Das Verkehrslexikon
OLG Oldenburg Beschluss vom 02.04.1993 - Ss 132/93 - Kein Rotlicht-Regelverstoß bei Frühatart
OLG Oldenburg v. 02.04.1993: Kein Rotlicht-Regelverstoß bei Frühatart
Für den Fall, daß das Rotlicht nicht in seiner Beginnphase, sondern erst dann überfahren wird, wenn der Betroffene zuvor längere Zeit an der roten Ampel gehalten hatte (sog. Frühstart) hat das OLG Oldenburg (Beschluss vom 02.04.1993 - Ss 132/93) ausgeführt:
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
"... Diese Ausführungen (des Amtsgerichts) tragen die Regelahndung nach Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs durch ein Fahrverbot neben der Geldbuße nicht.
Diese Vorschrift ist, wenn es nicht um die verbotswidrige Fahrweise eines extremen Nachzüglers, sondern wie hier eines vorschnellen Frühstarters geht, gesetzeskonform einschränkend auszulegen. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn die verbotswidrige Fahrweise des Frühstarters in gleicher Weise abstrakt gefährlich ist wie die eines Nachzüglers. Das ist nicht nur, aber insbesondere dann der Fall, wenn die anschließend zu erwartende Phase des gleichzeitigen Rot- und Gelblichts noch längere Zeit aussteht und wenn folglich die parallel geschaltete Ampel für den Querverkehr mindestens noch im letzten Stadium der Gelblichtphase steht, so daß mit Querverkehr durch Nachzügler noch zu rechnen ist.
Dazu bedarf es jeweils der tatgerichtlichen Feststellung der Ampelschaltung und des Standorts des Betroffenen, insbesondere darüber, wie lang die Rotlichtphase für ihn insgesamt und ferner vom Zeitpunkt seines Überfahrens der Haltelinie (ggf. der ersten Induktionsschleife) bis zum Umschalten der Ampel auf das gleichzeitige Rot- und Gelblicht noch war, ferner darüber, welche Farbanzeige im Zeitpunkt des Überfahrens für den Querverkehr galt und wie lange diese schon andauerte und wie lange sie noch zu laufen hatte. Diese anhand des Ampelschaltplans möglichen Feststellungen fehlen bislang."
In seiner Entscheidung in NZV 1994, 38 hat das OLG Oldenburg diese Auffassung für den Fall des dicht bevorstehenden Wechsels auf Rot-/Gelb bekräftigt.
Auch das OLG Düsseldorf (NZV 1993, 320) hat in einem Frühstarter-Fall (gleichzeitige Verwechslung der Geradeausampel mit der eigentlich maßgeblichen Linksabbieger-Ampel) die Verhängung eines Fahrverbots für nicht gerechtfertigt erklärt.