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OLG Hamm Beschluss vom 07.03.1996 - 3 Ss OWi 1304/95 - Zum Umfang der Ermessens-Überprüfung des Fahrverbots bei Regelverstößen
OLG Hamm v. 07.03.1996: Zum Umfang der Ermessens-Überprüfung des Fahrverbots bei bei Regelverstößen
Zum Umfang der Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens bei der Verhängung des Regelfahrverbots führt das OLG Hamm (Beschluss vom 07.03.1996 - 3 Ss OWi 1304/95) aus:
"... Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (so BGH NZV 1992, 286). Davon ausgehend billigen die Obergerichte ihm dabei nur einen "tatrichterlichen Beurteilungsspielraum" zu (so BayObLG NZV 1994, 327) oder machen zum Maßstab, dass die tatrichterliche Würdigung im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren sei (so OLG Hamm DAR 1996, 68; auch OLG Köln NZV 1994, 161). Dem erkennenden Senat erscheint dabei entscheidend, dass der Tatrichter seine tatrichterliche Würdigung der möglichen Ausnahmen an den Grundsätzen und Intentionen der BKatVO (vornehmlich Rechtssicherheit und Gleichbehandlung) auszurichten hat ... Insoweit unterliegt seine Entscheidung auch der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Insbesondere ist der Begriff des "Vertretbaren" nicht etwa im Sinne der Einräumung eines rechtlich ungebundenen, freien Ermessens zugunsten des Tatrichters zu verstehen, sondern auf die Vorstellung von der Richtigkeit des Entscheidungsinhaltes bezogen und mit "Freiheit von Rechtsfehlern" gleichbedeutend ... Der dem Tatrichter so verbleibende Entscheidungsspielraum wird daher durch die gesetzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht ... Wie diese Grenzen zu ziehen sind, wird nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden sein. Anerkannt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit jedoch, dass die Einordnung des Schuldrahmens innerhalb des Strafrahmens und insbesondere die Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt ... Für die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der BKatVO kann insoweit nichts anderes gelten. ..."
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot