Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Empfehlung des 35. Verkehrsgerichtstages 1997 zum Fahrverbot bei sog. Regelverstößen


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot




Auf dem 35. Deutschen Verkehrsgerichtstag 1997 in Goslar ist zum Fahrverbot folgende Empfehlung beschlossen worden:
  1. Da die Bußgeldkatalog-Verordnung die Voraussetzungen des § 25 StVG für die Anordnung von Fahrverboten nicht verschärft, kommen auch Regelfahrverbote gemäß § 2 BKatV nur in Betracht, wenn der Kraftfahrer die Ordnungswidrigkeit "unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat".

    Deshalb ist auch in den Regelfällen zu prüfen, ob auch in subjektiver Hinsicht ein "grober Verstoß" vorliegt.

  2. Nach geltendem Recht beginnt die Fahrverbotsfrist mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Wegen der insoweit bestehenden Schwierigkeiten in der Praxis ist der Arbeitskreis einstimmig der Meinung, daß die Berechnung der Verbotsfrist schon mit der Abgabe des Führerscheins bei einer an sich nicht zuständigen amtlichen Stelle (z.B. Polizei, Gericht, Straßenverkehrsbehörde) beginnt.

    Der Arbeitskreis empfiehlt eine entsprechende gesetzliche Klarstellung.

  3. Mit überwältigender Mehrheit spricht sich der Arbeitskreis gegen ein Fahrverbot auf Bewährung aus.

  4. Mit knapper Mehrheit lehnt der Arbeitskreis den Vorschlag ab, das Wirksamwerden des Fahrverbots nach Wahl des Betroffenen bis zu vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft hinauszuschieben.

    Dies soll nach Auffassung einer deutlichen Mehrheit auch dann gelten, wenn der Betroffene keinen Einspruch einlegt.