Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Beschluss vom 30.07.1996 - 2 Ss 218/96 - Hohe Beweisanforderungen bei der Behauptung, es drohe ein Verlust des Arbeitsplatzes, aber Prüfung, ob eine Lkw-Ausnahme gemacht werden kann

OLG Koblenz v. 30.07.1996: Hohe Beweisanforderungen bei der Behauptung, es drohe ein Verlust des Arbeitsplatzes, aber Prüfung, ob eine Lkw-Ausnahme gemacht werden kann


Zu den Beweisanforderungen bei der Behauptung, durch die Verbüßung eines Fahrverbots bestehe die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 30.07.1996 - 2 Ss 218/96) ausgeführt:
  1. Die Überzeugung des Tatrichters, der Betroffene werde bei Verhängung eines Fahrverbots seine Arbeitsstelle als Berufskraftfahrer verliefen, darf nicht allein auf die nicht näher belegte Einlassung des Betroffenen gestützt werden. Vielmehr bedarf sie einer besonders eingehenden und kritisch würdigenden Feststellung von Tatsachen.

  2. Verweist der Betroffene darauf, er sei der einzige der beiden im Betrieb tätigen Fahrer, der die Fahrerlaubnis der Klasse II besitze, dann muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen, ob es zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes nicht genügt, vom Fahrverbot lediglich das berufliche Führen der im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten Lkw auszunehmen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


In der Entscheidung heißt es sodann weiter:
"... Dem missbräuchlichen Behaupten solcher Fälle darf kein Raum gegeben werden. Vielmehr ist ein derartiges Vorbringen besonders kritisch zu würdigen. Ein seine Darstellung stützendes Schreiben seines Arbeitgebers hat der Betr. nicht vorgelegt (vgl. hierzu OLG Hamm NZV 1996, 118). Der Betr. hat auch nicht erklärt, dass unbedingt mit einer Kündigung zu rechnen sei. Bei dieser Sachlage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Tatrichter sie dann gleichwohl für hochwahrscheinlich hält."
Dass einfache und unbelegte Behauptungen des Betroffenen in der Regel nicht ausreichend sind, haben auch OLG Celle NZV 1996, 117 und OLG Koblenz NZV 1996, 373 entschieden.