Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Keine Verhängung eines Fahrverbots, wenn nach der Persönlichkeit des Täters künftiges Wohlverhalten erwartet werden kann<

Rechtsprechung: Keine Verhängung eines Fahrverbots, wenn nach der Persönlichkeit des Täters künftiges Wohlverhalten erwartet werden kann


Die Notwendigkeit der Denkzettelsanktion des Fahrverbots ist nicht in jedem Einzelfall geboten: Gewinnt nämlich der Tatrichter in der Hauptverhandlung von der Person des Betroffenen den Eindruck, daß es bei diesem Täter ausnahmsweise der Denkzettelfunktion nicht bedarf, dann kann er ohne Rechtsverstoß mit entsprechender tatsächlicher Begründung von der Verhängung des Fahrverbots auch in einem Regelfall absehen.

So hat z.B. das OLG Naumburg (Beschluss vom 07.12.1994 - 1 Ss (B) 131/94) entschieden:
Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot können erhebliche Härten, die mit seiner Anordnung verbunden wären, oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände sein (BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117 = NJW 1992, 446); dazu könnte auch der Fall gerechnet werden, daß ein Täter nach seiner Persönlichkeit mit einer hinreichenden Sicherheit der "Denkzettelfunktion" des Fahrverbotes nicht bedarf, um zu einem künftigen ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr angehalten zu werden.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Und auch das OLG Hamm DAR 1995, 374 (Beschl. v. 09.06.1995 -2 Ss (OWi) 623/95) hat in gleicher Richtung ausgeführt:
Das Absehen von der Verhängung eines an sich nach der BKatVO indizierten Fahrverbots läßt sich nicht nur mit einer deutlichen Einschränkung des beruflichen Fortkommens des Betroffenen aufgrund eines Fahrverbots begründen. Geht das AG außerdem davon aus, daß nach dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich ist, muß es die Gründe darlegen, auf die es seine Erwartung stützt, es sei nicht notwendig, auf den Betroffenen durch das Erziehungsmittel des Fahrverbots einzuwirken.