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OLG Jena Beschluss vom 10.01.2005 - 1 Ss 239/04 - Zum Regelfahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auch bei Geschäftsführer eines Unternehmens

OLG Jena v. 10.01.2005: Zum Regelfahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auch bei Geschäftsführer eines Unternehmens


Das OLG Jena (Beschluss vom 10.01.2005 - 1 Ss 239/04) hat entschieden:
Zur Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung eines Fahrverbots als Regelfolge in den Fällen des § 24a StVG:

Der Umstand, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines Unternehmens dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt grundsätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Durch Bußgeldbescheid vom 6. 11. 2003 wurden gegen den Betr. wegen Führens eines Kfz mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Alkoholatemkonzentration von 0,25 mg/1 oder mehr geführt hat, eine Geldbuße von 250 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat ausgesprochen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. beraumte das AG auf den 18. 3. 2004 Termin zur Hauptverhandlung an und verurteilte den Betr. wegen „fahrlässiger tateinheitlich begangener OWi nach § 24 StVG i.V.m. § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 500 €”. Vom Ausspruch eines Fahrverbotes sah es ab.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ... führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- sowie Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Betr. wurde wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Fahren unter Alkoholeinwirkung) verurteilt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist in den Fällen ordnungswidrigen Handelns nach § 24a StVG, in denen eine Geldbuße festgesetzt wird, i. d. R. ein Fahrverbot anzuordnen. Hieran sind Verwaltungsbehörden und Gerichte gebunden. Der Gesetzgeber hat damit das in § 24a StVG umschriebene Verhalten als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbots vorweggenommen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 496). Deshalb kommt es auf weitergehende Pflichtverletzungen im Sinne grober oder beharrlicher Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht an. Vielmehr indiziert die Begehung einer derartigen OWi kraft Gesetzes regelmäßig wegen der erheblichen Gefährlichkeit solcher Pflichtverletzungen die Notwendigkeit der Anordnung eines Fahrverbotes, ohne dass es der Feststellung weiterer Pflichtverletzungen bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 14. 9. 1994, 1 Ss 106/94). Die Angemessenheit eines Fahrverbotes versteht sich in den Fällen des § 24a StVG von selbst (vgl. BGH, NZV 1992, 117, 118).

Ein Absehen vom vorgenannten Regeltatbestand kommt nur dann in Betracht, wenn Härten ganz außergewöhnlicher Art vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, NZV 2001, 486; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 257 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25, Rdn. 18 m.w.N.). Dem Bußgeldrichter steht damit hinsichtlich der Möglichkeit, von einem Fahrverbot abzusehen, ein geringerer Ermessensspielraum als bei einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV zu. Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Fallgestaltung ersichtlich, die ausnahmsweise das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Der Umstand, dass der Betr. keine Eintragungen im Verkehrszentralregister hat, ist von vornherein nicht geeignet, auch nicht in Verbindung mit anderen Umständen, ein Absehen vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen. Schließlich setzt der Regelfall des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 24a StVG gerade nicht voraus, dass der Betr. verkehrsrechtlich vorbelastet ist. Ebenso ist die geständige Einlassung des Betr. ungeeignet, einen besonderen Ausnahmefall zu begründen. Die Tatsache, dass der Betr. beruflich dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er in der Firma dafür verantwortlich sei, die Aufträge hereinzuholen, stellt keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar. Dafür, dass dem Betr. infolge des Fahrverbotes ein Arbeitsplatz- oder Existenzverlust drohe und er diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abwenden bzw. vermeiden könnte, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen hätte in die vorzunehmende Abwägung auch die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG einbezogen werden müssen. ..."



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