dies kommt nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann in Betracht, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu bejahen ist. Diese Voraussetzungen sind vor allem dann zu verneinen, wenn der festgestellte Verbotsirrtum als solcher keinen fernliegenden Irrtum darstellt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Entstehen des Irrtums durch das Anbringen einer leichten verständlichen Beschilderung durch die zuständige Behörde problemlos entgegengewirkt hätte werden können (hier: Anbringung der Verkehrszeichen auf getrennten Pfosten). Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 und dann 60 km/h nicht als grobe oder beharrliche Pflichtverletzung im Sinn des § 25 StVG anzusehen ist.

Hieran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass unmittelbar vor der Anhaltestelle durch ein weiteres Zeichen 274 die Geschwindigkeit erneut auf 60 km/h beschränkt wurde und zwar ohne weitergehende Anordnungen nebst Beschränkungen.

Angesichts der Häufung der Verkehrszeichen, die die Betroffene bis zur Messstelle passieren musste, war von ihr nicht mehr zu erwarten, dass sie das unmittelbar vor der Messstelle angebrachte zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen noch rechtzeitig und richtig hätte einordnen können.

Außerdem ist ausweislich des Beschilderungsplanes (…) dieses letzte Zeichen 274 (‘60’) mit den Zusatzzeichen ‘Verkehrskontrolle’ und ‘200 m’ versehen. Der Verteidiger hat für die Betroffene glaubhaft vorgetragen, dass sie diese Zusatzzeichen irrtümlich als Anordnung eines Streckenverbots auf die Dauer von 200 m ausgelegt hat (vgl. § 41 II Nr. 7 StVO - nach Zeichen 276/277).

Wie naheliegend schließlich der Irrtum der Betroffenen über die rechtliche Lage war, beweist die Tatsache, dass es im Messzeitraum 8.43 Uhr bis 11.46 Uhr, in dem überdies die Messung zeitweise ‘abgeschaltet’ war (…), zu der ungewöhnlich hohen Zahl von 222 Anzeigen mit 45 indizierten Fahrverboten gekommen ist (…).”
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Regelfahrverbot verhängt hat.

Das Rechtsmittel der StA war - vorläufig - erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, kam aufgrund der Feststellungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat die Anordnung eines Regelfahrverbots in Betracht.

Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809/1810). Andererseits ist die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; st.Rspr. des Senats). Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers wird deshalb grundsätzlich - soweit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat erfüllt ist - das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.

Diese durch den Verordnungsgeber gewollte ‘Bindung’ der Sanktionspraxis der Tatgerichte dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen, namentlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284/285; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531/532; KG NZV 2002, 47; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 10 sowie st.Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = VRR 2006, 230 f. = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff.; vom 26.04.2006 - 3 Ss OWi 476/06 = VRR 2006, 432 f. = Verkehrsrecht aktuell 2006, 174 = ZAP EN-Nr. 725/2006 und vom 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06 = VRR 2007, 235 = Verkehrsrecht aktuell 2007, 50 = ZAP EN-Nr. 202/2007).

Zu diesen Rechtsfolgen zählt deshalb auch nicht nur die hier zu beurteilende Frage, ob gegen einen Betroffenen (überhaupt) ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV), sondern auch, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ergibt, die “in der Regel” festzusetzende Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verwirkten Fahrverbots und auch, ob im Einzelfall von der Möglichkeit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausdrücklich vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten als gesetzlicher Ausdruck des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes Gebrauch gemacht werden kann.

2. Die Feststellungen des Amtsgerichts zeigen vor diesem Hintergrund weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Besonderheiten auf, welche die Wertung rechtfertigen, bei dem verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoß handele es sich nicht um einen groben Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Insbesondere kann - wie im Übrigen beide Rechtsbeschwerdesenate des Oberlandesgerichts Bamberg schon anlässlich der Überprüfung von Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts anhand vergleichbarer Sachverhalte im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 12.12.2006 - 3 Ss OWi 1686/2006 einerseits, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 Ss OWi 1685/2006 andererseits (Urteile des AG Landau a.d. Isar v. 22.08.2006 - 1 OWi 13 Js 18409/06 bzw. 1 OWi 13 Js 18253/06) - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der Feststellungen zugunsten der Betroffenen nicht vom Vorliegen der privilegierenden Voraussetzungen eines im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BayObLGSt 1999, 172/173 ff. = NStZ-RR 2000, 119/120 f.; ferner BayObLGSt 2003, 61/63 ff. = NJW 2003, 2253/2254; KG NZV 1994, 159 f.; OLG Hamm NJW 2006, 245/246 f. sowie bereits AG Landau a.d. Isar, Beschluss v. 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 = DAR 2005, 702/703) oder eines dem vergleichbaren, die Indizwirkung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung objektiv verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall ebenfalls beseitigenden so genannten Augenblicksversagens ausgegangen werden.

3. Als grob pflichtwidrig erweisen sich Verhaltensweisen, die objektiv von besonderem Gewicht sind, da sie immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind (Erfolgsunwert), und subjektiv durch ein besonders verantwortungsloses, auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültig beruhenden Handeln gekennzeichnet sind (Handlungsunwert).

Hiervon ist - und zwar auch in subjektiver Hinsicht - bei dem zu beurteilenden Verkehrsverstoß der Betroffenen jedenfalls deshalb auszugehen, weil ein etwaiger (vermeidbarer) Verbotsirrtum der Betroffenen angesichts der festgestellten Beschilderung allenfalls als fernliegend anzusehen ist.

Zwar hat das Amtsgericht seiner Wertung zugrunde gelegt, dass die Betroffene - ausweislich der Erklärung ihres Verteidigers - hinsichtlich des Zusatzschildes “200 m” unter dem Hinweis “Verkehrskontrolle” zusammen mit dem bei Kilometer 104,750 angebrachten maßgeblichen letzten Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) irrtümlich von einem die tatsächliche Länge des die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzenden Streckenverbots von 200 m im Sinne des Zusatzzeichens \u2191 200 m \u2191 (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO - nach Zeichen 276/277) ausgegangen sein will (Urteilsausfertigung S. 6 oben), obwohl mit dem schlichten Zeichen “200 m” (vgl. z.B. § 40 Abs. 2 StVO) objektiv lediglich ein Hinweis auf die Entfernung zur Kontrollstelle vorlag. Denn nur im Falle eines so genannten Streckenverbots kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer gesonderten Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke durch Zeichen 278 abgesehen werden (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO - vor Zeichen 278 bis 282 und schon Senatsbeschluss vom 12.12.2006 - 3 Ss OWi 1686/2006).

Dieser - unter bestimmten anderen Umständen im Einzelfall möglicherweise nachvollziehbare - Irrtum kann vorliegend jedoch nur als fernliegend angesehen werden. Denn mit dem letzten, nur noch mit den Zusatzschildern “Verkehrskontrolle” und “200 m” kombinierten Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) wurde nach dem Geschwindigkeitstrichter mit kombinierten Verkehrszeichen 274 und 276, durch den die Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h reduziert wurde, nochmals die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h verdeutlicht (vgl. in diesem Sinne bereits Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 Ss OWi 1685/2006).

Dem ordnungsgemäß gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in Bezug genommenen Beschilderungsplan ist weiterhin zu entnehmen, dass dieses Schild 400 m nach der letzten Schilderkombination (mit der die Geschwindigkeit bereits auf 60 km/h herabgesetzt worden war) und ca. 400 m vor der Messstelle aufgestellt war. Auch dann, wenn sich die Betroffene infolge der vorangegangenen Schilderhäufung in einem Irrtum befunden haben sollte, wäre auch dieser spätestens nach Passieren des letzten Zeichens 274, das - wie schon das erste Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) - unzweifelhaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Verkehrsteilnehmer auf 60 km/h beschränkte, jedenfalls als so fernliegend anzusehen, dass dadurch die durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung indizierte grobe Pflichtwidrigkeit ebenfalls nicht in Frage gestellt werden konnte, zumal - worauf die rechtsmittelführende Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist - durch die konkrete Gestaltung der Schildertafeln, insbesondere durch die Verwendung horizontaler schwarzer Trennstriche zwischen den jeweiligen Zeichen 274 und 276, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch das Anbringen einer anderen Beschilderung (hier: Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbotes von dem Zeichen 274 durch Anbringen an unterschiedlichen Pfosten) durch die zuständige Behörde etwaigen Irrtümern tatsächlich eher entgegengewirkt werden könnte. Die nicht weiter begründete Feststellung des Amtsgerichts, angesichts der vorangegangenen Häufung der Verkehrszeichen sei von der Betroffenen nicht mehr zu erwarten gewesen, dass sie das unmittelbar vor der Messstelle angebrachte zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen noch rechtzeitig und richtig hätte einordnen können, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

IV.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Landau a.d. Isar zurückverwiesen.

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da das Amtsgericht bislang - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für die Betroffene - unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt (zur Beachtung der insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. = VRR 2006, 230 f. m. zahl. weit. Nachw.). ..."



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