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OLG Bamberg Beschluss vom 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07 - Zum Absehen vom Fahrverbot bei konkret drohendem Existenzverlust
OLG Bamberg v. 19.10.2007: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen konkreter Existenzgefährdung eines Taxifahrers
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07) hat entschieden:
- Das rechtsstaatliche Übermaßverbot kann bei einem konkret drohenden Existenzverlust bei einem bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Taxiunternehmer eine Fahrverbotsbeschränkung auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A 1, M und S im Sinne von § 6 I FeV rechtfertigen (§ 25 I 1 a.E. StVG), wenn die an sich ein unbeschränktes (Regel-) Fahrverbot bedingende Geschwindigkeitsüberschreitung ihrerseits mit einem Kraftrad außerhalb der Berufsausübung begangen wurde (Anschluss an OLG Bamberg VRR 2006, 432 ff. = VerkMitt 2007 Nr. 4).
- Wie in den Fällen eines Absehens vom Fahrverbot oder seiner Abkürzung (OLG Bamberg ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. = VRR 2006, 230 f. = SVR 2007, 65 f.) können sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine nach § 25 I 1 StVG gesetzlich vorgesehene Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zu rechtfertigen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Zum Sachverhalt: Das AG hat den bislang verkehrsrechtlich unbelasteten Betr., einen mit nur einem Taxi selbständig tätigen Taxiunternehmer, wegen einer mit einem Kraftrad außerhalb geschlossener Ortschaften vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h in Tateinheit mit einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 36 II 3 bis 5, 69 a III Nr. 8 StVZO (Inbetriebnahme eines Kfz. mit ungenügender Reifenprofiltiefe) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein unbeschränktes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Der Betr. hatte in der Hauptverhandlung seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Auf seine Rechtsbeschwerde hat das OLG das Urteil dahin abgeändert, dass gegen den Betr. aufgrund des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheids wegen jeweils fahrlässig in Tateinheit begangener Ordnungswidrigkeiten der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften und der Inbetriebnahme eines Kfz. mit ungenügender Reifenprofiltiefe eine Geldbuße von 140 Euro festgesetzt und dem Betr. für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Krafträder und Kleinkrafträder der Klassen A, A 1, M und Sim Sinne von § 6 Abs. 1 FeV zu führen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betr. seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sind. Damit stand einer Verurteilung des Betr. wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung die nach § 67 II OWiG wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen. Nach der seit dem 01.03.1998 geltenden Regelung in § 67 II OWiG durch das ÄndGOWiG vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 156) kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 I OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570). Ist dies der Fall, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern – wie hier – die Verfolgungsbehörde ihrer Tatahndung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für eine tateinheitliche oder tatmehrheitliche Verwirklichung nach §§ 19, 20 OWiG zu beachtenden Zumessungskriterien – offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zugrunde gelegt hat. Denn die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (vgl. § 1 II BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne weiteres die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest oder legt sie diese bei der Verwirklichung mehrerer Tatbestände ihrer Entscheidung zugrunde, gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betr. lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt. Auch das Gericht hat daher in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und nur noch zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (OLG Bamberg NJW 2006, 627 ff. = DAR 2006, 399 f.). Die wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bewirkte daher, dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids in Rechtskraft erwachsen sind. Das AG war bei seiner Entscheidung deshalb daran gebunden und durfte ungeachtet der Zulässigkeit weiterer Feststellungen auch zum Tatvorwurf, sofern diese (auch) für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig fest stehenden nicht widersprechen, den Betr. nicht mehr wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes schuldig sprechen.
2. Im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch rechtfertigen die – im Übrigen rechtsfehlerfrei, insbesondere auf hinreichenden Beweisgrundlagen (u.a. durch Einführung von Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzen und Kontenunterlagen) beruhenden – Feststellungen des AG nach Auffassung des Senats neben der durch die Änderung der Schuldform des Geschwindigkeitsverstoßes gebotenen geringfügigen Ermäßigung des Bußgeldes hier ausnahmsweise auch die Fahrverbotsbeschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Art im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG, nämlich auf Krafträder und Kleinkrafträder. Allerdings ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass ein völliges Absehen von dem gemäß § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat verwirkten Regelfahrverbot wegen eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 I 1 StVG nicht in Betracht kam. Dies enthob das AG jedoch nicht – wovon der Tatrichter ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – von der aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot herzuleitenden Verpflichtung, sich aufgrund der seitens des Betr. substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Existenzverlust mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betr. eine nach § 25 I 1 StVG ausdrücklich erlaubte Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen konnten (OLG Bamberg VRR 2006, 432 ff. = VerkMitt 2007 Nr. 4). Dies ist nach Auffassung des Senats hier der Fall: Zwar hat der Betr. einen massiven Geschwindigkeitsverstoß begangen. Allein hieraus kann aufgrund der konkreten Tatumstände, u.a. der Tatbegehung mit einem Motorrad außerhalb der Berufsausübung als Taxifahrer, jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, auf den verkehrsrechtlich unbelasteten Betr. könne nur durch ein unbeschränktes Fahrverbot wirksam eingewirkt werden, so dass selbst der Gesichtspunkt einer nachhaltigen und substantiiert vorgetragenen Existenzgefährdung in jedem Falle zurückzutreten hätte. Wie in den Fällen des Absehens vom Fahrverbot oder der seiner Abkürzung (OLG Bamberg ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. = VRR 2006, 230 f. = SVR 2007, 65 f.) können sowohl außergewöhnliche Härten als auch – wie hier – eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen.
II. Das angefochtene Urteil war deshalb zugunsten des Betr. im Schuldspruch hinsichtlich der Schuldform der Geschwindigkeitsüberschreitung abzuändern und insoweit zugleich klarstellend durch die Neufassung des Tenors der Einspruchsbeschränkung Rechnung zu tragen. Auch hinsichtlich des Abänderungen des Rechtsfolgenausspruchs kann der Senat gemäß § 79 VI OWiG selbst entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das AG nicht bedarf. Insoweit ist entscheidend, dass das AG seine Feststellungen – wenn auch mit dem Ergebnis eines unbeschränkten Fahrverbots – nicht ausschließlich den Beteuerungen des Betr. entnommen oder diese lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat (OLG Bamberg a.a.O.). Es ist vielmehr sämtlichen für die Frage einer existentiellen Betroffenheit relevanten Umständen in der Hauptverhandlung nachgegangen. Der Senat ist so in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden. ..."