Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94 - Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren

BayObLG v. 07.02.1995: Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren


Wenn die Verhängung eines Fahrverbots gem. § 25 StVG in einem Fall in Betracht kommt, der kein Regelfall des § 4 II S. 2 BKatV (früher § 2 ...) ist, so muß außer dem Merkmal der Beharrlichkeit auch stets geprüft werden, ob das Fahrverbot verhältnismäßig wäre.

Dem Gericht ist insoweit nach wie vor ein Ermessen eingeräumt, von dem es pflichtgemäßen Gebrauch machen muß. Das Gericht muß daher in solchen Fällen stets prüfen und begründen, weshalb auf den Täter nicht mit einer angemessenen Erhöhung der Geldbuße anstelle der Verhängung eines Fahrverbots ausreichend eingewirkt werden konnte, vgl. BayObLG (Beschluss vom 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94).

Das Gericht hielt bei einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lkw (96 km/h statt erlaubter 80 km/h) trotz dreier einschlägiger Vorbelastungen eine Erhöhung der Geldbuße auf 450,00 DM (jetzt: 225,00 EUR) für ausreichen).


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) Beharrlichkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung liegt vor, wenn die Verstöße zwar ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren zeit- und sachnahe wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (vgl. Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 25 StVG Rn. 10).

Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den vom Amtsgericht festgestellten Vorahndungen:
  1. Bußgeldbescheid vom 24.10.1990 (rechtskräftig seit 13.2.1991): Geldbuße von 80 DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;

  2. Bußgeldbescheid vom 3.9.1992 (rechtskräftig seit 9.10.1992): Geldbuße von 80 DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;

  3. Bußgeldbescheid vom 11.5.1993 (rechtskräftig seit 27.9.1993): Geldbuße von 100 DM wegen Mißachtung von Rotlicht.
Das Amtsgericht teilt zwar nicht die jeweiligen Tatzeiten mit, doch ergibt sich aus den festgestellten Daten, daß zwischen dem Erlaß des ersten und zweiten Bußgeldbescheides ein Zeitraum von knapp zwei Jahren liegt, zwischen dem Erlaß des zweiten und dritten nur noch ein solcher von knapp neun Monaten. Bereits rund vier Monate nach Rechtskraft der letzten Eintragung beging der Betroffene die jetzt abgeurteilte Tat. Auch wenn den Ahndungen keine gewichtigen Verstöße zugrunde liegen und nur die beiden ersten Geschwindigkeitsüberschreitungen betreffen, rechtfertigen Art, Häufigkeit und zeitliche Abfolge der Zuwiderhandlungen den Vorwurf der Beharrlichkeit.

b) § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG räumt den Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen ("kann") ein. Dies bedeutet, daß eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich zieht. Vielmehr ist die Ausübung des Ermessens an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden, wie dies dem in BVerfGE 27, 36/42 f. ausgesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Soweit allerdings im Anschluß an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung gefordert wurde, es sei in jedem Einzelfall die tatrichterliche Feststellung unerläßlich, daß der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden könne, kann an dieser Auffassung jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung nicht mehr festgehalten werden. Für die Fallgruppe der beharrlichen Pflichtverletzung folgt dies aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt. An diese Vorbewertung des Verordnungsgebers sind auch die Gerichte gebunden, so daß in diesen Fällen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots erforderlich ist, um den notwendigen Warneffekt zu erzielen.

Soweit jedoch - wie hier - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht gegeben sind, bedarf es weiterhin näherer Feststellungen, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, kommt die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, durch diese Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken.

c) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Die Begründung läßt nicht erkennen, daß die Verhältnismäßigkeit geprüft wurde und sich das Amtsgericht bewußt war, daß von der Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots erst dann ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht werden darf, wenn feststeht, daß der angestrebte Erfolg einer hinreichenden Einwirkung auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann. Das Amtsgericht hat lediglich unter Hinweis auf die drei Eintragungen im Verkehrszentralregister die Beharrlichkeit bejaht und daran lapidar die Folgerung geknüpft, eine Erhöhung der Geldbuße auf DM 160 reiche nicht aus. Hier hätte jedoch insbesondere berücksichtigt werden müssen, daß bisher - offenbar nicht erhöhte - Geldbußen im unteren Bereich von 80 DM und 100 DM verhängt worden sind, der Bußgeldrahmen für fahrlässige Ordnungswidrigkeiten (§ 17 Abs. 1 und 2 OWiG) somit bei weitem nicht ausgeschöpft worden ist. Die jetzt zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h - der Betroffene hätte allerdings auch ohne die durch Zeichen 274 auf 80 km/h herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht schneller fahren dürfen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO) liegt ebenfalls im unteren Bereich der vom Bußgeldkatalog erfaßten Fälle. Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Verdoppelung des Regelsatzes (Nr. 5.1.2 des Bußgeldkatalogs) läßt nicht erkennen, ob es sich der Möglichkeit bewußt war, durch eine weitergehende Verschärfung genügend nachhaltig auf den Betroffenen einzuwirken.

4. Der aufgezeigte Begründungsmangel nötigt nicht zu einer Zurückverweisung. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden.

Im Hinblick auf den Grad der Beharrlichkeit, wie er in den dargestellten Verkehrsverstößen zum Ausdruck kommt, erscheint eine Geldbuße von 450 DM zur Einwirkung auf den Betroffenen ausreichend. Sie trägt auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (Kraftfahrer) Rechnung.

Weil das vom Amtsgericht angeordnete Fahrverbot wegfällt, steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Geldbuße nicht entgegen (BGHSt 24, 11). ..."



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