Das Verkehrslexikon

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Das Fahrverbot bei den sog. Nichtregelverstößen

Das Fahrverbot bei den sog. Nichtregelverstößen


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot




Auch wenn nicht ein Regelfall für ein Fahrverbot nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorliegt, kommt die Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dann in Betracht, wenn der Kraftfahrer die ihm obliegenden Pflichten zur Gesetzesbefolgung grob und beharrlich verletzt hat.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er mit mehreren Voreintragungen im Verkehrszentralregister belastet ist, die zwar einzeln für sich kein Regelfahrverbot ausgelöst haben, aber dennoch auf eine fortdauernde rechtsuntreue Gesinnung schließen lassen, die den Denkzettel ("Besinnungsmaßnahme") eines Fahrverbots erfordern.


Man spricht dann von einem Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.

Auch die besondere Schwere eines Einzelverstoßes kann es gebieten, ein Fahrverbot wegen zu verhängen, auch wenn es sich nicht um einen sog. Regelverstoß handelt.