Das Verkehrslexikon

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Die Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis -

Die Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis


Siehe auch Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge




Das Fahrverbot gem. § 44 StGB oder § 25 StVG umfaßt in der Regel Fahrzeuge aller Art, kann aber auch auf "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" beschränkt werden. Eine Beschränkung auf alle Fahrzeuge einer Klasse ist damit möglich, aber Kfz.-Art ist nicht identisch mit Fahrerlaubnis-Klasse (man darf z.B. mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) nicht nur Pkw, sondern auch Lkw innerhalb bestimmter Grenzen führen), sondern entscheidend ist der Verwendungszweck (vgl. Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 69 a StGB Rd.-Nr. 5 f.; Himmelreich / Hentschel, Fahrverbot u. Führerscheinentzug, 7. Aufl., Bd. 1, Rdnr. 159 ff mit vielen Rspr.-Nachweisen und Beispielen - da hier im übrigen die selben Grundsätze gelten wie bei der Fahrerlaubnisentziehung, ist die Rechtsprechung zu § 69 a StGB hier ebenfalls einschlägig).

Es ist also möglich, das Fahrverbot auf Pkw zu beschränken und Lkw innerhalb der Klasse B (früher 3) davon auszunehmen, z.B. bei einem Berufskraftfahrer. Desgleichen können Leichtkrafträder ausgenommen werden, um z.B. einem Pendler ohne ÖPNV-Anbindung den Weg zur Arbeit zu ermöglichen.


Eine Ausnahme vom Fahrverbot ist danach jedoch nicht zulässig nach folgenden Merkmalen:
  • Fzg mit einem bestimmten Kennzeichen (BayObLG NZV 2005, 592 f.)

  • bestimmte Tageszeiten (BayObLG NZV 2005, 592 f.)

  • Fabrikat - OLG Hamm NJW 1971, 1193

  • Konstruktion (z. B. Automatikgetriebe, Dieselantrieb, Elektromotor usw.) - OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; OLG Stuttgart DAR 1975, 305

  • Fahrzweck ( z.B. Krankenwagen, Feuerwehrwagen usw.) - OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Frankfurt NJW 1973, 815; AG Hamburg MDR 1987, 605; OLG Oldenburg BA 1981, 373 (anders aber, wenn die besondere Ausrüstung einen ganz bestimmten Verwendungszweck bedingt: z.B. Krankenrettungsfahrzeug BayObLG NJW 1989, 2959; Behinderten-Transportfahrzeug LG Hamburg NJW 1987, 3211; Feuerlöschfahrzeug - nicht hierzu zählen Taxis, weil deren Sonderausrüstung sie nicht zu einer anderen Art von Fahrzeugen macht BayObLG NZV 1991, 397; siehe für Taxis auch OLG Stuttgart DAR 1975, 305)

  • Halter (z.B. alle Fahrzeuge eines Arbeitgebers oder einer Behörde) - OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken VRS 43, 22; OLG Frankfurt NJW 1973, 815

  • Eigentum OLG Frankfurt NJW 1973, 815; OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; OLG Oldenburg BA 1981, 373; BayObLG VRS 66, 445

  • Benutzungszeit (z.B. während der Arbeitszeit) - OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken VRS 43,22; BayObLG ZfS 1984, 159; OLG Düsseldorf ZfS 1983, 351

  • Benutzungsort (z.B. auf einer bestimmten Großbaustelle) - OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken VRS 43, 22; OLG Düsseldorf ZfS 1983, 351

  • Berufs- und Privatsphäre - OLG Hamm NJW 1971, 1618; OLG Hamm VRS 62, 124

  • bestimmte(s) Fahrzeug(e) - OLG Hamm NJW 1975, 1983; OLG Frankfurt VM 77, 30









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