Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden Beschluss vom 08.01.1999 -2 Ss (OWi) 681/98 - Kein Wegfall der 4-Monats-Frist wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten zwei Jahre

OLG Dresden v. 08.01.1999: Kein Wegfall der 4-Monats-Frist wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten zwei Jahre


Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.01.1999 -2 Ss (OWi) 681/98) hat entschieden:
Ist gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt, sondern die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach StGB § 69 Abs 1, Abs 2 Nr 2 angeordnet worden, ist die Bestimmung des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots nach StVG § 25 Abs 2a S 1 nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen nach OWiG § 3; der Gesetzgeber hat offensichtlich übersehen, jedenfalls die wegen Verkehrsstraftaten oder eines sich auf diese beziehenden Vollrausches nach StGB § 323a erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis nach StGB § 69 Abs 1 S 1 als weiteren die Rechtsfolge nach StVG § 25 Abs 2a S 1 ausschließenden Grund aufzuführen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Amtsgericht hat es unterlassen zu bestimmen, dass nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG - eingefügt durch den am 1. März 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 - das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG liegen vor, weil gegen den Betroffenen ein Fahrverbot weder in den zwei Jahren vor Begehung der vorliegenden Ordnungswidrigkeit noch bis zur Bußgeldentscheidung verhängt worden ist.

Zwar hat das Amtsgericht Leipzig am 25. September 1996 (550 Js 24349/96) gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 70,00 DM verhängt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auch zielt nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG die Möglichkeit, die Wirksamkeit des Fahrverbotes um bis zu vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung herauszuschieben, in erster Linie auf "Ersttäter" ab (vgl. Dr. Oskar Kartholnigg, Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze, NJW 1998, 568 (572)).

Aber der Gesetzgeber hat offensichtlich vergessen, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, die eine schwerer wiegende Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als das Fahrverbot voraussetzt, als weiteren die Rechtsfolge nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG ausschließenden Grund aufzuführen.

Dies zeigt der Gang des Gesetzgebungsverfahrens.

Die SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages hat in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BT-Dr. 13/3691) vorgeschlagen, § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG wie folgt neu zu fassen:
"Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung."
Danach sollte jeder Betroffene die Möglichkeit haben, die Wirksamkeit des Fahrverbots um bis zu vier Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung hinauszuschieben.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat diese unbeschränkte Vergünstigung für zu weitgehend gehalten; er hat die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG in Kraft getretene Regelung beschlossen und zu deren Begründung ausgeführt:
"Der Rechtsausschuss hat einen Vorschlag des SPD-Entwurfs in modifizierter Form aufgegriffen, durch den die Justiz von Einsprüchen entlastet werden soll, die allein eingelegt werden, um die Wirksamkeit der Fahrverbote auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Der Rechtsausschuss hat den Vorschlag, wonach der Betroffene innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Zeitpunkt des Fahrverbotes generell selbst bestimmen kann, auf Fälle begrenzt, in denen in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde."
Diese Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber offensichtlich übersehen hat, den gewichtigeren Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB als weiteren Grund aufzuführen, der die Rechtsfolge nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG ausschließt.

Eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG in der Weise, dass der von § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG abweichende Eintritt der Wirksamkeit des Fahrverbots auch dann nicht bestimmt werden darf, wenn ein Gericht dem Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen hat, verbietet sich, weil das gegen das Analogieverbot zu Ungunsten des Täters nach § 3 OWiG verstoßen würde (vgl. Göhler, OWiG 12. Aufl. § 3 Rdnr. 9). ..."



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