Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.08.2000 - 2b Ss (OWi) 203/00 - Die Einräumung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots ist zwingend zuzubilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen

OLG Düsseldorf v. 28.08.2000: Die Einräumung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren unterliegt keinem Ermessen, sondern ist zwingend zuzubilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen


Dass der Fristbeginn für die Verbüßung eines Fahrverbots, das wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt worden ist, um vier Monate ab Rechtskraft hinausgeschoben wird, ist zwar von einer entsprechenden Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Gericht abhängig, jedoch liegt die Bestimmung nicht im Ermessen der Behörde oder des Gerichts, sondern sie ist zwingend zu treffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (kein Fahrverbot, egal ob nach StGB oder StVG, gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren), vgl. OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.08.2000 - 2b Ss (OWi) 203/00 - (OWi) 75/00 I):
"Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, ob die "Schonfrist" des StVG § 25 Abs 2a S 1 für das Wirksamwerden des Fahrverbots festgesetzt wird. Dies hängt vielmehr allein davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine "Verwirkung" dieser gesetzlichen Vergünstigung durch den Betroffenen scheidet aus."

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot